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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21   

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https://dejure.org/2021,20458
VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21 (https://dejure.org/2021,20458)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2021 - 10 S 310/21 (https://dejure.org/2021,20458)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - 10 S 310/21 (https://dejure.org/2021,20458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 BImSchG, § 3 Abs 6 BImSchG, § 22 Abs 1 BImSchG, § 24 Abs 1 BImSchG
    Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche

  • rechtsportal.de

    Rücksichtnahmegebot; GIRL; Erheblichkeit von Gerüchen; Zumutbarkeit von Gerüchen; Geruchsimmissionen; Lärmimmissionen; Abluftanlage; Küchengeruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Nachbar "leichten Frittengeruch" hinnehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2020 - 5 S 2522/18

    Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, insbesondere die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008), die auf Anlagen, welche - wie im vorliegenden Fall - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, sinngemäß angewandt werden kann (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - BauR 2021, 56).

    Als bloße Orientierungswerte entbinden die Wertungen der GIRL allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2020 a. a. O.).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Dabei kann offen bleiben, ob eine Berücksichtigung einer Rechtswidrigkeit der Immissionen verursachenden Nutzung im Anwendungsbereich der TA Lärm bereits deswegen ausscheidet, weil die Vorschriften der TA Lärm hinsichtlich der Konkretisierung der Erheblichkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Konkretisierung von Geräuschimmissionen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 4 B 2.14 - juris).
  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Denn bei der im Rahmen von § 3 Abs. 1 BImSchG vorzunehmenden Abwägung handelt es sich um eine strukturell mit der Prüfung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots vergleichbare Verhältnismäßigkeitsprüfung, wonach der Bauherr (bzw. der Emittent) umso weniger Rücksicht zu nehmen braucht, "je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2019 - 4 B 39.18 - NVwZ 2019, 1520 m. w. N.); eine Rechtswidrigkeit der Immissionen verursachenden Nutzung lässt diese jedenfalls weniger "verständlich und unabweisbar" erscheinen.
  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 15 CS 17.1055

    Anordnung zur Ertüchtigung von Rettungswegen bei bestandsgeschütztem Gebäude

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Um alsbald Klarheit über die tatsächliche Immissionssituation zu gewinnen, die dann jedenfalls im Rahmen der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann, hält es der Senat für angezeigt, dem ablehnenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Maßgabe beizufügen (vgl. zur Möglichkeit der Ablehnung eines Eilantrags unter Beigefügung von gerichtlichen Maßgaben etwa BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl 2018, 705; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO § 123 Rn. 135 f.; jew. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2017 - 10 S 1878/16

    Zum Anspruch auf behördliches Einschreiten wegen Lärmimmissionen - hier: Brunnen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1878/16 - NVwZ-RR 2017, 566 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20

    Anlage, immissionsschutzrechtliche; Anordnung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Auch ist nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dass die für die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen in einem solchen Gebiet geltenden Richtwerte nach der TA Lärm jedenfalls nicht strenger sein dürften als die für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm geltenden Werte (zu der auch denkbaren Heranziehung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2015 - 10 S 1469/15

    Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren den Antragstellern (im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen Quotelung) aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212).
  • BVerwG, 25.02.2014 - 4 B 2.14

    Schädlicher Lärm durch Hundezucht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21
    Dabei kann offen bleiben, ob eine Berücksichtigung einer Rechtswidrigkeit der Immissionen verursachenden Nutzung im Anwendungsbereich der TA Lärm bereits deswegen ausscheidet, weil die Vorschriften der TA Lärm hinsichtlich der Konkretisierung der Erheblichkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Konkretisierung von Geräuschimmissionen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 4 B 2.14 - juris).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Genügt zur Wahrung seiner Rechtspositionen indessen die (bereits erlassene) Verfügung als solche, auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung, überwiegt das besondere private Vollzugsinteresse des Dritten nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 4).

    Eine sofortige Vollziehung kommt daher beispielsweise in Betracht, sofern das Vorhaben des Betroffenen gegenüber dem Dritten gegen das Gebot des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verstößt, sofern insbesondere unzumutbare Belästigungen oder gar eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von dem Vorhaben ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.08.1993 - 11 B 4293/92 -, UPR 1994, 38 = juris Rn. 10).

