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VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AEUV Art. 45; BayBeamtVG Art. 99a; SGB VI § 185
Gewährung ergänzender Versorgungsleistungen - rewis.io
Gewährung ergänzender Versorgungsleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Entsprechend steht Art. 45 AEUV Maßnahmen entgegen, welche die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, sich also in anderen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer aufhalten wollen (EuGH, U.v. 13.07.2016 - C-187/15 - juris).Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Beklagten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. zu alldem EuGH, U.v. 13.07.2016 - a.a.O.).
Aufgrund des festgestellten, nicht gerechtfertigten Eingriffs in Art. 45 AEUV ist das Gericht aufgrund des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet, unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH, U.v. 13.07.2016 - C-187/15 - juris-Rn. 43).
- BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 21.16
Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren; Bescheinigungsverfahren; …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer ergänzenden Versorgungsabfindung, da die Vorschrift des Art. 99a BayBeamtVG unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21/16 - juris-Rn 18; BSG, U.v. 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R - juris;… VG Augsburg, U.v. 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202 - juris-Rn. 27) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen nämlich Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerwG, U.v. 25.10.2017, a.a.O. - juris-Rn. 18).
- BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht (…Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 217 zu § 113; BVerwG, U.v. 13.09.2007 - 5 C 38.06 - juris-Rn.11).
- BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05
Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass das BVerfG (vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05 - juris) den Ausschluss der beamtenrechtlichen Versorgung eines Lebenszeitbeamten bei antragsgemäßem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst für Rechtens erklärt habe, verkennt der Beklagte, dass Prüfungsmaßstab des BVerfG die Normen des GG, insbesondere Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 33 Abs. 5, 19 Abs. 4 und 103 GG waren und nicht Art. 45 AEUV. - EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Der Kläger ist zudem "Wanderarbeiter" i.S.d. Art. 45 AEUV, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist und in einem anderen Mitgliedsstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet (EuGH, U.v. 16.12.2004 - C-293/03 - juris, Leitsatz 1). - BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R
Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer ergänzenden Versorgungsabfindung, da die Vorschrift des Art. 99a BayBeamtVG unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21/16 - juris-Rn 18; BSG, U.v. 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R - juris;… VG Augsburg, U.v. 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202 - juris-Rn. 27) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. - EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Insbesondere hindert Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, da diese Bestimmung den Mitgliedsstaaten lediglich ermöglichen soll, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Stellen in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken, nicht jedoch regelt, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung aufgenommen wurde, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wäre (EuGH, U.v. 26.04.2007 - C-392/05 - juris-Rn. 70). - VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Anrechnung von Einsatzzeiten bei besonderen …
Auszug aus VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer ergänzenden Versorgungsabfindung, da die Vorschrift des Art. 99a BayBeamtVG unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21/16 - juris-Rn 18; BSG, U.v. 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R - juris; VG Augsburg, U.v. 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202 - juris-Rn. 27) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
- VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.399
Modifizierte Anwendung des Nachteilsausgleichs gemäß Art. 99a BayBeamtVG bei …
99a BayBeamtVG ist auf den Fall des Klägers grundsätzlich anwendbar, auch wenn dieser schon vor Inkrafttreten der Norm aus dem bayerischen Beamtenverhältnis entlassen wurde (vgl. dazu VG Würzburg, Urteile vom 10.12.2019 - W 1 K 19.523 und vom 26.05.2020 - W 1 K 20.306).