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   VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507   

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VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507 (https://dejure.org/2021,8712)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507 (https://dejure.org/2021,8712)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. April 2021 - 23 ZB 20.32507 (https://dejure.org/2021,8712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; AsylG § 3c, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3; RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Klageabweisung in Asylsache

  • rewis.io

    Asylverfahren, Zulassungsantrag, Asylbewerber, Beweisantrag, Leistungen, Berufung, Ausreise, Erkrankung, Gefahrenabwehr, Zulassung, Abschiebung, Herkunftsland, Gruppenverfolgung, Verletzung, Zulassung der Berufung, erniedrigende Behandlung, Antrag auf Zulassung der ...

  • rechtsportal.de

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; AsylG § 3 ; AsylG § 4
    Antrag eines Äthiopiers auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren gegen die Abschiebung in sein Heimatland wegen drohender Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Auch die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 45 m.w.N.).

    Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind (BVerwG, B.v. 17.9.2019 a.a.O. Rn. 46).

    Diese Begründung ist im rechtlichen Ansatz ebenso verfahrensfehlerfrei wie der § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO entlehnte Maßstab für die Ablehnung der Einholung weiterer bzw. ergänzender Gutachten, es sei nicht substantiiert dargetan, die beantragte Beweiserhebung werde bessere oder andere Erkenntnisse bringen als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Materialien (BVerwG, B.v. 17.9.2019 a.a.O. Rn. 48).

    Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Danach sprechen aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für (frühere) Oppositionelle stichhaltige Gründe dagegen, dass sich die behauptete Vorverfolgung wiederholt, sodass der Kläger allein aufgrund seiner tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder wegen angeblich regierungskritischer Handlungen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG bzw. einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG befürchten muss (vgl. etwa BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257; B.v. 1.9.2020 - 23 ZB 20.31436); eine Feststellung der Dauerhaftigkeit dieser Änderung wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    "ob sich die politische Situation in Äthiopien seit 2019 in einer Weise verändert und verschlechtert hat, dass eine Ausnahme von der Beweiserleichterung für Vorverfolgte gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU unter Verweis auf die in den Entscheidungen des BayVGH vom 13.2.2019 - 8 B 17.31645 und vom 12.03.2019 - 8 B 18.30274 festgestellte Verbesserung der Lage nicht mehr gerechtfertigt ist",.

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits berücksichtigt, dass sich der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der "Oromo Liberation Front" (OLF) in der Vergangenheit zwischenzeitlich verschärft hatte und es dabei auch zu gewalttätigen Zusammenstößen gekommen war (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 45; B.v. 3.7.2019 - 8 ZB 19.32327 - Rn. 11), ebenso wie die Würdigung, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen - unter anderem - von Angehörigen der OLF mit staatlichen Stellen beziehungsweise dem Militär nicht um eine gezielte Verfolgung gegen Oppositionelle allein wegen ihrer politischen Überzeugung handelt, sondern um Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder zur Abwehr allgemeiner Gefahren (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2020 - 23 ZB 20.31855 - Rn. 9).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Danach sprechen aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für (frühere) Oppositionelle stichhaltige Gründe dagegen, dass sich die behauptete Vorverfolgung wiederholt, sodass der Kläger allein aufgrund seiner tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder wegen angeblich regierungskritischer Handlungen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG bzw. einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG befürchten muss (vgl. etwa BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257; B.v. 1.9.2020 - 23 ZB 20.31436); eine Feststellung der Dauerhaftigkeit dieser Änderung wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 9 ff.).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    "ob sich die politische Situation in Äthiopien seit 2019 in einer Weise verändert und verschlechtert hat, dass eine Ausnahme von der Beweiserleichterung für Vorverfolgte gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU unter Verweis auf die in den Entscheidungen des BayVGH vom 13.2.2019 - 8 B 17.31645 und vom 12.03.2019 - 8 B 18.30274 festgestellte Verbesserung der Lage nicht mehr gerechtfertigt ist",.
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Zudem obliegt es im Asylverfahren zunächst dem Asylbewerber, sein Asylvorbringen vollständig, plausibel und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 u.a. - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Zwar kann auch die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich anzusehenden Beweisantrages einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, sondern willkürlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 8 ZB 18.31801

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen in Bezug auf die Feststellung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
    Zum anderen untersagt es dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 7 K 21.30337

    Erfolglose Klage gegen Ablehnung des zweiten Folgeantrages als unzulässig

    Nach der Auskunftslage und der aktuellen Rechtsprechung handelt es sich bei den vom Kläger allgemein angeführten gegenwärtigen Vorkommnissen in erster Linie um ethische Konflikte zwischen den Oromo und anderen Volksgruppen oder um Auseinandersetzungen zwischen militanten Oromo und Sicherheitskräften, auf die der äthiopische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung reagiert, jedoch nicht um gezielte Verfolgung oppositioneller Oromo (BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris).

    Insoweit ist nicht einmal ansatzweise substantiiert und glaubhaft vorgetragen, warum hierdurch nunmehr eine Verfolgungsgefahr für den Kläger bestehen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2020 - 23 ZB 20.31450; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 23 ZB 20.32340; vgl. auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris).

    Insoweit handelt es sich (nur) um eine allgemeine und insbesondere um keine - zielgerichtet - von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehende Gefahr (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 23 ZB 20.32340; BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris).

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2021 - 5 K 3778/17

    Äthiopien: Keine drohende (Gruppen) Verfolgung von Oromo wegen Unterstützung

    5 k 3778 17 f a urteil 00000065 124119 sprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Beschluss vom 1. April 2021 - 23 ZB 20.32507 - juris Rn. 34, m.w.N.) bestätigt.

    Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfol­ gung von Oromo (BayVGH, Beschluss vom 1. April 2021 - 23 ZB 20.32507 - ju­ ris Rn. 37, m.w.N.).

  • VG Augsburg, 26.02.2024 - Au 9 K 22.30645

    Äthiopien, oromische Volkszugehörige, Asylfolgeantrag, kein Abschiebungsverbot

    Denn eine gezielte Verfolgung sämtlicher oppositioneller Oromo kann den jüngsten Ereignissen nicht entnommen werden (BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - BeckRS 2021, 3799 Rn. 37 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 31.01.2022 - RO 16 K 20.30122

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu erlittener Vorverfolgung aufgrund politischen

    Verhaftungen auch einer größeren Anzahl an Personen nach erheblichen gewaltsamen Unruhen würden für sich noch keine Verfolgung darstellen und würden insbe sondere keine allgemeine Verfolgungsgefahr begründen (BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris Rn. 36).

    Die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Veränderung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BayVGH, zuletzt mit B.v. 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris Rn. 34).

  • VG Regensburg, 07.07.2022 - RO 12 K 21.31673

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für in Deutschland geborenes Mädchen aus dem

    (1) Eine Gruppenverfolgung der Oromo, der mit ca. 38 Millionen Menschen zahlenmä­ ßig größten Bevölkerungsgruppe in Äthiopien (34,5 % der Bevölkerung), die über die Demokratische Organisation des Oromovolkes (OPDO) an der Regierung beteiligt ist und auch den derzeitigen Ministerpräsidenten stellt, besteht nicht (BayVGH, B.v. 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507, juris Rn. 37; B.v. 19.03.2019 - 8 ZB 19.30929, juris Rn. 6; Home Office, Country Policy and Information Note - Ethiopia, März 2022, S. 11 ff., dort 2.4.16, 2.4.19 und 4.1.1).

    Es handelt sich allenfalls um ethnische Konflikte zwi­ schen Oromo und anderen Volksgruppen oder um die Ahndung kriminellen Unrechts bei Auseinandersetzungen zwischen militanten Oromo und staatlichen Sicherheitskräf­ ten, auf die der äthiopische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung reagierte, nicht aber um die gezielte Verfolgung Oppositioneller allein wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385, juris Rn. 86; B.v. 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507, juris Rn. 37 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.02.2019 - 8 B 17.31645, juris Rn. 45; zu den Konflikten in Oromia auch BAMF, Länderreport 33, Äthiopien, Stand 05/2021, S. 25 ff.), auch wenn sich der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der "Oromo Liberation Front" (OLF) in der Vergangenheit zwischenzeitlich verschärft hatte (BayVGH, B.v. 01.04.2021 - 2 3 ZB 20.32507, juris Rn. 37).

  • VG Frankfurt/Main, 04.01.2023 - 5 K 2457/18

    Äthiopien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die politische Situation in Äthiopien ein schließlich der Situation Oppositioneller mit Urteil vom 12. März 2019 - 8 B 18/30252 -, juris Rn. 26 ff., bestätigt u.a. durch Beschluss vom 1. April 2021 - 23 ZB 20.32507 -, juris Rn. 34 m.w.N., grundlegend neu bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass die Geschichte über einen Großteil dessen, was unter asyl- und flüchtlingsrechtlich relevan ter Ägide seinerzeit möglicherweise als relevant hätte erachtet werden können, hinweg gegangen ist:.

    Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Gruppenverfolgung der Oromo in Äthiopien (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. April 2021 - 23 ZB 20.32507 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

  • VG Chemnitz, 06.10.2021 - 2 K 2104/18

    Äthiopien: Keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; nach politischem Wandel keine

    Entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in seinem Urteil vom 24.02.2021 (Az.: 7 K 1193/20, juris; so auch BayVGH, Urt. v. 13.02.2019 - 8 B 17.31645 -, BeckRS 2019, 2276 Rn. 29-37, beck-online; fortführend: BayVGH, Beschl. v. 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507 -, BeckRS 2021, 7399, beck-online), welche sich mit der aus den vorliegenden Erkenntnismitteln gewonnenen Überzeugung des Gerichts decken und denen sich die Einzelrichterin deshalb anschließt, stellt sich die politische Situation in Äthiopien - vor allem für politische Oppositionelle - folgendermaßen dar:.
  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30357

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für Familienvater mit

    Ausgehend von den Erkenntnismitteln ist überdies festzustellen, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen - unter anderem - von Angehörigen der OLF bzw. OLA mit staatlichen Stellen beziehungsweise dem Militär nicht um eine gezielte Verfolgung gegen Oppo­ sitionelle allein wegen ihrer politischen Überzeugung handelt, sondern um Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder zur Abwehr allgemeiner Gefahren (so auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris Rn. 34 ff.).
  • VG Ansbach, 24.01.2023 - AN 3 K 23.30044

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

    Ausgehend von den Erkenntnismitteln ist überdies festzustellen, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen - unter anderem - von Angehörigen der OLF mit staatlichen Stellen beziehungsweise dem Militär nicht um eine gezielte Verfolgung gegen Oppositionelle allein wegen ihrer politischen Überzeugung handelt, sondern um Maßnahmen zur Ahndung kri­ minellen Unrechts oder zur Abwehr allgemeiner Gefahren (so auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris Rn. 34 ff.).
  • VG Ansbach, 10.01.2023 - AN 3 K 22.30896

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für jungen alleinstehenden Mann aus dem Volk

    allein wegen ihrer politischen Überzeugung handelt, sondern um Maßnahmen zur Ahndung kri­ minellen Unrechts oder zur Abwehr allgemeiner Gefahren (so auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 20.32507 - juris Rn. 34 ff.).
  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2022 - 5 K 6950/17

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu eritreischer Staatsangehörigkeit; keine

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