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   VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383   

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VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383 (https://dejure.org/2020,20218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.07.2020 - 23 CS 20.383 (https://dejure.org/2020,20218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 23 CS 20.383 (https://dejure.org/2020,20218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TierSchG § 2, § ... 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VwGO § 65 Abs. 1, § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; GKG § 47, § 52 Abs. 1 u. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

  • rewis.io

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Heimtiere - Hund, Katze, Huhn, Pferd

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (44)

  • VGH Bayern, 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    (b) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung wird den beamteten Tierärzten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - 9 C 17.1134 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 7).

    Insoweit ist auch unerheblich, ob "bei Katze xy" dieser oder jener Hygienemangel festgestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 15).

    Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt, auch unerheblich, ob "bei Katze xy" dieser oder jener Mangel festgestellt wurde (BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 15).

    Außerdem wurden bei der Tierhaltung der Antragstellerin bereits seit 2010 mehrfach tierschutzwidrige Umstände festgestellt, obwohl der Antragstellerin die Pflicht zu einer artgerechten Tierhaltung und die daraus im konkreten Einzelfall resultierenden Anforderungen bereits wiederholt und ausführlich sowohl von den zuständigen Behörden als auch den Verwaltungs- und Strafgerichten eindringlich seit 2010 dargelegt und erläutert worden sind (vgl. u.a. Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2010, vom 7. Oktober 2014, vom 6. September 2016 und vom 10. November 2016; VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris, AG H* ..., U.v. 30.3.2010 - * ... ... ... ...; AG B** ... ... ..., Strafbefehl v. 9.3.2016 - * ... * ... ...*).

    Aus dem Bescheid des Landratsamtes R* ... vom 7. Oktober 2014 und vom 6. September 2016 (Az.3.1.3-5682) sowie vom 10. November 2016 ist der Antragstellerin außerdem bekannt, dass sie höchstens 60 Katzen auf ihrem Anwesen halten darf, da sämtliche Katzen auf ihrem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 5).

    Ihr musste zudem aus den vorstehenden Bescheiden bekannt sein, dass nach den "Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht" eine Pflegeperson für 20 bis 30 Katzen empfohlen wird und dass die Zahl von 30 Katzen je Betreuungsperson die absolute Höchstgrenze darstellt (Bescheid a.a.O., S. 5 f.; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 10, VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris Rn. 39).

    Darüber hinaus musste der Antragstellerin seit spätestens 2014 zudem bekannt sein, dass für die 60 Katzen eine Fläche von ca. 350 Quadratmetern Innenraum zugrunde gelegt worden ist (BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 11 ff.).

    Das zeigt, dass die Katzen (wie bereits 2014 festgestellt) ersichtlich keine Rückzugsmöglichkeiten haben, in denen sie Ruhe finden können (BayVGH, B.v. 19.10.2017 a.a.O. juris Rn. 12).

    Angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, der Erfahrungen mit dem Auflagenbescheid vom 7. Oktober 2014 (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris) und der Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften kamen mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine bestimmte Tierart vorliegend nicht (mehr) in Betracht (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., B.v. 12.11.2014 - 5 S 26.14 - 5 M 25.14 - juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17

    Artgerechte Haltung von Tieren

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Dass die Feststellungen im vorgenannten Sinne nicht tragfähig wären, kann der Senat nicht erkennen, zumal ein akuter fachtierärztlicher Behandlungsbedarf bei einer Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Tiere vorlag (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).

    Stattdessen offenbart das Vorbringen wiederholt eine fehlende Kenntnis von der nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Pflege sowie eine mangelnde Einsicht (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).

    Der Antragsgegner musste daher, um dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gerecht zu werden (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 24), nunmehr aufgrund der aktuell festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erneut einschreiten.

