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   VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17   

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https://dejure.org/2018,26274
VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17 (https://dejure.org/2018,26274)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17 (https://dejure.org/2018,26274)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. August 2018 - 5 S 2083/17 (https://dejure.org/2018,26274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks als ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO; Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift; Verstoß gegen das ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 30 Abs 1 BauGB, § 30 Abs 3 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 23 Abs 5 BauNVO, § 25 BauNVO
    Baunachbarklage wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Terrasse im Garten

  • baurechtsiegen.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terrasse; Stützmauer; Abstandsflächen; Hintere Baugrenze; Anspruch auf Einschreiten; Folgenbeseitigungsanspruch

  • rechtsportal.de

    Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks als ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO; Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift; Verstoß gegen das ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss die Baubehörde gegen die Terrasse des Nachbarn einschreiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks als Gebäudeteil

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Baunachbarklage - Anspruch auf baurechtliches Einschreiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 15
  • VBlBW 2019, 77
  • DÖV 2018, 954 (Ls.)
  • ZfBR 2018, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01

    Anspruch auf Einschreiten - Holzhütte in Gartenzone

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Gemessen an Maßstäben im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 - und im Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - griffen die "Ermessenserwägungen des Gerichts" zu kurz und seien in sich widersprüchlich.

    Es dürfe aber im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob sich der Nachbar gegen eine seine Rechte verletzende Baugenehmigung zur Wehr setze oder ein Einschreiten der Baurechtsbehörde wegen Verletzung seiner Rechte begehre, wie dies auch im Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - ausgeführt werde.

    Das Gericht habe ferner verkannt, dass Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - und in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - abgestellt habe.

    Eine solche Ausnahme kommt aber grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ.; Urteil vom 27.1.1978 - III 1891/75 - ESVGH 28, 146, 148, juris >nur LS>, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148, juris Rn. 3; Urteile vom 5.2.1992 - 3 S 3102/91 - NVwZ 1992, 992, juris Rn. 22, vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - VBlBW 1993, 19, vom 20.5.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470, juris Rn. 21 und vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31, juris Rn. 50; anders nur bei Verhinderung von Baubeginn oder bei Baueinstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BaufreistVO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - VBlBW 1995, 320, juris Rn. 6).

    (2) Der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab widerspricht entgegen den Darlegungen des Klägers auch nicht dem Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - (a.a.O.), soweit der Senat zugunsten eines durch ein Vorhaben in seinen Rechten verletzten Nachbarn eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde zum Einschreiten nach § 65 Satz 1 LBO angenommen hat.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 20. Mai 2003 (a.a.O.) keine andere Schlussfolgerung.

    16 (4) Das Verwaltungsgericht hat mit dem von ihm zugrunde gelegten Maßstab entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verkannt, dass das materielle Bauplanungsrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, juris Rn. 54 ) und daran anknüpfend in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (BauR 1999, 735, juris, Rn. 13 ) festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (a.a.O.) in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abgestellt hat.

    Sie meint, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (a.a.O.) und vom Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 13.07.1994 - 4 B 129.94

    Baurecht - Drittbelastende Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Gemessen an Maßstäben im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 - und im Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - griffen die "Ermessenserwägungen des Gerichts" zu kurz und seien in sich widersprüchlich.

    In diesem Falle hätte er einen auf Abbruch gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 - ergebe.

    11 (1) Dieser Maßstab widerspricht entgegen der Antragsbegründung zunächst nicht der Aussage im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 - (NVwZ 1995, 272, juris), die Bauaufsichtsbehörde sei in einem Rechtsstaat verpflichtet, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, und verweise damit nur jene, die Begünstigte des rechtswidrigen Zustands seien, in ihre gesetzlichen Schranken.

    Aus dem in der Antragsbegründung zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 - (NVwZ 1995, 272, juris) ergibt sich kein anderer Maßstab (s.o. (1)).

  • BVerwG, 17.04.1998 - 4 B 144.97

    Bauplanungsrecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Das Gericht habe ferner verkannt, dass Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - und in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - abgestellt habe.

    16 (4) Das Verwaltungsgericht hat mit dem von ihm zugrunde gelegten Maßstab entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verkannt, dass das materielle Bauplanungsrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, juris Rn. 54 ) und daran anknüpfend in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (BauR 1999, 735, juris, Rn. 13 ) festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (a.a.O.) in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abgestellt hat.

    Sie meint, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (a.a.O.) und vom Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Das Gericht habe ferner verkannt, dass Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - und in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - abgestellt habe.

