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   VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21   

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VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21 (https://dejure.org/2024,798)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09.01.2024 - 6 K 1040/21 (https://dejure.org/2024,798)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - 6 K 1040/21 (https://dejure.org/2024,798)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • FG München, 28.09.2021 - 6 K 1458/19

    Keine Verrechnung von Glattstellungsgeschäften bei der Besteuerung von

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Es genügt insoweit nicht, wenn der Beklagte im Parallelverfahren 6 K 1458/19 im Schriftsatz vom 15. November 2023 generalisierend und unsubstantiiert vorgetragen hat, die "in Bebauungsplänen festgesetzten baulichen Höhen oder Baumassenzahlen" seien "stets größer oder gleich 3, 5" und in diesem Zusammenhang pauschal Bezug nimmt auf die im Geoportal des Landkreises O ... veröffentlichten Bebauungspläne der Mitgliedsgemeinden des Beklagten.

    Der Beklagte kann auch nicht - wie im Parallelverfahren 6 K 1458/19 geltend gemacht - damit gehört werden, dass Bebauungspläne, bei denen es aufgrund der genannten Maßstabsregelungen zu einer "Abrundung auf Null" kommen könnte, im Verbandsgebiet "ganz unrealistisch" seien.

    Zu § 3 Abs. 4 lit. a) dd) und ee) EBS 2014 hat sich der Beklagte trotz gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 30. Oktober 2023 im Parallelverfahren 6 K 1458/19 bereits nicht geäußert.

    Die Verteilungsregelung einer Herstellungs- wie einer - wie hier - Erneuerungsbeitragssatzung muss daher eine eigene Regelung für Grundstücke enthalten, die gem. § 38 BauGB dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen und von der öffentlichen Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bevorteilt werden (vgl. etwa - ohne nähere Problematisierung - dies voraussetzend, weil eine satzungsgemäße Veranlagung annehmend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 - 9 N 25.15 u.a. -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 - 8 K 5455/17 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019 - 5 K 3/16 -, juris; Urteil vom 4. März 2015 - 5 K 221/12,- juris; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 A 126/20 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 S 1702/13 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, juris), wobei es im vorliegenden Zusammenhang der Überprüfung einer Maßstabsregelung keiner Entscheidung bedarf, ob bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses eine Vorteilsvermittlung die Bebauung und den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks voraussetzt und/oder ob jeglicher Nutzung, insbesondere einer solchen durch Hoheitsträger ein Vorteil vermittelt wird (vgl. zum Streitstand für Bahngrundstücke einerseits etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 9 S 73.11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2023, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O.; VG Bayreuthh, Urteil vom 7. August 2013 - B 4 K 12.183 -, juris; andererseits etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/92 -, juris).

    Dies scheint jeweils auch mit Blick auf die Stellungnahme des Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 im Parallelverfahren 6 K 1458/19 - insbesondere was Festsetzungen durch Bebauungspläne anbetrifft - nicht zweifelsfrei.

    Der Beklagte hat insoweit - auch im Parallelverfahren 6 K 1458/19 - selbst vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen dokumentiert, dass es sich bei den in dem Verbandsgebietsteil L ... "erneuerten", weil nach Auffassung des Beklagten "verschlissenen", etwa 8, 8 km umfassenden Schmutzwasserkanälen und - druckleitungen um solche handelte, die ganz überwiegend bereits zu DDR-Zeiten oder davor errichtet worden waren und die er von der C ... übernommen hatte.

    Ausweislich der u.a. im Parallelverfahren 6 K 1458/19 vom Beklagten vorgelegten Ordnungsverfügung des Landkreises O ... vom 20. Juni 2013 war dem Beklagten ferner in Bezug auf die Kläranlage in G ... bereits spätestens im Jahre 2011 bekannt, dass diese Anlage undicht bzw. "verschlissen" (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2023 im Verfahren 6 K 1458/19) bzw. "abgängig" (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2023 im Verfahren 6 K 1458/19) und damit sanierungsbedürftig war, da sie nicht mehr den aktuellen Umweltanforderungen entsprach.

