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   VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076   

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VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076 (https://dejure.org/2023,2934)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 18.01.2023 - B 3 K 22.30076 (https://dejure.org/2023,2934)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - B 3 K 22.30076 (https://dejure.org/2023,2934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; GRCh Art. 4; EMRK Art. 3
    Unzulässiger Asylantrag nach internationalem Schutz in Bulgarien

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des europäischen Asylsystems und gerade auch bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Derartige Funktionsstörungen führen erst dann dazu, dass der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn sie eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife" (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5)), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, wenn diese nicht mit extremer materieller Not einhergeht, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Von der Befugnis, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, darf ein Mitgliedsstaat jedoch keinen Gebrauch machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris).

    Derartige Funktionsstörungen führen erst dann dazu, dass der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn sie eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Hierfür ist weder der bloße Umstand ausreichend, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU (Qualifikations-RL) entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36), noch ist das Fehlen familiärer Solidarität die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not.

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife" (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5)), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, wenn diese nicht mit extremer materieller Not einhergeht, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

  • EuGH - C-541/17 (anhängig)

    Omar

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Von der Befugnis, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, darf ein Mitgliedsstaat jedoch keinen Gebrauch machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris).

    Derartige Funktionsstörungen führen erst dann dazu, dass der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn sie eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89).

    Hierfür ist weder der bloße Umstand ausreichend, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU (Qualifikations-RL) entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36), noch ist das Fehlen familiärer Solidarität die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not.

    Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife" (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5)), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, wenn diese nicht mit extremer materieller Not einhergeht, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des europäischen Asylsystems und gerade auch bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).

    Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).

    Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 33.19

    Asyl; Unzulässigkeit des Asylantrags; Sekundärmigration; subsidiär

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Selbst wenn diese Hilfsangebote angesichts der besonders zu berücksichtigenden Vulnerabilität kleiner Kinder (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - HUDOC Rn. 99; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 21) mit Blick auf fehlende rechtliche Ansprüche in ihrer Erreichbarkeit und ihrem Umfang als im Einzelfall ungewiss, vage und damit unzureichend angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.9.2020 - OVG 3 B 33.19 -, Rn. 51, juris) ist im konkreten Fall der Kläger jedenfalls nicht zu erwarten, dass diese in eine Situation extremer materieller Not geraten, da zu erwarten ist, dass die Kläger zu 1) und 2) mit entsprechender Eigeninitiative den Lebensunterhalt der Familie sichern können.

    Das OVG Berlin Brandenburg kommt in seinem Urteil vom 22.9.2020 unter umfassender Beurteilung der mittleren Einkommen und der Lebensunterhaltskosten zu dem Ergebnis, dass bei Schutzberechtigten, die im Familienverband mit mehreren betreuungsbedürftigen (Klein-) Kindern nach Bulgarien zurückkehren, eine ausreichende Existenzsicherung (nur) dann gewährleistet ist, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.9.2020 - OVG 3 B 33.19 -, Rn. 47, juris).

    Auch soweit das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 22.9.2020, OVG 3 B 33.19, ausführt, dass aufgrund langer Wartelisten und komplizierter Anmeldeverfahren nur wenige anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, ihre Kinder kostenlos in öffentlichen Kindergärten anzumelden, gibt dies die zitierte Quelle nur unvollständig wieder.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Selbst wenn diese Hilfsangebote angesichts der besonders zu berücksichtigenden Vulnerabilität kleiner Kinder (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - HUDOC Rn. 99; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 21) mit Blick auf fehlende rechtliche Ansprüche in ihrer Erreichbarkeit und ihrem Umfang als im Einzelfall ungewiss, vage und damit unzureichend angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.9.2020 - OVG 3 B 33.19 -, Rn. 51, juris) ist im konkreten Fall der Kläger jedenfalls nicht zu erwarten, dass diese in eine Situation extremer materieller Not geraten, da zu erwarten ist, dass die Kläger zu 1) und 2) mit entsprechender Eigeninitiative den Lebensunterhalt der Familie sichern können.
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Denn durch die Aussetzung der Vollziehung ist gewährleistet, dass der Kläger ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. BVerwG Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris Rn. 48 ff.).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Denn durch die Aussetzung der Vollziehung ist gewährleistet, dass der Kläger ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. BVerwG Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris Rn. 48 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Zur Begründung führt die Bevollmächtigte der Kläger aus, in Bulgarien setzten sich Schutzberechtigte letztlich staatlicher Gleichgültigkeit aus, insofern werde auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 29.1.2018 zum Aktenzeichen 10 LB 82/17 Bezug genommen.
  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076
    Denn durch die Aussetzung der Vollziehung ist gewährleistet, dass der Kläger ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. BVerwG Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, juris Rn. 48 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - A 4 S 721/20

    Keine Verelendung bei Rückkehr nach Bulgarien

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - A 4 S 2182/22

    Unionsrechtliche Definition des Begriffs "Vulnerabilität"

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2021 - 10 LB 270/20
  • VG Bayreuth, 30.11.2023 - B 3 K 23.30659

    Bulgarien, Unzulässigkeitsentscheidung, keine Gefahr der Verelendung

    Für nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende volljährige Personen besteht nach inzwischen einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung in Bulgarien derzeit keine Gefahr der Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK (OVG Bremen, B.v. 12.4.2023 - 1 LA 220/21 - juris; OVG NW, B.v. 22.8.2023 - 11 A 3374/20.A - juris; B.v. 21.7.2023 - 11 A 3153/20.A - juris Rn. 59 ff m.w.N.; B.v. 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A - juris m.w.N.; B v. 21.7.2023 - 11 A 3153/20.A - juris; VGH BW, B.v. 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 - juris m.w.N.; OVG LSA, B.v. 12.9.2022 - 3 L 198/21 - juris m.w.N.; SächsOVG, U.v. 7.9.2022 - 5 A 153.17.A - juris m.w.N.; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 - 3 K 22.30076 - juris; VG Bayreuth, B.v. 9.5.2023 - B 4 S 23.30377; VG Bayreuth, U.v. 10.7.2023 - B 7 K 22.30819; VG Saarland, U.v. 24.3.2023 - 3 K 766/22 - juris m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 01.08.2023 - B 7 S 23.30606

    Sekundärmigration Bulgarien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr

    b) Für nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende volljährige Personen besteht nach inzwischen einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung in Bulgarien derzeit keine Gefahr der Verelendung im Sinne von Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK (VGH Mannheim B.v. 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 - juris m.w.N.; OVG Münster, B.v. 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A - juris m.w.N.; OVG Magdeburg, B.v. 12.9.2022 - 3 L 198/21 - juris m.w.N.; OVG Bautzen, U.v. 7.9.2022 - 5 A 153.17.A - juris m.w.N.; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 - 3 K 22.30076 - juris; VG Bayreuth, B.v. 9.5.2023 - B 4 S 23.30377; VG Bayreuth, U.v. 10.7.2023 - B 7 K 22.30819; VG Saarland, U.v. 24.3.2023 - 3 K 766/22 - juris m.w.N.).
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