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   VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17   

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VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17 (https://dejure.org/2017,54758)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 10.11.2017 - 9 A 222/17 (https://dejure.org/2017,54758)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 10. November 2017 - 9 A 222/17 (https://dejure.org/2017,54758)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (vgl. u. a. Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, juris) liegt eine Betroffenheit jedoch nur dann vor, wenn bei einer Gesamtschau der bestehenden Verhältnisse ein Mindestgrad an Schwere erreicht wird.

    So schützt Artikel 3 EMRK davor, lange Zeit und ohne greifbare Perspektive in extremer Armut leben zu müssen und außerstande zu sein, an Grundbedürfnissen wie Nahrung, Bekleidung und Unterkunft partizipieren zu können; auch im Bereich der medizinischen und sozialen Fürsorge muss die unabdingbare Grundversorgung gewährleistet sein (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.; auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Sie ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris).

    In allen Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist seit der Neuregelung zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung, die im ablehnenden Fall mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, und einer Sachentscheidung, die erst nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung zu treffen ist und gegen die mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2 VwGO) vorzugehen ist, zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Anders als für die Mitgliedsstaaten Bulgarien oder Griechenland bestehen nicht aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Estland, denen auf deutscher Seite die für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen hätte (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allein bei Vorliegen einer solchen, die defizitäre Situation bestätigenden Auskunftslage eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, angesichts der dadurch berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe (wenigstens) eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, a.a.O.; zuletzt Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris zu Griechenland und der Sicherstellung von Obdach bei einer Rückführung).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    So schützt Artikel 3 EMRK davor, lange Zeit und ohne greifbare Perspektive in extremer Armut leben zu müssen und außerstande zu sein, an Grundbedürfnissen wie Nahrung, Bekleidung und Unterkunft partizipieren zu können; auch im Bereich der medizinischen und sozialen Fürsorge muss die unabdingbare Grundversorgung gewährleistet sein (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.; auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - 14 A 134/15

    Sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, Bulgarien, unmenschliche Behandlung,

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Art. 3 EMRK ist damit im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden Existenzminimum und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A - alle juris).
  • VG Düsseldorf, 15.04.2013 - 17 L 660/13

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der eine Aussetzung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Art. 3 EMRK ist damit im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden Existenzminimum und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A - alle juris).
  • VG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 L 2342/14

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem Drittstaat

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Art. 3 EMRK ist damit im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden Existenzminimum und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A - alle juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Dabei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass in den europäischen Mitgliedsstaaten und so auch in Lettland die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. des realen Risiko in der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat allein bei Vorliegen einer solchen, die defizitäre Situation bestätigenden Auskunftslage eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, angesichts der dadurch berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe (wenigstens) eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, a.a.O.; zuletzt Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris zu Griechenland und der Sicherstellung von Obdach bei einer Rückführung).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 399/14

    Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien; systemische Mängel in Bulgarien; Rückführung

  • VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
  • VG Wiesbaden, 11.10.2018 - 7 K 184/18

    Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Pflicht des Bundesamtes, das Asylverfahren

    Diese Rechtsprechung ist auf die Unzulässigkeitsentscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Falle der vorherigen Schutzgewährung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen, weil das behördliche Asylverfahren auch in diesen Fällen von besonderer Bedeutung ist und nicht übergangen werden darf (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.03.2018 - AN 17 K 18.50055, juris, Rn. 21; VG Augsburg, GB v. 15.03.2018 - Au 4 K 17.34984, juris, Rn. 13; VG Magdeburg, Urt. v. 10.11.2017 - 9 A 222/17, juris, Rn. 17).
  • VG Saarlouis, 07.06.2019 - 3 L 798/19
    4 Vgl. Bl. 53 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin; vgl. dazu, dass der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz ge­ währenden Mitgliedstaat nicht die Schlussfolgerung stützt, dass dem Asylbewerber im Fall einer Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK, Art. Charta verstoßende Behandlung droht, nur EuGH, Urteil vom 19.03.2019-C-297/17- 5 Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich die Kammer insoweit die Ausführungen des VG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2017 -9 A 222/17-, juris zu eigen; eine Änderung der dort zugrunde gelegten Auskunftslage ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen; vgl. dazu, dass es mit Blick auf die Auskunftslage zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Estland fallbezogen auf einen solchen Vortrag ankommt EuGH, Urteil vom 19.03.2019 -C-297/17-, wo ausgeführt wird: "...dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat...".
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