    Dies gilt vor allem für die Frage, ob das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. August 2020 im Verfahren 6 K 1458/19 eingereichte "globale Abwasserbeseitigungskonzept 2014 bis 2078", das nur aus einer kommentarlosen Aneinanderreihung von Excel- Tabellen für "geplante Sanierungsmaßnahmen" besteht, den Anforderungen an ein Gesamterneuerungskonzept genügt.

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwaserkanäle und Pumpwerk "S ... " in L ..., Teichkläranlage G ... ), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 347/08

    Beitragsrechtlich relevante Erneuerung von Teileinrichtungen einer öffentlichen

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.; Urteil vom 21. April 2009 - 4 L 360/06 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Beklagte ging also nach seiner ursprünglichen Planung gerade nicht davon aus, die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung, zumindest aber die von ihm angenommenen Teileinrichtungen sei(en) bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, wie dies etwa in dem im vom Beklagten in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Urteil des OVG Sachsen- Anhalt im Urteil vom 29. April 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall gegeben war, sondern entschied sich erst mit Ablauf des Jahres 2012, die Herstellung der Einrichtung quasi zu fingieren, um nunmehr den Weg für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen "zur Lösung der Altanschließerproblematik" bzw. zur "Finanzierung der Rückzahlung der Herstellungsbeiträge" freizumachen und ohne dass aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, warum der Beklagte sein die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung betreffendes Planungsermessen insoweit (auch) aus sonstigen nachvollziehbaren bzw. nicht willkürlich erscheinenden Gründen geändert hätte.

    Voraussetzung für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass - wie hier - in bestimmten Jahreszeiträumen nach und nach mehrere bzw. alle Teileinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KAG der Gesamteinrichtung erneuert werden können, dürfte nämlich nicht nur die Aufstellung eines Erneuerungskonzepts gerade für die konkrete Teileinrichtung sein, um nachweisen zu können, dass gerade die Teileinrichtung (insgesamt) erneuert werden soll (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 24; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 991).

  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).

    Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung der Beitragsbescheide zugesagt hat und sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 - juris Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O.).

    Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).

    Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58).

    Auch soweit eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung erfolgt, ist das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 - 6 B 61.15 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 63).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2018 - 9 N 25.15

    (Anschluss-)Beitragspflicht für planfeststellungspflichtige Vorhaben; Vorteil für

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Die Verteilungsregelung einer Herstellungs- wie einer - wie hier - Erneuerungsbeitragssatzung muss daher eine eigene Regelung für Grundstücke enthalten, die gem. § 38 BauGB dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen und von der öffentlichen Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bevorteilt werden (vgl. etwa - ohne nähere Problematisierung - dies voraussetzend, weil eine satzungsgemäße Veranlagung annehmend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 - 9 N 25.15 u.a. -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 - 8 K 5455/17 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019 - 5 K 3/16 -, juris; Urteil vom 4. März 2015 - 5 K 221/12,- juris; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 A 126/20 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 S 1702/13 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, juris), wobei es im vorliegenden Zusammenhang der Überprüfung einer Maßstabsregelung keiner Entscheidung bedarf, ob bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses eine Vorteilsvermittlung die Bebauung und den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks voraussetzt und/oder ob jeglicher Nutzung, insbesondere einer solchen durch Hoheitsträger ein Vorteil vermittelt wird (vgl. zum Streitstand für Bahngrundstücke einerseits etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 9 S 73.11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2023, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O.; VG Bayreuthh, Urteil vom 7. August 2013 - B 4 K 12.183 -, juris; andererseits etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/92 -, juris).

    Bedarf die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung nach § 38 BauGB, entzieht sich das betreffende Grundstück der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. zum Außenbereich nach § 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -,juris, Rn. 25; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14).

