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   VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19.GI   

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VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19.GI (https://dejure.org/2019,45949)
VG Gießen, Entscheidung vom 23.12.2019 - 9 L 2757/19.GI (https://dejure.org/2019,45949)
VG Gießen, Entscheidung vom 23. Dezember 2019 - 9 L 2757/19.GI (https://dejure.org/2019,45949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs 2 WaffG, § 5 Abs 2 Nr 3a WaffG, Art 21 GG
    Keine Waffenbesitzkarte für (parteilosen) NPD-Kandidaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Waffenbesitzkarte für (parteilosen) NPD-Kandidaten - Programmatik der NPD ist auf Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19
    Die Unzuverlässigkeitstatbestände der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG stehen nebeneinander und lassen keine Spezialität der Nr. 2 erkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 14 ff.; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 12).

    Das Merkmal der "Mitgliedschaft" ist dabei rein organisationsbezogen, wohingegen sich das Merkmal "Bestrebungen verfolgen" und "unterstützen" auf die Tätigkeit bezieht (BVerwG, Urteil v. BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 15).

    Gleiches gilt, wenn jemand als Bewerber einer verfassungsfeindlichen Partei an Wahlen teilnimmt, auch wenn er hierbei kein Mandat erringt, denn auch in diesen Fällen ist von einer besonders intensiven Identifikation mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei auszugehen (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 30).

    Zudem wird das Erscheinungsbild einer Partei in der Öffentlichkeit von dem Auftreten ihrer Kandidaten bei Wahlen und ihrer Vertreter in Parlamenten und kommunalen Vertretungen maßgeblich bestimmt (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 30).

    Aufgrund der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ist der Gesetzgeber berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 19).

    Dies ist auch sachgerecht, da es für die Erfüllung der Schutzpflicht unerheblich ist, ob die Betätigung, welche die Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer Partei ausgeübt wird (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 20).

    Die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt daher die Mitglieder und Anhänger von Parteien nicht in ihrer verfassungsrechtlich garantierten parteipolitischen Betätigungsfreiheit und verletzt auch keine Grundrechte (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 21; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225).

    Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 21).

    Diese gesetzgeberische Wertung steht ebenso wie die Nummern 2 und 3 des § 5 Abs. 2 WaffG im Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck, wonach es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 16).

    Gleichwohl müssen nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. dem Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 35).

    Daher muss die Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalles darauf erstreckt werden, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit möglicherweise deshalb widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 34).

    Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungslast (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 36).

    Dieser ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG zu widerlegen (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 34).

    Ausgehend von den Ausführungen des BVerwG müssen die befassten Behörden und Gericht nur diejenigen Tatsachen anhand des im Urteil dargelegten Maßstabs würdigen, die der Betroffene dargelegt hat (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 36 ff.).

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Auszug aus VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19
    Die Unzuverlässigkeitstatbestände der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG stehen nebeneinander und lassen keine Spezialität der Nr. 2 erkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 14 ff.; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 12).

    Maßgeblicher Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen ist der Umstand, dass der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG die bloße Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das BVerfG nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgestellt hat, oder verbotenen Vereinigung genügen lässt, wohingegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ein darüber hinausgehendes Verfolgen bzw. Unterstützen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der einschlägigen Vereinigung erfordert und damit ein tätigkeitsbezogenes Merkmal enthält (Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 12).

    Damit wird deren Bestand möglich, was wiederum der Vereinigung erst ermöglicht, ihre Bestrebungen weiter fortzuführen (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 19).

    Die Vorschrift beansprucht ihre Geltung gegenüber den Mitgliedern und Unterstützern von Parteien ebenso wie gegenüber allen anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess.VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 13).

    Es müssen hierzu vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Antragstellers im Sinne einer eindeutigen Abkehr oder Distanzierung hinzutreten (Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 28).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19
    Die Unzuverlässigkeitstatbestände der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG stehen nebeneinander und lassen keine Spezialität der Nr. 2 erkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 14 ff.; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 12).

    Wenn aber das Unterstützen verfassungsfeindlicher, wenngleich nicht verbotener Parteien vor diesem Hintergrund im Unterschied zur reinen Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG waffenrechtlich folgenlos bliebe, wäre dies mit dem Normzweck nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225).

    Es obliegt dabei dem Gesetzgeber darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Art und Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225).

    Die Vorschrift beansprucht ihre Geltung gegenüber den Mitgliedern und Unterstützern von Parteien ebenso wie gegenüber allen anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess.VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 13).

    Die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt daher die Mitglieder und Anhänger von Parteien nicht in ihrer verfassungsrechtlich garantierten parteipolitischen Betätigungsfreiheit und verletzt auch keine Grundrechte (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 21; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225).

  • OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 A 556/17

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Bestimmtheit; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19
    Als Unterstützungshandlung im waffenrechtlich relevanten Sinne sind daher solche Betätigungen anzusehen, bei denen jemand innerhalb der Vereinigung oder für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mit tragen will (Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 52).

    Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die politische Willensbildung der NPD infolge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers beeinträchtigt sein könnte (so auch Sächs. OVG, Urteil v. 16.03.2018 - Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19
    Die Programmatik der NPD ist danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet (vgl. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 - Az. 2 BvB 1/13 - NJW 2017, 611 Rn. 634 ff.).

    Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der NPD-Landesverband Hessen als nicht handlungsfähig gilt (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2018, S. 82) und auch das BVerfG in seinem Urteil vom 17.01.2017 festgestellt hat, dass die NPD im parlamentarischen Bereich weder über die Aussicht verfügt, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 - Az. 2 BvB 1/13 - NJW 2017, S. 611 Rn. 897).

  • VG Berlin, 12.04.2023 - 31 K 22.22

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

    Diese Einschätzung wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt, und zwar gerade auch im waffenrechtlichen Kontext (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 38 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 2. März 2023, a.a.O., Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 A 209/18 SN -, juris Rn. 36 ff.; VG Gießen, Beschlüsse vom 23. Dezember 2019 - 9 L 2757/19.GI -, juris Rn. 22 f., und vom 5. Juli 2018 - 9 L 1982/18.GI -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 17 K 532/17 -, juris Ls. 2 u. Rn. 32; aus der waffenrechtlichen Literatur etwa auch Gade, a.a.O., § 5 Rn. 29c).

    Unzweifelhaft hat die Klägerin die NPD durch ihre Tätigkeit als Mandats- und Funktionsträgerin auch in relevanter Weise unterstützt und nicht lediglich untergeordnete, für die Beurteilung der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit unbeachtliche Aktivitäten zugunsten der Partei entfaltet (z.B. Zahlung von Mitgliedsbeiträgen; vgl. etwa auch VG Gießen, Beschluss vom 23. Dezember 2019, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 24 ff.: Unterstützung eines parteilosen Kandidaten durch Kandidatur auf Kommunalwahlliste der NPD; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2019, a.a.O., Ls. 2 u. Rn. 35: Unterstützung durch Tätigkeit als Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes).

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