    Da sowohl die Katzen-, als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung der Antragstellerin - wenn auch in unterschiedlichen Maß - massive Mängel aufwiesen, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betrafen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Tierhaltung auch nicht auf eine bestimmte Tierart (BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 11 ME 189/19

    "Migration tötet"; allgemeine Interessenabwägung; Anhörung; Heilung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offenbleiben, da eine Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 13; B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2022 - juris Rn. 11; B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 15; B.v. 26.11.2008 - 6 CS 08.1957 - juris Rn. 13; B.v. 25.2.2005 - 25 ZB 04.1538 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Begriff des "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" i. S. v. Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht jedoch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (BayVGH, B.v. 12.2.2004 - 25 CS 03.3065 - juris Rn. 2 zur Nachholung der Begründung eines Verwaltungsaktes; OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Folglich kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung vorliegend mit heilender Wirkung noch bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Aber selbst wenn man auch insoweit von einer fehlerhaften Anhörung ausgehen wollte, könnte auch diese jedenfalls bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 21.07.2016 - W 5 K 14.1123

    Eingeschränktes Tierhaltungsverbot (Teiluntersagung) aufgrund der Größe eines

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Außerdem wurden bei der Tierhaltung der Antragstellerin bereits seit 2010 mehrfach tierschutzwidrige Umstände festgestellt, obwohl der Antragstellerin die Pflicht zu einer artgerechten Tierhaltung und die daraus im konkreten Einzelfall resultierenden Anforderungen bereits wiederholt und ausführlich sowohl von den zuständigen Behörden als auch den Verwaltungs- und Strafgerichten eindringlich seit 2010 dargelegt und erläutert worden sind (vgl. u.a. Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2010, vom 7. Oktober 2014, vom 6. September 2016 und vom 10. November 2016; VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris, AG H* ..., U.v. 30.3.2010 - * ... ... ... ...; AG B** ... ... ..., Strafbefehl v. 9.3.2016 - * ... * ... ...*).

    Ihr musste zudem aus den vorstehenden Bescheiden bekannt sein, dass nach den "Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht" eine Pflegeperson für 20 bis 30 Katzen empfohlen wird und dass die Zahl von 30 Katzen je Betreuungsperson die absolute Höchstgrenze darstellt (Bescheid a.a.O., S. 5 f.; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 10, VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris Rn. 39).

    Angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, der Erfahrungen mit dem Auflagenbescheid vom 7. Oktober 2014 (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris) und der Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften kamen mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine bestimmte Tierart vorliegend nicht (mehr) in Betracht (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., B.v. 12.11.2014 - 5 S 26.14 - 5 M 25.14 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 09.07.2018 - 9 ZB 16.2434

    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    bb) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Antragstellerin sei hinsichtlich bestimmter, auf ihrem Anwesen befindlicher und vom Antragsgegner weggenommener Tiere nicht Eigentümerin und Alleinhalterin und aus diesem Grund nicht die richtige Adressatin des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots, stellt eine bloße Wiederholung der schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente dar und geht auch in der Sache fehl, da es für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11).

    Wenn ein Raum so sehr von Schadstoffen (Ammoniumgestank) durchsetzt ist, dass dies selbst bei nicht allzu lang andauerndem Aufenthalt zu Atemwegsreizungen führt, dann ist er zur Tierhaltung ungeeignet (BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 9).

    Da sowohl die Katzen-, als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung der Antragstellerin - wenn auch in unterschiedlichen Maß - massive Mängel aufwiesen, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betrafen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Tierhaltung auch nicht auf eine bestimmte Tierart (BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Vorliegend wiederholten sich die Zuwiderhandlungen jedoch weit öfter und sind überdies im Hinblick auf die Summierung und die zeitlich anhaltende Dauer und der Wiederholung des Fehlverhaltens auch als "grob" im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48).

    Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.12.2016 - 3 B 34.16

    Tierschutzrecht; Haltungsverbot; Betreuungsverbot; wiederholter Verstoß;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und ggf. Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist (vgl. OVG Münster, U.v. 8.11.2007 - 20 A 3885/06 - juris Rn. 22ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 4), wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 14.09.2017 - 9 CS 17.456

    Voraussichtlich rechtmäßiges Tierhaltungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 15).

    Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 06.02.2020 - W 8 S 19.1689

    Erfolgloser Eilantrag gegen tierschutzrechtliches Einschreiten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 2), bei denen es sich um den jetzigen Lebenspartner bzw. den früheren Ehemann der Antragstellerin handelt, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 (W 8 S 19.1689), mit dem dieses den Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes R* ... vom 18. Dezember 2019 abgelehnt und die weiteren Beteiligten gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beigeladen hat, bleiben ohne Erfolg.

    Ungeachtet dessen ist die behauptete Eigentumsübertragung am 3. Dezember 2019 von 62 Katzen, einem Hund und einem Pferd auch nicht notariell beurkundet, sondern lediglich die Echtheit der Unterschriften der Beteiligten notariell beglaubigt worden (vgl. GA im Verfahren W 8 S 19.1689, S. 94).

  • OVG Bremen, 29.10.2018 - 1 B 230/18
    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383
    Schon deshalb waren Dritte, die sich auf das Eigentum oder sonstige Rechte an einem der Tiere berufen, zum Rechtsstreit nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (OVG Bremen, B.v. 29.10.2018 - 1 B 230/18 - juris Rn. 11).

    f) Soweit die Beigeladenen zu 1) und zu 2) rügen, dass gegenüber ihnen zu keinem Zeitpunkt eine Duldungsanordnung erlassen worden sei, zeigen sie nicht auf, inwieweit dies für den hier angefochtenen Beschluss und die verfahrensgegenständliche Verfügung gegenüber der Antragstellerin entscheidungserheblich wäre (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.10.2018 - 1 B 230/18 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 26.07.2004 - 22 C 04.1198
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2019 - 13 B 1056/19

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen eine

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

  • BVerwG, 02.04.2014 - 3 B 62.13

    Untersagung der Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht eingezäunten Weiden

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 1 S 2849/10

    Zum allgemeinen Hundehaltungsverbot auf der Grundlage der polizeilichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2007 - 20 A 3885/06

    Bewertung eines eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzvereins als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13

    Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Pferden; Veräußerung im Rahmen einer

  • OVG Sachsen, 11.06.2020 - 3 B 124/20

    Untersagung der Schweinehaltung

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 17.1908

    Untersagung des Haltens von Katzen

  • VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467

    Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder

  • VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455

    Berufungszulassungsantrag; Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern;

  • VGH Bayern, 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525

    Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren;

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 18.756

    Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 9 C 17.328

    Vorrangige Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15

    Bestandsauflösung einer Schafherde; Ungeeignetheit des Schafhalters wegen

  • VGH Bayern, 07.11.2006 - 25 CS 06.2619
  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 C 17.1134

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Fortnahme und Unterbringung von Ziervögeln

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 9 C 16.96

    Amtshandlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 5 S 26.14

    Veräußerungsanordnung betreffend Schafe, Ziegen und Hunde; Verbot der Haltung und

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 23 CS 20.1311

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

  • VG Würzburg, 21.02.2020 - W 8 E 20.153

    Rückgabe behördlich weggenommener Tiere

  • VGH Bayern, 17.12.1992 - 25 B 90.2906
  • BVerwG, 09.10.2012 - 7 VR 10.12

    Anhörung; Ausbau; Ausführungsplanung; Ausschreibung; Baudurchführung;

  • VGH Bayern, 21.10.2016 - 9 C 16.526

    Fortnahme von Pferden bei fehlender sachgerechter Betreuung

  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 9 CS 16.2021

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde - Tierhaltungsverbot,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2008 - 1 S 36.08

    vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Bezirksschornsteinfegermeister;

  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 3 CE 13.2193

    Beamtenrecht; Beförderung; Auswahlentscheidung; dienstliche Beurteilung; Änderung

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 9 CS 16.1257

    Behördliches Haltungs- und Betreuungsverbot bei tierschutzwidrigen Zuständen;

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 6 CS 08.1957

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beschwerdebegründungsfrist; Nacherhebung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2013 - 7 N 113.13

    Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis; Aufhebung der ehelichen

  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 9 CS 08.2859

    Pferdehaltung; Fortnahme von Pferden; anderweitige pflegliche Unterbringung

  • VGH Bayern, 25.02.2005 - 25 ZB 04.1538
  • VG Würzburg, 07.07.2020 - W 8 E 20.756

    Akteneinsicht im Verfahren betreffend Wegnahme von Katzen

  • VGH Bayern, 12.02.2004 - 25 CS 03.3065
  • VG Würzburg, 21.07.2020 - W 8 S 20.864

    Veräußerungsanordnung für weggenommene und anderweitig pfleglich untergebrachte

    Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde (Az. 23 CS 20.383) ein.

    Die Beschwerde wurden mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 zurückgewiesen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den genannten Beschluss mit Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 zurückgewiesen.

    Denn gegen die Antragstellerin als Halterin im weiteren Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 - Rn. 22 ff.) wurde mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Dezember 2019 ein für sofort vollziehbar erklärtes Tierhaltungsverbot verfügt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33).

    Ein dagegen angestrengtes Sofortverfahren der Antragstellerin blieb erfolglos (siehe VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 - W 8 S 19.1689), ebenso wie die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 23 CS 20.383).

    Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Katzen hätten jetzt durch den Freigang weitaus mehr Platz als im Jahre 2016, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht über die fehlende "Indoor Fläche" (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - Rn. 47) hinweghilft.

    Zudem wird unabhängig davon die Feststellung, dass allein für die 108 Katzen rund 5, 5 Vollzeit-Betreuer erforderlich wären (BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - Rn. 46), diese aber vorliegend - erst recht nach dem sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbot der Antragstellerin und angesichts der Tatsache, dass sich der getrennt lebende Ehemann der Antragstellerin in der überwiegenden Zeit andernorts aufhält - nicht gewährleistet sind, nicht entkräftet.

    Auf die insoweit entsprechend geltenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 - Rn. 36 wird ergänzend Bezug genommen.

  • VG Würzburg, 27.01.2021 - W 9 S 20.2019

    Verwaltungsgerichte, Aufschiebende Wirkung, Leistungsbescheid,

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 6. Juli 2020 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 23 CS 20.383) zurückgewiesen.

    Es werde insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 (W 8 S 19.1689) und auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2020 (23 CS 20.383) verwiesen.

    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2020 (Az.: 23 CS 20.383) ab.

    Bereits darin wurde die Haltereigenschaft der Antragstellerin umfassend geprüft und insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des tatsächlichen Obhutsverhältnisses der Antragstellerin zu sämtlichen auf dem Grundstück der Antragstellerin gehaltenen Tieren bejaht (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 21 - 25).

    Die Antragstellerin verkennt insoweit weiterhin, dass es auch bei der Kostenerhebung nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern auf die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen der auf dem Grundstück der Antragstellerin gehaltenen Tiere (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1286

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz

    Insoweit ist auch unerheblich, ob "bei Rind DE xy" dieser oder jener Mangel festgestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 15; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 36).

    Hinzu kommt, dass bei ehelichen bzw. eheähnlichen Gemeinschaften - wie dies im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Ehemann der Fall ist - sich zudem in der Regel beide Partner als Tierhalter behandeln lassen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 21 ff.; VGH Mannheim, B.v. 12.4.2011 - 1 S 2849/10 - juris Rn. 6; Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL März 2020, § 16a TierSchG Rn. 3), damit auch Strohmannverhältnissen bei der Tierhaltung vorgebeugt wird.

    Die Annahme von Leiden setzt dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 23; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 51 f.).

  • VG Würzburg, 01.10.2020 - W 8 S 20.1350

    Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Pferdes

    Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig, widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2020 - 23 ZB 20.1254 - juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris; B.v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris; SächsOVG, B.v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - juris sowie VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 - W 8 S 20.160 - juris, jeweils m.w.N.).

