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   VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094   

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VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094 (https://dejure.org/2019,5327)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2019 - 10 B 18.1094 (https://dejure.org/2019,5327)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 10 B 18.1094 (https://dejure.org/2019,5327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 28 Abs. 3; EMRK Art. 8 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 6 Abs. 1; StPO § 153 Abs. 1
    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts

  • rewis.io

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 20.14 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 22 ff.).

    Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage und unter Würdigung des Verhaltens des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu treffen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.2.2017 - 11 S 983/16 - juris Rn. 36).

    Die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist ist einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers zu ermitteln und zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 37).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. - 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 18, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris -Ls 2.-) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor (1.1).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Frage, ob eine Person die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 88).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen (...); zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs" (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 70, 83).

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16 und 21; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38/EG unterbrechen (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 und 36; s. auch BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 25).

    Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH B.v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris; B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2017 - 11 S 983/16

    Befristung der Altausweisung eines Unionsbürgers

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 dahingehend, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, gibt angesichts dessen, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU unverändert gelassen wurde, keinen Anlass für die Annahme, dies wirke sich auf ein nach dem FreizügG/EU zu beurteilendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2016 - 11 S 992/15 - juris Rn. 23; U.v. 15.2.2017 - 11 S 983/16 - juris Rn. 34).

    Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.2.2017 - 11 S 983/16 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. - 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 18, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris -Ls 2.-) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor (1.1).

    Auch geht der Senat mit der Beklagten zugunsten des Klägers davon aus, dass er nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Oktober 2003 bis Mitte Dezember 2005 zwar nicht im Bundesgebiet gemeldet war, jedoch eine längerfristige zusammenhängende Abwesenheit vom Bundesgebiet, die seine Aufenthaltsdauer unterbrechen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 48), nicht festgestellt werden kann.

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 10 ZB 14.2448

    Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Feststellung des

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Maßgebend ist die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 10 ZB 14.2448 - juris Rn. 5; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.2.2018, § 7 FreizügG/EU Rn. 11; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 7 FreizügG/EU Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 7 FreizügG/EU Rn. 65 ff.).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16 und 21; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. - 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 18, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris -Ls 2.-) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor (1.1).
  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16 und 21; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094
    Insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, ist ein Eingriff in Art. 8 EMRK denkbar (BVerwG v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2016 - 11 S 992/15

    Befristung der Ausweisung gegenüber Unionsbürger

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer vor Inkrafttreten

  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 24 ZB 07.743

    D (A), Ausweisung, Privatleben, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, EGMR,

  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 10 ZB 11.607

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 02.08.2012 - 10 ZB 11.2751

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; wiederholte Straftaten (Diebstahl

  • VGH Bayern, 26.10.2016 - 19 C 15.2217

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Befristung der Wirkungen des Verlusts des

  • VG Ansbach, 20.07.2020 - AN 11 K 18.01995

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik

    Insbesondere können zuvor geknüpfte Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abreißen, mit der Folge, dass kein ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a Freizügigkeits-RL vorliegt und damit kein besonderer Schutz vor Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU besteht (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlustfeststellung (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn.88; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40) am 20. September 2018 erfüllte der seit 16. Februar 2017 inhaftierte Kläger nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts.

    a) Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden, wobei dieser Begriff weder in der Freizügigkeits-RL noch im FreizügG/EU erläutert wird; nach der Rechtsprechung liegen in Anlehnung an 6.4.1 AVV "schwerwiegende Gründe" insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen vor, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung, woran auch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 nichts geändert habe, da der Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in diesem Zusammenhang nicht verändert worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 50; VGH BW, U.v. 24.3.2016 - 11 S 992/15 - juris Rn. 23).

  • VG München, 11.03.2021 - M 10 K 19.1889

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und

    Die Verlustfeststellung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids erweist sich jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris Rn. 28 f.; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Der Kläger hielt sich im Zeitpunkt der Verlustfeststellung seit über zehn Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf (zur Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums: EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/17 - juris; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) EU-Freizügigkeits-RL unterbrechen (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 und 36; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40).

    Dabei geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, "dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, (...) - umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) EU-Freizügigkeits-RL geführt haben kann" (EuGH, a.a.O. Rn. 72; BayVGH, U.v. 29.1.2019, a.a.O.).

  • VG München, 05.07.2022 - M 2 K 19.1392

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung wegen Straffälligkeit,

    Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32).

