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   VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19 (HS), 81-IV-19 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19 (HS), 81-IV-19 (HS) (https://dejure.org/2019,24846)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.08.2019 - 76-IV-19 (HS), 81-IV-19 (HS) (https://dejure.org/2019,24846)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. August 2019 - 76-IV-19 (HS), 81-IV-19 (HS) (https://dejure.org/2019,24846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • faz.net (Pressebericht, 16.08.2019)

    Sachsen-Wahl: Verfassungsgericht erlaubt der AfD dreißig Kandidaten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hauptsacheverfahren zur Kürzung der AfD-Landesliste: In Sachsen nur mit 30 Kandidaten

  • archive.fo (Pressebericht, 16.08.2019)

    Wahl in Sachsen: AfD darf nur mit 30 Listenkandidaten antreten

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.07.2019)

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

Besprechungen u.ä. (3)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    SächsVerfGH zu AfD-Landeslisten: Notwendige Intervention oder ein Überschreiten des Rubikon?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Demokratische Tragödie in Sachsen

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Landtagswahl Sachsen: Zurückweisung mit Ansage

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1829
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    Diese Grundsätze, die auch allgemeine Rechtsprinzipien darstellen, gelten grundsätzlich für das gesamte Wahlverfahren (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV19 [HS]).

    Jedermann soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV-19 [HS]; Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 27-IV-11; Beschluss vom 20. Februar 1997 - Vf. 25IV-96).

    c) Der in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgte, unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht geltende (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. August Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV19 [HS]; Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104 f.]) Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren zur Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978, BVerfGE 47, 198 [226]), stellt die gleichen Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339], Urteil vom 9. November 2011, BVerfGE 129, 300 [320] jeweils m.w.N.).

    Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 41 Abs. 2 SächsVerf gewährleistet zwar auch das subjektive Recht, als Bewerber um ein parlamentarisches Mandat an der Wahl teilzunehmen (passives Wahlrecht), und insoweit - korrespondierend mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (vgl. Müller in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 144) - das Recht auf Chancengleichheit der Wahlbewerber (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV-19 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 93-IV-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen

    Dieses durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf verfassungsgesetzlich vorgegebene Verfahren schließt in dem Umfang, wie ihn der Regelungsgehalt des § 48 SächsWahlG aufnimmt, die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Wahlvorbereitungsstadium grundsätzlich aus (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 [HS]/81-IV-19 [HS]; Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/57-IV-14 [e.A.]; Beschlüsse vom 10. August 2004 - Vf. 83IV-04 [e.A.] und Vf. 85-IV-04 [e.A.]; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 88IV-09; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 45-IV-10).

    Soweit hiervon in eng begrenzten Fällen eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist (dazu das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren Vf. 76-IV-19 [HS]/81-IV-19 [HS]), bedarf es hierfür einer eingehenden und erschöpfenden Darlegung, warum ein entsprechender, von Verfassungs wegen gebotener Ausnahmefall vorliegt und die gerügte Entscheidung einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der bereits im Vorfeld einer Landtagswahl deren spätere Ungültigerklärung und landesweite Wiederholung in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen lässt.

    3. Zu den weiteren Voraussetzungen einer statthaften Verfassungsbeschwerde im Wahlverfahren verweist der Verfassungsgerichtshof auf sein heutiges Urteil im Verfahren Vf. 76IV-19 (HS)/81-IV-19 (HS).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Nach landesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der nachgelagerten Wahlprüfung auch ohne einfachgesetzliche Anordnung vorgelagerter Wahlrechtsschutz ausnahmsweise geboten, wenn ein besonders qualifizierter Rechtsverstoß vorliegt, der einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet und voraussichtlich zu Neuwahlen führen dürfte (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris, Rn. 60 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 86-IV-19

    Landtagswahl in Sachsen 2019

    Der Sächsische Landtag nimmt Bezug auf die Stellungnahmen in den Verfahren Vf. 78-IV-19 (HS)/79-IV-19 (e.A.) und Vf. 81-IV-19 (HS)/82-IV-19 (e.A.).

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verweist der Verfassungsgerichtshof auf den Sachverhalt seines Urteils vom heutigen Tag im Verfahren Vf. 76-IV-19 (HS)/81-IV-19 (HS), in dem aus im Wesentlichen identischen Gründen ebenfalls der Beschluss des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 zur Landesliste der AfD Sachsen angegriffen worden war.

    Der Verfassungsgerichtshof verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Vf. 76-IV-19 (HS)/81-IV-19 (HS), die vor dem Hintergrund des im Wesentlichen identischen Sachverhalts auch im vorliegenden Verfahren gelten.

    Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 SächsVerf. Auch insoweit verweist der Verfassungsgerichtshof zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Vf. 76-IV-19 (HS)/81-IV-19 (HS).

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 75-IV-19
    Dieses durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf verfassungsgesetzlich vorgegebene Verfahren schließt in dem Umfang, wie ihn der Regelungsgehalt des § 48 SächsWahlG aufnimmt, die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Wahlvorbereitungsstadium grundsätzlich aus (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV19 [HS]/81-IV-19 [HS]); Beschluss vom 28. August 2014 - Vf. 56-IV-14 [HS]/ 57-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 88-IV-09; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 45-IV-10; Beschlüsse vom 10. August 2004 - Vf. 83-IV-04 [e.A.] und Vf. 85IV-04 [e.A.]).

