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   VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15   

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https://dejure.org/2021,15923
VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15 (https://dejure.org/2021,15923)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28.01.2021 - 4 K 1530/15 (https://dejure.org/2021,15923)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 4 K 1530/15 (https://dejure.org/2021,15923)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15
    Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33, juris; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106, juris).

    In der Rechtsprechung wird angezweifelt, ob durch Grundstücke verursachte Lasten für die Gemeinde als Rechtfertigung für die Grundsteuer angeführt werden können (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 36, juris; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106, juris).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 34, juris).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15
    Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33, juris; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106, juris).

    In der Rechtsprechung wird angezweifelt, ob durch Grundstücke verursachte Lasten für die Gemeinde als Rechtfertigung für die Grundsteuer angeführt werden können (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 36, juris; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2012 - 5 K 1134/12

    Grundsteuererhöhung Selm

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15
    Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 5 K 1134/12 -, Rn. 42, juris).

    Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Gesetzgebers zu stellen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 5 K 1134/12 -, Rn. 44, juris).

  • VG Cottbus, 24.11.2022 - 1 K 569/16
    Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Urt. v. 28. Januar 2021 - VG 4 K 1530/15) sei nicht zu folgen.

    2.3.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Stadt T... durch § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG nicht gehindert war, die Aufwendungen, die sie für die Mitgliedschaft in dem Wasser- und Bodenverband für Aufgaben der Gewässerunterhaltung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) zu leisten hat, über die Grundsteuer zu refinanzieren (so bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschl. 01. Februar 2013 - VG 1 L 242/12 -, juris; Urt. v. 13. September 2013 - VG 1 K 694/12 -, juris; VG Potsdam, Urt.- v. 06. April 2021 - VG 1 K 3165/17 -, n. v.; Skrobotz: "Gewässerunterhaltung in Brandenburg - eine Rechtsprechungsübersicht" in LKV 2013, 343; i. E. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - VG 4 K 1530/15 -, juris).

    Die "durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 eröffnete Freiheit zur Wahl einer anderen Refinanzierungsart umfasst auch die Freiheit zur Wahl des damit einhergehenden anderen Refinanzierungsmaßstabes, andernfalls wäre sie sinnlos" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, juris Rn. 7; a. A. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - VG 4 K 1530/15 -, juris Rn. 75).

    Der rechtlich zulässigen "Grundsteuerlösung" ist ebenfalls immanent, dass etwaig unterschiedliche Beitragssätze der Wasser- und Bodenverbände, wie der Kläger ausführt, nivelliert werden, sofern die Gemeinde bei einer Mitgliedschaft in mehreren Verbänden die Beiträge über die Grundsteuer und nicht über die Umlage nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG refinanziert (vgl. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - VG 4 K 1530/15 -, juris Rn. 59 ff. [Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer "offensichtlich gleichheitswidrigen Nivellierung der in den jeweiligen Verbandsgebieten bestehenden Kostenstruktur durch die Erhebung einer "einheitlichen Umlage" im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer"]).

    Der Rechtmäßigkeit der Refinanzierung der Gewässerunterhaltsbeiträge über die Grundsteuer steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 GUVG in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung von Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/2017 Nr. 28, S. 16) die Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet auf Antrag als Mitglied aufzunehmen sind (a. A. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - VG 4 K 1530/15 -, juris Rn. 63 ff. [für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 GUVG]).

    Zum anderen vermengt die Argumentation der vermeintlichen "Doppelbelastung für denselben Vorteil" (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - VG 4 K 1530/15 -, juris Rn. 65) wiederum in unzulässiger Weise Charakteristika verschiedener Abgabenarten - der Steuer und der Verbandslast bzw. Umlage - und sie lässt außer Betracht, dass die Erhebung einer Grundsteuer aus rein fiskalischen Gründen erfolgt und nach § 3 Abs. 1 AO an keine Gegenleistung oder einen Vorteil anknüpft.

  • VG Cottbus, 27.01.2023 - 1 K 292/21
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Gemeinde N... durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nicht gehindert war, die Aufwendungen, die sie für die Mitgliedschaft in dem Wasser- und Bodenverband für Aufgaben der Gewässerunterhaltung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) zu leisten hat, über die Grundsteuer zu refinanzieren (so bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 01. Februar 2013 - VG 1 L 242/12 -, juris; Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 694/12 -, juris; Urteil vom 24. November 2022 - 1 K 569/16 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 06. April 2021 - VG 1 K 3165/17 -, n. v.; Skrobotz: "Gewässerunterhaltung in Brandenburg - eine Rechtsprechungsübersicht", LKV 2013, 343; i. E. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - 4 K 1530/15 -, juris).

    Die "durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 eröffnete Freiheit zur Wahl einer anderen Refinanzierungsart umfasst auch die Freiheit zur Wahl des damit einhergehenden anderen Refinanzierungsmaßstabes, andernfalls wäre sie sinnlos" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, juris Rn. 7; a. A. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Januar 2021 - 4 K 1530/15 -, juris Rn. 75).

    Der rechtlich zulässigen "Grundsteuerlösung" ist ebenfalls immanent, dass etwaig unterschiedliche Beitragssätze der Wasser- und Bodenverbände nivelliert werden, sofern die Gemeinde - wie hier - bei einer Mitgliedschaft in mehreren Verbänden die Beiträge über die Grundsteuer und nicht über die Umlage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG refinanziert (vgl. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Januar 2021 - 4 K 1530/15 -, juris Rn. 59 ff. [Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer "offensichtlich gleichheitswidrigen Nivellierung der in den jeweiligen Verbandsgebieten bestehenden Kostenstruktur durch die Erhebung einer "einheitlichen Umlage" im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer"]).

    Der Rechtmäßigkeit der Refinanzierung der Gewässerunterhaltsbeiträge über die Grundsteuer steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a GUVG in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung die Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet auf Antrag als Mitglied aufzunehmen sind (a. A. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Januar 2021 - 4 K 1530/15 -, juris Rn. 63 ff. [für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 GUVG]).

    Der Einwand der vermeintlichen "Doppelbelastung für denselben Vorteil" (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 - 4 K 1530/15 -, juris Rn. 65) vermengt wiederum in unzulässiger Weise Charakteristika verschiedener Abgabenarten - der Steuer und der Verbandslast bzw. Umlage - und sie lässt außer Betracht, dass die Erhebung einer Grundsteuer aus rein fiskalischen Gründen erfolgt und nach § 3 Abs. 1 AO an keine Gegenleistung oder einen Vorteil anknüpft.

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