    Solche bevorteilten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich sind auch entgegen der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Beklagten - etwa bei Bahngrundstücken im Falle der Nutzung nicht lediglich als Schienengrundstücke zu reinen Verkehrs-, sondern zu Bahnbetriebszwecken (Bahnhöfe, Werkstatt- und Sozialräume etc.) - ohne weiteres realistischerweise vorstellbar (vgl. zu solchen Nutzungen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012, a.a.O., juris; Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 25, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 19; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2023 - 6 K 326/15 -, juris; Urteil vom 12. März 2020 - 6 K 2667/17 -, juris Rn. 17; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 49; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 23. Februar 2015 - 6 L 273/14 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 49).

    Ein Verband hat aber - soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegende Grundstücke betrifft - weder tatsächlich noch rechtlich einen Einfluss darauf, ob seine Mitgliedsgemeinden Bebauungspläne erlassen bzw. ändern und welche Inhalte dies Pläne haben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O., Rn. 30; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 26; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A.), so dass er es gerade nicht in der Hand hat, dass nur solche Festsetzungen getroffen werden, dass eine "Abrundung auf Null" nicht erfolgt.

    Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken zählen beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung i.S.d. "Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit" OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 B 20.11

    Nichtige Satzung; Beitragsmaßstab; Vorteilsbemessung; kombinierter

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit bedarf es daher für solche Fälle einer Auffangregelung, wonach mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird (vgl. zur Unzulässigkeit einer "Abrundung auf Null" OVG Berlin- Brandenburg. Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021, a.a.O., Rn. 30).

    Die Satzung enthält darüber hinaus auch sonst keine vollständigen Bestimmungen, wie der Nutzungsfaktor für Grundstücke der in Rede stehenden Art zu bestimmen ist, so dass eine "Abrundung auf Null" unschädlich wäre (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen vollständigen Auffangregelung OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021, a.a.O.).

    Ein Verband hat aber - soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegende Grundstücke betrifft - weder tatsächlich noch rechtlich einen Einfluss darauf, ob seine Mitgliedsgemeinden Bebauungspläne erlassen bzw. ändern und welche Inhalte dies Pläne haben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O., Rn. 30; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 26; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A.), so dass er es gerade nicht in der Hand hat, dass nur solche Festsetzungen getroffen werden, dass eine "Abrundung auf Null" nicht erfolgt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2012 - 9 S 73.11

    Änderungsbescheid; (öffentliche) Verkehrsflächen; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Die Verteilungsregelung einer Herstellungs- wie einer - wie hier - Erneuerungsbeitragssatzung muss daher eine eigene Regelung für Grundstücke enthalten, die gem. § 38 BauGB dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen und von der öffentlichen Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bevorteilt werden (vgl. etwa - ohne nähere Problematisierung - dies voraussetzend, weil eine satzungsgemäße Veranlagung annehmend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 - 9 N 25.15 u.a. -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 - 8 K 5455/17 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019 - 5 K 3/16 -, juris; Urteil vom 4. März 2015 - 5 K 221/12,- juris; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 A 126/20 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 S 1702/13 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, juris), wobei es im vorliegenden Zusammenhang der Überprüfung einer Maßstabsregelung keiner Entscheidung bedarf, ob bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses eine Vorteilsvermittlung die Bebauung und den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks voraussetzt und/oder ob jeglicher Nutzung, insbesondere einer solchen durch Hoheitsträger ein Vorteil vermittelt wird (vgl. zum Streitstand für Bahngrundstücke einerseits etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 9 S 73.11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2023, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O.; VG Bayreuthh, Urteil vom 7. August 2013 - B 4 K 12.183 -, juris; andererseits etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/92 -, juris).