    Soweit hiervon in eng begrenzten Fällen eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist (dazu das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren Vf. 76-IV-19 [HS]/81-IV-19 [HS]), bedarf es hierfür einer eingehenden und erschöpfenden Darlegung, warum ein entsprechender, von Verfassungs wegen gebotener Ausnahmefall vorliegt und die gerügte Entscheidung einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der bereits im Vorfeld einer Landtagswahl deren spätere Ungültigerklärung und landesweite Wiederholung in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen lässt.

    Ungeachtet dessen ist dem Begehren des Beschwerdeführers durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren Vf. 76-IV-19 (HS)/81-IV-19 (HS) zumindest teilweise Rechnung getragen.

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 78-IV-19
    Dieses durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf verfassungsgesetzlich vorgegebene Verfahren schließt in dem Umfang, wie ihn der Regelungsgehalt des § 48 SächsWahlG aufnimmt, die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Wahlvorbereitungsstadium grundsätzlich aus (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 [HS]/81-IV-19 [HS]), Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/57-IV-14 [e.A.]; Beschlüsse vom 10. August 2004 - Vf. 83-IV-04 [e.A.] und Vf. 85-IV-04 [e.A.]; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 88-IV-09; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 45-IV10).

    (dazu das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren Vf. 76-IV-19 [HS]/81-IV-19 [HS]), bedarf es hierfür einer eingehenden und erschöpfenden Darlegung, warum ein entsprechender, von Verfassungs wegen gebotener Ausnahmefall vorliegt und die gerügte Entscheidung einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der bereits im Vorfeld einer Landtagswahl deren spätere Ungültigerklärung und landesweite Wiederholung in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen lässt.

    c) Ungeachtet dessen ist dem Begehren des Beschwerdeführers durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren Vf. 76-IV-19 (HS)/81-IV-19 (HS) zumindest teilweise Rechnung getragen.

  • OVG Sachsen, 18.03.2021 - 9 A 176/18

    Besorgnis der Befangenheit; Einigungsstellenvorsitz; Wahlanfechtung

    Dies folge auch aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zur unzulässigen Streichung von Bewerbern auf Listenplätzen der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags (SächsVerfGH, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV- 19(HS), Vf. 81-IV-19 (HS) -, juris).

    36 Schließlich spricht auch das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zur unzulässigen Streichung von Bewerbern auf Listenplätzen der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags (SächsVerfGH, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19(HS), Vf. 81-IV-19 (HS) -, juris), wonach Wahlvorschriften bei einer nach demokratischen Grundsätzen aufgestellten Liste im Zweifel zulassungsfreundlich auszulegen sind (SächsVerfGH a. a. O. Rn. 91), nicht für die Auffassung der Antragsteller.

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19

    Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019

    Diese Vorgehensweise hält sich im Rahmen des den Parteien bei der Aufstellung des Wahlvorschlags zukommenden autonomen Entscheidungsspielraums (vgl. hierzu näher: SächsVGH, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, Rn. 93 ff., juris; SaarlVGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, Rn. 94, juris), denn der Grundsatz der Freiheit der Wahl gibt keine konkrete Ausgestaltung des Wahlvorgangs vor.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 126/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags für das Amt

    Für die Zulässigkeit der einfach-rechtlichen Beschränkung spricht aber, dass eine Wahl eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordert und sich die Wahl nur gleichzeitig und termingerecht durchführen lässt, wenn die Rechtskontrolle dieser Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt, in dem die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner zurücktreten muss gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 u. a., NVwZ 1994, 893 = juris, Rn. 17 m. w. N.; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 3/09, OVGE 52, 297 = juris, Rn. 34; vgl. - für die Landtagswahlen - ferner VerfGH SN, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19, NVwZ 2019, 1829 = juris, Rn. 41 ff. m. zahlr.
  • VG Cottbus, 04.02.2021 - 1 L 46/21

    Der Stadt Wusterhausen wurde vorläufiger Rechtsschutz gegen die Kommunalaufsicht

    Schon vor diesem Hintergrund und angesichts der Exklusivität der Wahlprüfung - die grundsätzlich für sämtliche Entscheidungen und Maßnahmen gilt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (vgl. allg. etwa: VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 67; VG Cottbus, Beschl. v. 23. September 2009 - VG 4 L 281/09 -, juris Rn. 6) ist kein Grund dafür ersichtlich, das Beanstandungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten auch auf Beschlüsse zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach § 81 BbgKWahlG zu erstrecken, vielmehr ist das brandenburgische Kommunalwahlgesetz in seinem Anwendungsbereich lex speciales zu § 55 BbgKVerf (Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, November 2008, § 55 BbgKVerf, Ziffer 4.0 und 4.11, S. 6/7; vgl. auch Grünewald in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, September 2018, § 55 Rn. 19 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 123-IV-21
  • VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21

    Einstweilige Anordnung und Verfassungsbeschwerde zur Bürgermeisterwahl in

  • OVG Thüringen, 29.10.2020 - 3 EO 633/20

    Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei der Herausgabe von Formblättern für

  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 31.05.2021 - KVVG I 5/21
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