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   VG Gießen, 14.08.2023 - 10 N 1403/23.GI.A   

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VG Gießen, 14.08.2023 - 10 N 1403/23.GI.A (https://dejure.org/2023,25330)
VG Gießen, Entscheidung vom 14.08.2023 - 10 N 1403/23.GI.A (https://dejure.org/2023,25330)
VG Gießen, Entscheidung vom 14. August 2023 - 10 N 1403/23.GI.A (https://dejure.org/2023,25330)
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  • VG Hamburg, 24.03.2010 - 8 V 3336/09

    Vorherige Aufforderung zur Erfüllung vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens

    Auszug aus VG Gießen, 14.08.2023 - 10 N 1403/23
    Die Einstellung des Verfahrens beruht auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren (hierzu s. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -).

    Das hier gegebene Vollstreckungsverfahren vollzieht sich im richterlichen Beschlussverfahren der §§ 170, 172 VwGO, sodass es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet werden kann und die nach § 167 Abs. 1 ZPO nachrangigen Bestimmungen der §§ 775, 788 ZPO verdrängt werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 - ferner VG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2009 - 21 V 383/09 -).

    Das für das Gericht ermessensleitende Veranlasserprinzip kommt insbesondere in der Kostenregelung über das sofortige Anerkenntnis in § 156 VwGO und in der Beschränkung des Kostenersatzes auf "notwendige" Vollstreckungskosten in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck (hierzu s. bereits VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -).

    Verweigert der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung ernsthaft oder zieht er sie unangemessen in die Länge, so bedarf es einer gesonderten Aufforderung des Vollstreckungsgläubigers vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht (s. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2018 - 8 V 3336/09 -).

    Denn ebenso wie die Erhebung der Untätigkeitsklage nach Ablauf der Dreimonatsfrist keine weitere Aufforderung zur Bescheidung voraussetzt, kann ein Vollstreckungsgläubiger im Allgemeinen erwarten, dass eine gerichtlich auferlegte Verpflichtung binnen drei Monaten auch ohne weitere Mahnung erfüllt wird (hierzu s. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -).

  • VG Lüneburg, 25.03.2003 - 3 D 1/03

    Erledigung; Kosten; Notwendigkeit; verfrühte Vollstreckung; verfrühter

    Auszug aus VG Gießen, 14.08.2023 - 10 N 1403/23
    Grundsätzlich entfällt eine Notwendigkeit bei unzulässiger oder überflüssiger Zwangsvollstreckung, insbesondere bei verfrühten Vollstreckungsanträgen (VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 m.w.N.).

    Auch dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (hierzu s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03).

    Denn der Gläubiger kann darauf vertrauen, dass die an Recht und Gesetz gebundenen Träger der öffentlichen Verwaltung seine Forderung geschäftsmäßig bearbeiten und ohne Verzug begleichen werden, zumal der geschuldete Betrag auch verzinst werden muss (s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03).

    Im Hinblick auf die konkrete Frage, wie lange seitens der Vollstreckungsgläubiger in der Regel zugewartet werden muss, bevor ein Vollstreckungsantrag "notwendig" wird, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass angesichts der Besonderheiten bei Beteiligung einer Behörde die in der Literatur genannte Frist von 21 Tagen, bei der eine Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen bei Privatpersonen angenommen wird (s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 mit Verweis auf Zöller, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 788 Rn. 9 b sowie Hartmann in Baumbach/Lauterbach/u.a., ZPO, 60. Aufl. 2002, § 788 Rn. 24, Stichwort: Frist) im öffentlichen Recht zu kurz ist.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1971 - VI B 45/69
    Auszug aus VG Gießen, 14.08.2023 - 10 N 1403/23
    Das erkennende Gericht vermag insoweit nicht dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.05.1971 (VI OVG B 45/69 - NJW 1971, 2324) zu folgen, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass mit den hier gegebenen Erledigungserklärungen im prozesstechnischen Sinne keine Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei, die die Kostenfolge des § 161 Abs. 2 VwGO auslöse.
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