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   VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16   

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VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16 (https://dejure.org/2019,23039)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2019 - 6 A 222/16 (https://dejure.org/2019,23039)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25. April 2019 - 6 A 222/16 (https://dejure.org/2019,23039)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96 -, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris, Rn. 54).

    Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 - C-316/01 -, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96 -, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 31).

    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 - OVG 12 N 20/15 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 51).

    Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als "privileged & confidential" gekennzeichnet ist; vielmehr hat eine solche Kennzeichnung lediglich Indizwirkung (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 65).

    Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt dabei voraus, dass mit dem Antrag ein von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 aaO, Rn. 98) verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt.

    Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 98).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 - OVG 12 N 20/15 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 51).

    Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46).

    Zwar sprechen aufgrund der tabellarischen Auflistung unter Angabe von Emissionswerten gute Gründe dafür, in vielen Fällen von Emissionsdaten auszugehen, die zu einer gesetzlichen Vorrangentscheidung führen (vgl. BVerwG vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, NVwZ 2010, 189, Rn. 45; Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, zum gleichlautenden § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG, Rn. 45, 46, beck-online).

    Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 98).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 - 7 C 18/12 -, juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Alt. 3 IFG).

    Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 - 7 C 18/12 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs.

    Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 - 7 C 18/12, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris, Rn. 40).

    Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 - 7 C 18/12 -, juris, Rn. 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2012 - 4 LB 11/12

    Auch Steuerakten können Informationszugangsgesetz unterliegen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Abgesehen davon, dass hier eine substantiierte Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf mögliche Verfahren nicht gelungen ist, da dieser Ausschlussgrund von den Beigeladenen lediglich pauschal für alle Dokumente geäußert worden ist und keinerlei Entsprechung in den tabellarischen Auflistungen findet, dient die Regelung ohnehin nur dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen, nicht jedoch dem Schutz eines Beteiligten eines anhängigen Gerichtsverfahrens vor einer Veränderung seiner verfahrens- und materiell-rechtlichen Position (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. November 2010 - 7 B 43/10 -, juris, Rn.12; vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 SchlHIZG, juris, Rn. 50).

    Insofern schützt die Norm nicht vor einer materiell für den jeweiligen Verfahrensgegner nachteiligen Entscheidung des Gerichts in einem anhängigen (Zivil-) Gerichtsverfahren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6.12.2012 - 4 LB 11/12 -, juris, Rn. 50).

    Eine nachteilige Auswirkung auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens kann nur dann gegeben sein, wenn die Gewährung des begehrten Informationszugangs zu einer Beweisvereitelung eines Beteiligten oder einer erheblichen Verzögerung der Durchführung des Gerichtsverfahrens führen kann (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, juris, Rn. 52).

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Allerdings kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 - 20 F 2/15 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 -, NVwZ 2011, 233, 234; OVG Schleswig, aaO, Rn. 18).

    Vielmehr hat das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auch ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen nicht schon auf der Grundlage der abstrakten Beschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 - 20 F 2/15 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 -, NVwZ 2011, 233, 234 (Rn. 13); OVG Schleswig, Beschluss v. 28. Februar 2017 - 15 P 1/15, juris, Rn. 19).

    Da die Inhalte jedoch abstrakt beschrieben sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Kenntnis der jeweiligen Einzelinhalte, beispielsweise die detaillierte technische Funktionsweise der Anlagenbauteile oder des Abgasrückführungssystems bzw. Einzeldaten zu Messergebnissen und Motorkennbuchstaben zu einer anderweitigen Abwägung führen sollte (so auch im Fall des BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 - NVwZ 2011, 233, 234 (Rn. 13)).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Allerdings kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 - 20 F 2/15 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 -, NVwZ 2011, 233, 234; OVG Schleswig, aaO, Rn. 18).

    Vielmehr hat das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auch ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen nicht schon auf der Grundlage der abstrakten Beschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 - 20 F 2/15 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 -, NVwZ 2011, 233, 234 (Rn. 13); OVG Schleswig, Beschluss v. 28. Februar 2017 - 15 P 1/15, juris, Rn. 19).

    Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand unstreitig ist und schon auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 - 20 F 2/15 -, juris, Rn. 6 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 10 S 436/15

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Unterlagen im Zusammenhang mit den

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96 -, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris, Rn. 54).

    Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 - C-316/01 -, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 - C 321/96 -, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 31).

    Die Öffentlichkeit hat ein erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben Stuttgart 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris, Rn. 50 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 - OVG 12 N 20/15 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 51).