    Solche bevorteilten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich sind auch entgegen der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Beklagten - etwa bei Bahngrundstücken im Falle der Nutzung nicht lediglich als Schienengrundstücke zu reinen Verkehrs-, sondern zu Bahnbetriebszwecken (Bahnhöfe, Werkstatt- und Sozialräume etc.) - ohne weiteres realistischerweise vorstellbar (vgl. zu solchen Nutzungen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012, a.a.O., juris; Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2015 - 5 K 221/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Die Verteilungsregelung einer Herstellungs- wie einer - wie hier - Erneuerungsbeitragssatzung muss daher eine eigene Regelung für Grundstücke enthalten, die gem. § 38 BauGB dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen und von der öffentlichen Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bevorteilt werden (vgl. etwa - ohne nähere Problematisierung - dies voraussetzend, weil eine satzungsgemäße Veranlagung annehmend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 - 9 N 25.15 u.a. -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 - 8 K 5455/17 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019 - 5 K 3/16 -, juris; Urteil vom 4. März 2015 - 5 K 221/12,- juris; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 A 126/20 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 S 1702/13 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, juris), wobei es im vorliegenden Zusammenhang der Überprüfung einer Maßstabsregelung keiner Entscheidung bedarf, ob bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses eine Vorteilsvermittlung die Bebauung und den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks voraussetzt und/oder ob jeglicher Nutzung, insbesondere einer solchen durch Hoheitsträger ein Vorteil vermittelt wird (vgl. zum Streitstand für Bahngrundstücke einerseits etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 9 S 73.11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2023, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O.; VG Bayreuthh, Urteil vom 7. August 2013 - B 4 K 12.183 -, juris; andererseits etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/92 -, juris).

    Solche bevorteilten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich sind auch entgegen der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Beklagten - etwa bei Bahngrundstücken im Falle der Nutzung nicht lediglich als Schienengrundstücke zu reinen Verkehrs-, sondern zu Bahnbetriebszwecken (Bahnhöfe, Werkstatt- und Sozialräume etc.) - ohne weiteres realistischerweise vorstellbar (vgl. zu solchen Nutzungen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012, a.a.O., juris; Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 8 K 5455/17
  • VG Frankfurt/Oder, 07.06.2019 - 5 K 3/16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 1397/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Koblenz, 11.12.2000 - 8 K 1417/00
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2009 - 4 L 117/07

    Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - 4 L 360/06

    Anschluss- und Benutzungszwang bei Entwässerung durch Druckleitung

  • VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 921/08

    Erhebung einer Vorausleistung für die Schaffung einer Entwässerungseinrichtung

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Magdeburg, 13.09.2006 - 9 A 78/06
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 6 B 61.15

    Teilurteil; vorläufige Vollstreckbarkeit; Vorabentscheidung; unselbstständige

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16

    Prozesszinsen bei Erstattung des Schmutzwasserbeitrags

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890

    Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17

    Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen

  • VGH Hessen, 19.08.2015 - 5 A 1078/14

    Wasserbeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 2 S 1702/13

    Abwasserbeitrag für ein Bahnhofsgelände; Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

  • VGH Bayern, 09.10.2001 - 23 CS 01.985
  • OVG Saarland, 12.05.2021 - 1 A 126/20

    Kanalbaubeitrag - Bahnbetriebsgrundstücke

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 9 N 128.16

    Erneute Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag bei gänzlich neuer Anlage;

  • VGH Hessen, 25.05.2012 - 5 B 443/12

    Kommunalabgabenrecht (Hessen): beitragsfähige Erneuerung einer leitungsgebundenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 9 N 121.16

    Beginn des Zinslaufs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG (juris: KAG BB) in

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 23 ZB 06.3286
  • VGH Bayern, 01.03.2007 - 23 B 06.1668
  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2005 - 1 L 197/05
  • VGH Bayern, 26.11.2001 - 23 CS 01.2215
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 9 S 44.14

    Zwischenverfügung; Beschlagnahme; Rang in der Zwangsversteigerung; drohender

  • VGH Hessen, 07.12.2009 - 5 A 2784/09

    Heranziehung von "Altanliegern" zu einem Entwässerungsbeitrag; Beitragspflicht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 8/13

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung bezüglich der beitragspflichtigen Benutzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen

  • VG Cottbus, 27.01.2010 - 6 L 57/08

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff;

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.03.2020 - 6 K 2667/17

    Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

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