    Denn jedenfalls überwiegt ihr Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) auch angesichts der von der - bereits untersagten - Nutzung der Beigeladenen ausgehenden und von den Antragstellern substantiiert dargelegten Beeinträchtigungen vorliegend nicht das Suspensivinteresse der Beigeladenen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5).

    Sieht in diesem Fall die Bauaufsichtsbehörde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ab, müssen die privaten Interessen des Nachbarn an der umgehenden (vorläufigen) Umsetzung der erlassenen Anordnung jedenfalls auch diesen Maßstäben entsprechen, sodass auch in diesem Fall eine Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter oder eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung hinzutreten muss (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5).

    Diesem Verstoß kann vorliegend allerdings bereits hinreichend durch die bereits erlassene Nutzungsuntersagung begegnet werden (wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5).

  • VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
    aa) Nach Maßgabe dessen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen vor Erteilung der Baugenehmigung nicht vorab eine Immissionsprognose haben erstellen lassen, um zu klären, ob diesen Vorgaben genügt ist, d.h. ob von Anlagen wie der streitgegenständlichen erfahrungsgemäß relevante Geruchsimmissionen ausgehen können (vgl. für Küchenabluftanlagen auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 279 - juris Rn. 17), und - falls ja - ob die Gesamtbelastung nicht mehr als 0, 10 Jahresgeruchstunden beträgt.

    Im Übrigen kann nach Inbetriebnahme einfacher auch eine zumindest orientierende Feststellung der Geruchshäufigkeit erfolgen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 279 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 - 10 S 2199/21

    Isolierte Anhörungsrüge hinsichtlich der Kostenentscheidung

    Der Senat hat bei seiner Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 29.06.2021 - 10 S 310/21 - nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beigeladene - anders als es in der Begründung der Kostenentscheidung auf Seite 13 des Beschlussabdrucks heißt - gerade keinen Sachantrag gestellt hat und damit die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht des Beigeladenen nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht vorgelegen haben.

    Nach der Fortführung des Verfahrens im Kostenpunkt war die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 29.06.2021 - 10 S 310/21 - gemäß § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. m. § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben und durch einen inhaltlich zutreffenden Tenor zu ersetzen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 152a Rn. 34).

    Nachdem der Beigeladene im Verfahren 10 S 310/21 keinen Sachantrag gestellt hat, konnten ihm keine Kosten auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

    Im Rahmen der demnach ohne kostenmäßige Beteiligung des Beigeladenen neu zu fassenden Kostenentscheidung im Verfahren 10 S 310/21 erschien es angemessen, die Antragsgegnerin mit dem im Beschluss vom 29.06.2021 dem Beigeladenen auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten zu belasten.

  • VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB,

    Soweit sich das Verwaltungsgericht einer auch höchst- und obergerichtlich vertretenen Ansicht angeschlossen hat, dass eine Maßgabe im Eilverfahren auch bei Antragsablehnung - freilich in gewissen Grenzen, die vorliegend nicht zu vertiefen sind - möglich ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 19 CE 17.657; BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 19 CE 17.2135 u.a. zu VG Bayreuth, B.v. 12.10.2017 - B 6 E 17.454; VGH BW, B.v. 29.6.2021 - 10 S 310/21; s.a. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BeckOK VwGO/Kuhla, § 123, Rn. 144a), mochte dem der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - ohne nähere Begründung - nicht folgen; es liege eine Überschreitung des durch die Prozessordnung eingeräumten Ermessens vor.
  • VG Bayreuth, 22.12.2021 - B 7 E 21.1302

    Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB, Rechtskräftiger Beschluss

    Soweit sich das Verwaltungsgericht einer auch höchst- und obergerichtlich vertretenen Ansicht angeschlossen hat, dass eine Maßgabe im Eilverfahren auch bei Antragsablehnung - freilich in gewissen Grenzen, die vorliegend nicht zu vertiefen sind - möglich ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 19 CE 17.657; BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 19 CE 17.2135 u.a. zu VG Bayreuth, B.v. 12.10.2017 - B 6 E 17.454; VGH BW, B.v. 29.6.2021 - 10 S 310/21; s.a. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BeckOK VwGO/Kuhla, § 123, Rn. 144a), mochte dem der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - ohne nähere Begründung - nicht folgen; es liege eine Überschreitung des durch die Prozessordnung eingeräumten Ermessens vor.
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