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   VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491   

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VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491 (https://dejure.org/2020,10057)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - W 1 E 20.491 (https://dejure.org/2020,10057)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - W 1 E 20.491 (https://dejure.org/2020,10057)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vornherein in der Beurteilung niedergelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2C 51/16 - juris; B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine derartige Begründung für den Fall gefordert, dass eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil zu verzeichnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris), während es eine lediglich geringfügige Verschlechterung als nicht begründungspflichtig angesehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - juris).

    In der Gesamtschau wäre daher die nicht nur unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil zu begründen gewesen wäre, was entsprechend obiger Ausführungen ebenfalls bereits in der Beurteilung selbst hätte erfolgen müssen und im späteren Verfahrensfortgang, insbesondere in einem Rechtsbehelfsverfahren, nicht mehr nachholbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).

    Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 41).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 (2 A 10/17 - juris), wonach allenfalls eine Intensivierung im Sinne einer ergänzenden Anreicherung einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung zulässig ist.

    Denn zwar wurden die dienstlichen Beurteilungen nach der Richtlinie vom 9. September 2010 und so auch der hier inmitten stehende Beurteilungsbeitrag nicht anhand der Anforderungen des Statusamtes, sondern (in rechtswidriger Weise, vgl. insoweit: BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris) anhand der Anforderungen auf dem jeweiligen Dienstposten erstellt (vgl. VII. c) der Beurteilungsrichtlinien vom 9.9.2010); allerdings war der Sachbearbeiter-Dienstposten des Antragstellers nach A 11 bewertet und der Dienstposten der Sachbereichsleitung 1, den dieser über einen längeren Zeitraum wahrgenommen hat, sogar nach A 13, sodass die Anforderungen, anhand derer die Leistungen des Antragstellers gemessen wurden, mindestens denen gleichwertig waren, die bei der Regelbeurteilung anhand des Statusamtes (A 11) angelegt wurden, im Zeitraum der Vertretung des Sachgebietsleiters 1 bzw. der kommissarischen Wahrnehmung dieses Dienstpostens sogar höher.

    In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris).

    Überdies wurde (statusamtsbezogen) für eine einheitliche Gewichtung der einzelnen Bewertungsmerkmale anhand der Ausprägungsgrade Sorge getragen (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58).

    Sie widerspricht vielmehr dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris).

    Würde der Antragsteller danach etwa mit der Notenstufe A im Gesamturteil bewertet, wäre er um eine Notenstufe besser beurteilt als die Beigeladene, die ihrerseits das Gesamturteil AB, allerdings im höheren Statusamt A 12 (gegenüber A 11 beim Antragsteller), erzielt hat, sodass unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris m.w.N.), zumindest ein im Wesentlichen gleicher Leistungsstand zwischen den Konkurrenten gegeben wäre und eine Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint.

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21/16 - juris) gilt, dass Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen.

    Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tag - 2 C 21.16 - Rn. 67 ff., dort zu einer dem nicht genügenden Richtlinienvorgabe, die die Bildung des Gesamturteils durch rein arithmetische Errechnung aus dem Durchschnitt der sämtlich gleichgewichteten Einzelnoten mit kaufmännischer Rundung vorsah).

    Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris; U.v. 2.3.2017 - 2 C 21/16 - juris).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    [...] Erst der Beurteilungsbeitrag und dessen Einschätzung durch den Beurteiler versetzen die Gerichte schließlich in die Lage, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20).

    aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 51/16 - juris) ist für die Begründung eines Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu beachten, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung bedarf, wenn das Beurteilungssystem - wie hier - ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vorsieht (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 30 ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 20).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris; BVerfG, B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - juris; B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200).

    Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Das durchgeführte Auswahlverfahren entspricht in formeller Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach - hergeleitet aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG - die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 3 CE 18.1833 - juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20).

    Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

    Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris, BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 3 CE 15.130

    Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris, BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 22).

    Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Dies gilt umso mehr, wenn eine regelmäßige Zweitbeurteilung zum Zweck der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen und auch erfolgt ist (vgl. VGH Hessen, B.v. 16.1.2019 - 1 B 229/18 - juris).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491
    Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris; U.v. 2.3.2017 - 2 C 21/16 - juris).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 6.98

    Beurteilung, dienstliche, - der Soldaten nach ZDv 20/6; - Verschlechterung der -

  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91

    Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen

  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 134.11

    Beurteilung der Beamten; Rechtmäßigkeit der Beurteilung; Ausscheiden eines

  • VGH Bayern, 24.10.2017 - 6 C 17.1429

    Bestimmung des Streitwerts in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 1 B 261/17

    Besetzung der Beförderungsplanstellen mit einem Mitbewerber i.R.d.

  • VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409

    Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle

  • VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188

    Vergabe eines Dienstpostens bei erneuter Auswahlentscheidung - Einwand

  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 6 ZB 19.2351

    Bildung des Gesamturteils bei Auseinanderfallen von Statusamt und wahrgenommenem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - 10 S 59.18

    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit anlässlich der Beförderungsrunde 2017/2018 bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 4 S 10.16

    Anforderungen an einen Beurteilungsbeitrag; Bedeutung der Befähigungsbeurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2020 - 1 B 709/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17

    Begründungspflicht des Gesamturteils einer ansonsten im Ankreuzverfahren

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderung; Beförderungsamt; Bewährung;

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2007 - 4 S 2020/07

    Auswahlentscheidung bei Übertragung eines Dienstpostens; Umsetzungsbewerber;

  • VGH Bayern, 06.11.2007 - 3 CE 07.2163

    Beamtenrecht; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vergabe eines höherwertigen

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 3 CE 15.2122

    Einstweiliger Rechtsschutz, Dienstpostenbesetzung, Inzidentprüfung, dienstliche

  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 3 CE 08.884

    Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer reinen Dienstpostenkonkurrenz ohne

  • VGH Bayern, 03.12.2009 - 3 CE 09.1662

    Einstweilige Anordnung - Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens

  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 3 CE 14.377

    Beamtenrecht; Fachhochschullehrer an FHVR; Dienstpostenbesetzung (BesGr. A 13/A

  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 3 CE 18.1833

    Besetzung eines Beförderungsamtes bei Beurteilungsgleichstand

  • VG Würzburg, 09.03.2021 - W 1 K 20.1986

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren W 1 E 20.491 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    Zwar wurde im Verfahren W 1 E 20.491 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 5. Mai 2020 eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG im dortigen Auswahlverfahren festgestellt, sodass der Beklagten untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle vor erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der im seinerzeitigen Verfahren Beigeladenen zu besetzen. Diese Rechtsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt (vgl. dazu: Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 62).

    Allerdings war Streitgegenstand des Verfahrens W 1 E 20.491 allein die Besetzung des für den Kläger und die seinerzeitige Beigeladene jeweils höherwertigen Dienstpostens als Sachbereichsleiter/in des Dienstleistungssachbereiches 1 (Verwaltung) am Dienstort ... (vgl. dort S. 18) und nicht auch bereits eine Beförderung im Sinne einer Verleihung eines anderen statusrechtlichen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG).

    Da die Beklagte hier selbst keine näheren Darlegungen zum hypothetischen Verfahrensablauf im Falle rechtmäßiger Handhabung macht und insbesondere auch nicht bestreitet, dass es bei Vermeidung des seinerzeitigen Beurteilungsfehlers zu einer Auswahl des Klägers gekommen wäre, ist es nach Überzeugung der Kammer sachgerecht, von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen, bei dem der Kläger jedenfalls eine reelle Auswahlmöglichkeit entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt hätte (vgl. hierzu auch bereits: Beschluss in W 1 E 20.491, Seite 35 f.).

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 6 ZB 21.1345

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

    Auf die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG), die es mit Beschluss vom 5. Mai 2020 (Az. W 1 E 20.491) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung im Verfahren um die Vergabe des mit Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstpostens als Sachbereichsleiter festgestellt habe, könne der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht stützen.

    Das ergibt sich eindeutig aus seinem Vortrag und den gestellten Anträgen im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. W 1 E 20.491), wo er als Betreff "Stellenbesetzungsverfahren" angegeben hat und ausführt, dass die ausgewählte Konkurrentin "insoweit durch ihre Auswahl einen statusrechtlich relevanten Vorteil erlangt, als sie auf dem streitgegenständlichen Dienstposten (im Gegensatz zu ihrem derzeitigen) die Möglichkeit erhält, auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert zu werden".

  • VG Kassel, 17.03.2022 - 1 L 1830/21
    Bei der Besetzung eines Dienstpostens bedarf es daher entgegen des oben genannten Regelfalls dennoch eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wenn - wie hier - die spätere Auswahl unter den zu Befördernden an das Innehaben eines entsprechenden Dienstpostens gekoppelt ist und externe Bewerber von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 4 S 2020/07 -, juris Rn. 4; VG Kassel, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 1 L 2370/20.KS -, juris Rn. 28 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - W 1 E 20.491 -, juris Rn. 32 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 8 B 536/03 -, juris Rn. 38 f.).
  • VG Kassel, 23.06.2021 - 1 L 2370/20

    Führungseignung als konstitutives Merkmal einer Auswahlentscheidung

    Anders ist dies jedoch dann, wenn - wie hier - die spätere Auswahl unter den zu Befördernden an das Innehaben eines entsprechenden Dienstpostens gekoppelt ist und externe Bewerber von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 4 S 2020/07 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - W 1 E 20.491 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 12. Februar 2004.
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