    Maßgebend ist die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 19; U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 51; B.v. 21.4.2016 - 10 ZB 14.2448 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen (neuen) Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln oder neue persönliche Umstände eintreten sollten, die eine andere, für ihn günstigere Entscheidung gebieten würden (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris, Rn. 53).

  • VG München, 18.05.2022 - M 12 K 21.6094

    Rumänischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Wiederholungsgefahr,

    Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BayVGH, U.v. 29.1.2019- 10 B 18.1094 - juris Rn. 34).

    Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32).

    Maßgebend ist die aktuelle Situation des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 19; U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 51; B.v. 21.4.2016 - 10 ZB 14.2448 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 11 K 20.00972

    Erfolglose Klage wegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

    Das Gericht geht mit der Beklagten zu Gunsten des Klägers, ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Einzelnen zu prüfen, davon aus, dass der Kläger schon auf Grund seiner griechischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist und dass die Verlustfeststellung ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 FreizügG/EU findet, da sich der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlustfeststellung (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn.88; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40) mit Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 28. April 2020 länger als zehn Jahre in der der Bundesrepublik aufgehalten hat.

    Insbesondere können zuvor geknüpfte Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abreißen, mit der Folge, dass kein ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a Freizügigkeits-RL vorliegt und damit kein besonderer Schutz vor Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU besteht (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung, woran auch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 nichts geändert habe, da der Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in diesem Zusammenhang nicht verändert worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 50; VGH BW, U.v. 24.3.2016 - 11 S 992/15 - juris Rn. 23).

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

    Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32).

    Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist auch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 27.09.2022 - 10 B 22.263

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechs auf Einreise und

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Verlustfeststellung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 29 jew. m.w.N.).

    Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung sind insbesondere bei der drohenden Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (stRspr, BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 17 ff.).

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 11 S 18.02250

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

    Damit konnte der Kläger zum zur Bestimmung der Schutzstufe maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlustfeststellung (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn.88; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40) mangels entsprechender Voraufenthaltszeit von fünf Jahren weder ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU, noch einen Schutz auf Grund zehnjährigen Voraufenthalts nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erwerben.

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Befristung einschließlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung, woran auch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 nichts geändert habe, da der Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in diesem Zusammenhang nicht verändert worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 50; VGH BW, U.v. 24.3.2016 - 11 S 992/15 - juris Rn. 23).

  • VG München, 18.07.2023 - M 4 K 20.595

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen

    Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, FreizügG/EU, 14. Aufl. 2022, § 6 Rn. 67; Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU, 37. Edition, Stand 1.4.2023, § 6 Rn. 18).

    Auch im Vergleich zu den in der bisherigen Rechtsprechung angenommenen Fällen der schwerwiegenden Gründe (u.a. Handel mit Betäubungsmitteln, Vergewaltigung, Menschenraub, Bandenkriminalität, gefährliche Körperverletzung; sh. BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 19 C 15.2217 - juris; BayVGH, U.v. 29.01.2019 - 10 B 18.1094 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2019 - 13 ME 278/19 - juris) befinden sich die vom Kläger begangenen Delikte zudem am unteren Ende der Skala.

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 10 ZB 22.2042

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit, Abreißen der Integrationsbande durch

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38/EG unterbrechen (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 und 36; s. auch BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40; B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 25).

    Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche "unterbrächen grundsätzlich" die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und sei damit von einer Entscheidung des Senats (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40) abgewichen, nach der die Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe "abreißen können".

  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 10 ZB 23.2152

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Verlusts des Rechts auf Einreise und

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 10 C 19.1081

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Gefährdung eines Grundinteresses der

  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171

    Feststellung des Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit

  • VGH Bayern, 22.03.2021 - 10 CS 20.2358

    Sicherung des Lebensunterhalts

  • VGH Bayern, 17.01.2023 - 10 ZB 21.3201

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Verlustfeststellung

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919

    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts bei wegen Drogendelikten

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 19.2323

    Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bei einem drogenabhängigen

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584

    Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit trotz kontinuierlichen

  • VG München, 08.05.2019 - M 25 K 17.3672

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

  • VG Ansbach, 16.03.2022 - AN 5 K 21.01319

    Verlustfeststellung, Sog. Abreißen des Integrationszusammenhanges,

  • VG Augsburg, 26.11.2021 - Au 1 K 21.1630

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Freiheitsstrafe, Einreise, Bescheid,

  • VG München, 26.07.2022 - M 4 K 22.995

    Verlustfeststellung der Freizügigkeit mit achtjähriger Wiedereinreisesperre

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