    16 (4) Das Verwaltungsgericht hat mit dem von ihm zugrunde gelegten Maßstab entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verkannt, dass das materielle Bauplanungsrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, juris Rn. 54 ) und daran anknüpfend in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (BauR 1999, 735, juris, Rn. 13 ) festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (a.a.O.) in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abgestellt hat.

  • BVerwG, 08.07.1981 - 4 B 90.81
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Dass das Landesrecht das Einschreiten gegen einen auch die Rechte eines Nachbarn verletzenden baurechtswidrigen Zustand in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt, verstößt weder gegen das Rechtsstaatsgebot noch gegen Art. 14 GG (BVerwG, Urteil vom 18.8.1960 - I C 42.59 - BVerwGE 11, 95, juris Rn. 10 f.; Beschlüsse vom 8.7.1981 - 4 B 90.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 45, juris Rn. 4 und vom 24.5.1988 - 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80 sowie Urteil vom 4.6.1996 - 4 C 15.95 - NVwZ-RR 1997, 271, juris Rn. 17).

    Nur dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet werden, kann das Ermessen derart schrumpfen, dass nur eine Entscheidung - nämlich ein Einschreiten gegen die Anlage - vom Ermessen gedeckt ist (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1981 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16

    Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungs-gerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.7.2017 - 5 S 2393/16 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Ob eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (BVerwG, Urteile vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71, juris Rn. 18, und vom 18.10.1985 - 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Ob eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (BVerwG, Urteile vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71, juris Rn. 18, und vom 18.10.1985 - 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Ob eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (BVerwG, Urteile vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71, juris Rn. 18, und vom 18.10.1985 - 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2017 - 5 S 2427/15

    Klagebefugnis von Gemeinden gegen die Baugenehmigung bei Missachtung örtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, das heißt benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.3.2017 - 5 S 2427/15 - VBlBW 2017, 463, juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2007 - 9 S 2107/06

    Verhängung einer Sanktion wegen unzulässiger Einflussnahme eines Kandidaten der

  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer

  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 B 93.88

    Baurecht - Nachbarschutz - Schwarzbau - Behördliches Einschreiten -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1991 - 3 S 2358/91

    Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen illegales

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1992 - 3 S 3102/91

    Nachbarklage gegen die Aufhebung einer Abbruchanordnung betreffend ein

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1978 - III 2190/77
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 1527/17

    Befreiung von einer anderweitigen Festsetzung iSv § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO;

    Ob eine Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - IV C 54.75 -, BVerwGE 56, 71 = juris Rn. 18, und vom 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703 = Rn. 18; Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 -, juris Rn. 16; OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris Rn. 32).
  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Drittschutz vermittelt sie deswegen nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt und das Entschließungsermessen auf null reduziert ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - VBlBW 2019, 77; Urt. v. 24.03.2014, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung wird vertreten, auch bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen komme eine Reduzierung des Ermessens der Baurechtsbehörde nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - VBlBW 2019, 77; in Frage stellend, ob jeder Verstoß zu einer Ermessensreduzierung führen kann auch Urt. d. Kammer v. 13.07.2018 - 2 K 13099/17 - juris Rn. 48).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Diese kommt nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht, eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, verstößt oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 14; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 = juris Rn. 50; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 21; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6; Urt. v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 -, VBlBW 1993, 19 = juris Rn. 27; Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148 = juris Rn. 3).

    Diesem verfassungsmäßigen Anliegen, ihr Eigentum vor einer planabweichenden Bebauung durch Dritte im selben Bebauungsplangebiet zu schützen, wird ebenso bereits hinreichend durch die Nutzungsuntersagung selbst Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 11, zu einem Anspruch auf Einschreiten, ohne Annahme einer Pflicht, die sofortige Vollziehung anzuordnen).

  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 2 K 2945/20
    Nach gefestigter Rechtsprechung vermögen solche hinteren Baugrenzen zwar in manchen Fällen auf Grund eines Austauschverhältnisses Nachbarschutz zu entfalten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 - 4 B 5.19 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - juris).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 5 K 2721/22

    Terrasse in der Abstandsfläche; Gebäudeteil

    Ob eine Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks noch ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO ist, beurteilt sich allein nach ihrer räumlichen Beziehung zum Wohnhaus unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77).
  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 2 K 2945/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung vermögen solche hinteren Baugrenzen zwar in manchen Fällen auf Grund eines Austauschverhältnisses Nachbarschutz zu entfalten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 - 4 B 5.19 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - juris).
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