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   VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW   

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VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW (https://dejure.org/2018,51178)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW (https://dejure.org/2018,51178)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 5 K 754/18.NW (https://dejure.org/2018,51178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 46 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002
    Waffenrechtrechtliche Unzuverlässigkeit bei Überlassen der Waffe an einen Nichtberechtigten; Beweislast bei Unaufklärbarkeit

  • esovgrp.de

    AGVwGO § 16,AGVwGO § 16 Abs 7,AGVwGO § 17,WaffG § 4,WaffG §... 5,WaffG § 5 Abs 1,WaffG § 5 Abs 1 Nr 2,WaffG § 5 Abs 2,WaffG § 6,WaffG § 34,WaffG § 34 Abs 1,WaffG § 45,WaffG § 45 Abs 2,WaffG § 46,WaffG § 46 Abs 2
    Beanstandungsklage, berechtigte Person, Beweislast, Erlaubnis, Erwerb, Erwerbsberechtigung, Kreisrechtsausschuss, Berechtigung, missbräuchliche Verwendung, Offensichtlichkeit, Person, Prognose, Prognoseentscheidung, Restrisiko, Sicherstellung, Überlassen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 1 A 10317/15

    Beseitigung einer Aufschüttung entlang eines Bachlaufs; Beurteilungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Danach kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des § 16 Abs. 7 Halbsatz 2 die andere obere Aufsichtsbehörde, gegen einen Widerspruchsbescheid gemäß § 16 Abs. 7, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris).

    Aufgrund dieser besteht vielmehr nicht die Möglichkeit, wie in anderen Verwaltungsverfahren, durch Weisung übergeordneten Behörden, die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung - LV - notwendige Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris).

    Der hinsichtlich der Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 angegriffene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist - zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris) - rechtswidrig im Sinne der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 AGVwGO und war daher durch die erkennende Kammer insoweit aufzuheben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2018 - 7 B 11798/17

    Waffenrecht -Beurteilung der Zuverlässigkeit bei ungeklärtem Sachverhalt

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Im Streitfall trägt die zuständige Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Januar 2018 - 7 B 11798/17.OVG -, juris m.w.N.).

    In Bezug auf die anzustellende Gefahren- bzw. Zuverlässigkeitsprognose ist es vielmehr nicht zu beanstanden, aus der daraus folgenden Unaufklärbarkeit die gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen Schlüsse zu ziehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Januar 2018 - 7 B 11798/17.OVG -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 7 B 11152/18

    "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 - 7 B 11152/18.OVG -).

    Denn eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Überlassens an einen Nichtberechtigten, die ihrerseits Auswirkungen auf das Gewicht des festgestellten Verstoßes und damit auf die Prognoseentscheidung haben, begründet ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 7 B 11853/17.OVG - vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 - 7 B 11152/18.OVG -).

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2015 - 5 L 724/15

    Mahnwache vor der EZB

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Das dagegen von Herrn K angestrengte Eilverfahren blieb erfolglos (s. den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2015 - 5 L 724/15.NW -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 724/15.NW und 5 L 1204/17.NW verwiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 7 A 11748/17

    Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC waffenrechtlich unzuverlässig

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17.OVG -, ESOVG; Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 21 CS 13.1758 -, juris m.w.N.).

    Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17.OVG -, ESOVG).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - 11 N 52.06

    Zweck der Bedürfnisprüfung; kein Widerruf gegenüber demjenigen, der sein Leben

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Ein unmittelbares Nachfragebedürfnis musste für den Beigeladenen im Übrigen auch schon deshalb bestanden haben, weil Herr K gesagt haben soll, die zu veräußernde Waffe befinde sich beim Waffenhändler L. Damit kam aber in Betracht, dass Herr K die Waffe dem Waffenhändler L als einem Berechtigten im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG überlassen hatte, denn das "Überlassen" schließt das Verwahren oder Hinterlegen ein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 11 LA 365/10 -, GewArch 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2008 - OVG 11 N 52.06 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. März 1996 - Bf VI 48/94 -, GewArch 1997, 398).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 7.77

    Verhinderung der Waffenführung durch Nichtberechtigte - Sinn und Zweck der

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Ein Überlassen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ist bereits dann gegeben, wenn der Waffenbesitzer einer anderen Person unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Sachherrschaft die Möglichkeit gewährt, die Waffen ohne Mitwirkung des Waffenbesitzers selbständig zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 7.77 -, juris, DÖV 1979, 567; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1983 - 20 A 1132/82 -, MDR 1983, 960).
  • VG Aachen, 12.02.2010 - 6 L 471/09

    Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides bei hoher

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Die ferner in Ziffer 4 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 angeordnete Sicherstellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 6 L 471/09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1983 - 20 A 1132/82
    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Ein Überlassen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ist bereits dann gegeben, wenn der Waffenbesitzer einer anderen Person unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Sachherrschaft die Möglichkeit gewährt, die Waffen ohne Mitwirkung des Waffenbesitzers selbständig zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 7.77 -, juris, DÖV 1979, 567; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1983 - 20 A 1132/82 -, MDR 1983, 960).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2011 - 11 LA 365/10

    Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen bei Eintritt von nachträglichen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2018 - 5 K 754/18
    Ein unmittelbares Nachfragebedürfnis musste für den Beigeladenen im Übrigen auch schon deshalb bestanden haben, weil Herr K gesagt haben soll, die zu veräußernde Waffe befinde sich beim Waffenhändler L. Damit kam aber in Betracht, dass Herr K die Waffe dem Waffenhändler L als einem Berechtigten im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG überlassen hatte, denn das "Überlassen" schließt das Verwahren oder Hinterlegen ein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 11 LA 365/10 -, GewArch 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2008 - OVG 11 N 52.06 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. März 1996 - Bf VI 48/94 -, GewArch 1997, 398).
  • BVerwG, 31.01.2008 - 6 B 4.08

    Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes

  • VGH Bayern, 28.11.2013 - 21 CS 13.1758

    Beschwerde; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; nicht sorgfältige Verwahrung von

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • OVG Saarland, 14.10.2015 - 1 B 155/15

    Sicherstellung von Schusswaffen und Munition - Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO -

  • VG München, 25.07.2017 - M 7 S 17.1813

    Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einziehung des Jagdscheins eines

  • VG Saarlouis, 23.04.2019 - 1 K 1211/18

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit

    Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen.(Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW -, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51.) Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 - 6 B 4/08 -, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung).) Aufgrund der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Risiken ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht.

    Die unter Verletzung von § 34 Abs. 1 WaffG erfolgende Überlassung einer Waffe an einen Nichtberechtigten stellt einen gravierenden waffenrechtlichen Regelverstoß dar, der dem Grunde nach schon bei Einmaligkeit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag.(Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW -, Rn. 39, juris; ebenfalls zum Vorliegen eines einmaligen Verstoßes: VG Stade, Urteil vom 02.09.2013 - 1 A 2185/12 -, Rn. 15, juris.).

  • VG Saarlouis, 22.10.2019 - 1 K 859/18

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Verstoß gegen

    Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen.(Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW -, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51.) Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 - 6 B 4/08 -, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung).) Aufgrund der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Risiken ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht.
  • VG Münster, 09.07.2020 - 1 L 321/20
    vgl. VG Saarland, Urteil vom 23. April 2019 - 1 K 1211/18 -, juris, Rn. 45, m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10. Dezember 2018 - 5 K 754/18.NW -, juris, Rn. 39, m.w.N.
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