    Soweit die Antragstellerseite einen Anhörungsmangel geltend macht, ist festzuhalten, dass eine Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit bis zum Abschluss des gegenwärtig noch anhängigen Hauptsachverfahrens nachgeholt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 1 LB 65/21
    Die Einzelhaltung eines Pferdes im Sinne einer Alleinhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen entspricht keiner art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung (so auch VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris Rn. 28; OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 6 B 318/22 -, juris Rn. 8; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 - B 1 K 19.273 -, juris Rn. 25; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Auflage 2023, TierSchG § 2 Rn. 30b; für den Esel als weiteren Equiden VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2014 - 6 K 1531/13.TR -, juris Rn. 18).
  • VG Würzburg, 26.11.2020 - W 8 S 20.1619

    Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren (auch durch Dritte);

    Die Beschwerden wurden mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 zurückgewiesen.

    Ferner ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (BayVGH, B.v. 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 52).

  • VG Würzburg, 07.07.2020 - W 8 E 20.756

    Akteneinsicht im Verfahren betreffend Wegnahme von Katzen

    Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde (Az. 23 CS 20.383) ein.

    Diese einschlägigen vorgelegten Behördenakten könnten dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zur Akteneinsicht vom Landratsamt übersandt werden, da sie vom Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für das Beschwerdeverfahren, Az. 23 CS 20.383, vorgelegt worden seien.

    Soweit Verfahrensakten des Antragsgegners dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für das laufende Beschwerdeverfahren 23 CS 20.383 vorgelegt wurden, und der Bevollmächtigte der Antragstellerin in diese noch keine Einsicht genommen hat, ist die Antragstellerin auf die dortige Einsichtnahme zu verweisen.

  • VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 3 S 23.2625

    Baurecht;, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Standortgemeinde;,

    Folglich kann ein erforderlicher Antrag mit heilender Wirkung noch bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 8 S 20.1643

    Tierschutzrecht: Duldung einer Veräußerung von Pferden; tierschutzwidrige

    Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig, widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 31.7.2020 - 23 ZB 20.1254 - juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris; B.v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris; SächsOVG, B.v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - AUR 2020, 350 sowie VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 - W 8 S 20.160 - juris, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1285

    Erfolglose Beschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung der Rinderhaltung

    Insoweit ist auch unerheblich, ob "bei Rind DE xy" dieser oder jener Mangel festgestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 15; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 36).

    Die Annahme von Leiden setzt dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 23; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 51 f.).

  • VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 21.297

    Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art

  • VG Würzburg, 10.02.2021 - W 8 S 21.117

    Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, eventueller

  • VG Würzburg, 04.11.2020 - W 8 S 20.1503

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung zur Duldung der Fortnahme und

  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 5 S 21.273

    Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen die coronabedingte

  • VGH Bayern, 09.11.2020 - 9 CS 20.2005

    Nutzungsuntersagung für ein Einzelhandelsgeschäft

  • VG Würzburg, 16.12.2020 - W 8 S 20.1841

    Zur Abgrenzung von Lebensmitteln zu Scherzartikeln

  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354

    Veräußerung eines wegen Vernachlässigung dem Halter weggenommenen Pferdes

  • VG Würzburg, 31.03.2023 - W 8 S 23.245

    Sofortverfahren, Anordnung des Sofortvollzugs, Inverkehrbringungsverbot, 5-HTP +

  • VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839

    Lebensmittelrechtliche Anordnung, "Zeolith für Tyrannosaurus",

  • VG Regensburg, 07.03.2022 - RO 4 S 22.28

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Klage gegen

  • VG Potsdam, 17.05.2023 - 3 L 943/22
  • VG Regensburg, 22.02.2022 - RN 4 S 21.2199

    Nur teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen sofortige Vollziehbarkeit des

  • OVG Sachsen, 17.02.2023 - 6 B 204/22

    Tierbestand; Fortnahmeanordnung; Veräußerungsanordnung; unmittelbarer Zwang;

  • VGH Bayern, 09.11.2020 - 9 CS 20.05
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