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   VG Potsdam, 21.04.2023 - 16 K 2790/17.A   

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VG Potsdam, 21.04.2023 - 16 K 2790/17.A (https://dejure.org/2023,9902)
VG Potsdam, Entscheidung vom 21.04.2023 - 16 K 2790/17.A (https://dejure.org/2023,9902)
VG Potsdam, Entscheidung vom 21. April 2023 - 16 K 2790/17.A (https://dejure.org/2023,9902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 AsylVfG 1992, § ... 11 Abs 1 AufenthG, § 3a AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 34 Abs 1 AsylVfG 1992, § 38 Abs 1 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 11 Abs 3 AufenthG, § 59 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 1
    Russische Föderation: inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Potsdam, 21.04.2023 - 16 K 2790/17
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris, Rn. 12).

    Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zu diesem Maßstab im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris, Rn. 16 ff.).

    Dies allein genügt jedoch nicht für eine Prognoseentscheidung zu Gunsten des Klägers zu 3. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 klargestellt, dass ein Gericht das geltende Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterschreitet, wenn es genügen lässt, dass eine Verfolgungshandlung keineswegs ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris, Rn. 24).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Potsdam, 21.04.2023 - 16 K 2790/17
    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 2, 3, 11 und 12; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris, Rn. 90).
  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Potsdam, 21.04.2023 - 16 K 2790/17
    Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 - juris, Rn. 27).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Potsdam, 21.04.2023 - 16 K 2790/17
    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 2, 3, 11 und 12; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris, Rn. 90).
  • VG Cottbus, 24.05.2023 - 1 K 823/21
    Schließlich ist es nach der Erkenntnislage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens mit einer Einziehung zum Militärdienst und anschließender Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine rechnen muss (so auch für einen ungedienten ehemaligen Wehrpflichtigen: VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2023 - 16 K 2790/17.A -, juris Rn. 53 bis 71; i. E. ebenso für einen gedienten ehemaligen Wehrpflichtigen: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 - 33 K 143.19.A -, juris Rn. 42 bis 65).

    Zwar kann eine weitere Massenmobilisierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, Erkenntnisse über eine zweite und möglicherweise eine dritte Mobilisierungswelle, um getötete, verwundete, desertierte oder gefangene Männer zu ersetzen (vgl. DIS: Russia - An update on military service since July 2022, Dezember 2022, Seite 12; EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition an military service (1 November 2022 to 16 February 2023), 17. Februar 2023, Seite 16), sind spekulativer Natur und genügen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht (so auch: VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2023 - 16 K 2790/17.A -, juris Rn. 66 bis 68; vgl. des Weiteren VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 - 33 K 143.19.A -, juris Rn. 60: "Gesicherte Erkenntnisse über Einberufungen von Reservisten nach dem offiziellen Ende der Umsetzung der Teilmobilmachung gibt es lediglich in Bezug auf Einzelfälle.").

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2023 - 6 K 475/19

    Russische Föderation: Familie mit minderjährigen Kindern; Kein abgeleiteter

    verdeckte - Fortsetzung der landesweiten Einberufung von Reservisten in den Dienst der russischen Streitkräfte ist nicht in einem Ausmaß unmittelbar absehbar, das in Bezug auf den Kläger zu 1. insoweit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet (ebenso unter Auswertung der einschlägigen Erkenntnislage: VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2023 - VG 1 K 823/21.A -, juris Rn. 85; VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2023 - VG 16 K 2790/17.A -, juris Rn. 65).
  • VG Potsdam, 10.05.2023 - 6 K 352/18
    Es ist nichts dafür ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen, warum dem Kläger der Weg des alternativen Zivildienstes verwehrt sein sollte (ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 17. April 2023 - VG 16 K 3778/17.A - S. 20 ff. d. Umdrucks und vom 21. April 2023 - 16 K 2790/17.A -, juris Rn. 84; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Februar 2023 - 10 K 2070/17.A -, juris Rn. 19; insoweit nicht ausdrücklich berücksichtigend: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. März 2023 - VG 33 K 143.19 A - juris, Rn. 76 ff.).
  • VG Berlin, 21.07.2023 - 12 K 38.23
    Bei dieser Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der bereits 39 Jahre alt ist und somit der zweiten Altersstufe (36 bis 45 Jahre; vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 23) angehört, und der lediglich ein Jahr lang Wehrdienst geleistet und eigenen Angaben nach nur den Rang eines Unteroffiziers erlangt hat, derzeit der ernsthaften Gefahr einer legalen oder extralegalen Zwangsrekrutierung für den Krieg ausgesetzt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn.59; VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2023 - 16 K 2790/17 A - juris Rn. 61 ff.9.
  • VG München, 15.06.2023 - M 10 K 18.31956

    Senegal: Sicherer Herkunftsstaat; Staatlicher Schutz; Gesichertes Existenzminimum

    Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 15 ff.; VG Potsdam, U.V. 21.4.2023- 16 K 2790/17.A- juris Rn. 96).
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