    Zunächst ist ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, gehalten, zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rn. 42).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 - 20 F 23/07 -, juris, Rn. 13 im Hinblick auf den Abwägungsvorgang des öffentlichen Interesses mit den Geheimhaltungsinteressen eines Unternehmens bezogen auf ein unerlaubtes Produktionsverfahren; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 22).

    Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 - 20 F 23/07 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss v. 21.2.2008 - 20 F 2.07 -, juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
    Die Beantwortung der Frage, ob Unterlagen tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, lässt sich zwar in aller Regel erst nach Einblick in die entsprechenden Dokumente beantworten, zu der indessen nicht das Gericht der Hauptsache, sondern allein der Fachsenat nach § 189 VwGO in dem "in-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO befugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 31. August 2009 - 20 F 10/08 - juris, Rn. 4).

    Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, hängt vom Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab; werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 31. August 2009 - 20 F 10/08 - juris, Rn. 4; OVG Schleswig, aaO, Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 8 A 10096/12

    Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15

    Anforderungen an ein In-camera-Verfahren nach VwGO § 99 Abs 2

  • VG Berlin, 21.06.2018 - 2 K 291.16

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu den Informationen über den sogenannten

  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

  • BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10

    Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2008 - 7 E 5426/06

    Informationsfreiheitsanspruch und Rechtsverstöße durch Finanzdienstleister

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98

    Kein freier Zugang zu Umweltinformationen während eines strafrechtlichen

  • VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16

    Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Kraftfahrtbundesamt wegen Akteneinsicht

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16

    Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

  • VG Berlin, 19.12.2017 - 2 K 236.16

    Zugang zu Umweltinformationen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren als

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2005 - 4 LB 30/04

    Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es

  • OVG Hamburg, 16.04.2012 - 5 Bf 241/10

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 4.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2016 - 12 N 20.15

    Zum Anspruch eines als eingetragener Verein organisierten Verbands auf Herausgabe

  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

  • EuGH, 12.06.2003 - C-316/01

    Glawischnig

  • VG Berlin, 30.11.2017 - 2 K 288.16

    Zugang zu Umweltinformationen des Bundesministeriums im Zusammenhang mit dem

  • VG Schleswig, 17.05.2021 - 8 D 1/21

    Vollstreckungsverfahren

    Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, falls sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses entsprechend dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Az. 6 A 222/16) Akteneinsicht.

    Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Inhalt des zu vollstreckenden Urteils vom 25. April 2019 (6 A 222/16).

    Unabhängig davon, ob die genannten Informationen vom Tenor des Urteils im Verfahren 6 A 222/16 vom 25. April 2019 umfasst sind, muss sich die Vollstreckungsgläubigerin hinsichtlich dieser mittlerweile veröffentlichten Unterlagen jedenfalls auf den Weg des Informationszuganges nach § 3 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 10 UIG verweisen lassen.

    Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin ist der Inhalt dieser Informationen vom Tenor des Urteils im Verfahren 6 A 222/16 vom 25. April 2019 umfasst.

    Diese sind vom Tenor des Urteils vom 25. April 2019 (6 A 222/16) umfasst.

  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    Unabhängig davon, dass - anders als die Antragsgegnerin meint - § 2 Nr. 1 GeschGehG als inhaltsgleich mit Art. 2 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2016/943 angesehen wird (VG Schleswig, Urteil vom 25. April 2019 - 6 A 222/16 -, juris Rn. 70; s.a. deren Erwägungsgrund 14) ist weder - substantiiert - dargelegt (vgl. dazu VG Schleswig a.a.O. Rn. 70 f.) noch ansonsten ersichtlich, dass durch die Erteilung der mit den Anträgen zu 3. verlangten Auskünfte Geschäftsgeheimnisse im Sinne des - § 2 Nr. 1 - GeschGehG bzw. des Art. 2 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2016/943 tangiert werden, zumal der Antragsteller - wie oben ausgeführt - keine Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen begehrt.
  • VG Schleswig, 02.10.2020 - 6 A 243/18

    Umweltinformation; Akteneinsicht in Vorgänge des Kraftfahrt-Bundesamtes

    Dabei wird die Beklagte im Hinblick auf das öffentliche Interesse insbesondere die Ausführungen aus dem Kammerurteil vom 25.4.2019 (6 A 222/16) in den Blick zu nehmen haben.
  • OVG Bremen, 18.05.2021 - 1 LA 117/20

    Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts für die Typgenehmigung und Typprüfung von

    Soweit er sich auf die von ihm nicht näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig bezieht, geht der Senat davon aus, dass er hiermit das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25.04.2019 (Az.: 6 A 222/16) meint, da nachfolgend der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.04.2020 erging.
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