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   VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20 (https://dejure.org/2021,11996)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.04.2021 - 178-IV-20 (https://dejure.org/2021,11996)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. April 2021 - 178-IV-20 (https://dejure.org/2021,11996)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19 m.w.N.).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV17; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).

    VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Zudem sind konkrete Umstände, die gegen die - mittlerweile wohl bereits begonnene - Beschulung des Beschwerdeführers zu 3) in der Aufnahmeschule oder in besonderem Maße für eine Beschulung in der Erstwunschschule sprechen könnten, etwa - gar durchgreifende - Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 47/19.VB-3 - juris Rn. 22), weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 22-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV17; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).

    Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber bereitgestellten verfahrensrechtlichen Instrumente des Eilrechtsschutzes sind die Fachgerichte gehalten, diesen Maßgaben zu entsprechen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Zudem sind konkrete Umstände, die gegen die - mittlerweile wohl bereits begonnene - Beschulung des Beschwerdeführers zu 3) in der Aufnahmeschule oder in besonderem Maße für eine Beschulung in der Erstwunschschule sprechen könnten, etwa - gar durchgreifende - Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 47/19.VB-3 - juris Rn. 22), weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV16; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 28.08.2020 - 2 B 281/20

    Aufnahme in eine weiterführende Schule (Gymnasium); Festlegung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht auch nicht entgegen, dass die Vorfrage, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst Kriterien für die Aufnahme in ein Gymnasium verbindlich hätte regeln müssen, durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung verneint wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 9; Beschluss vom 28. August 2020 - 2 B 281/20 - juris Rn. 6).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Eilantrages zur

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 130-IV-20

    Geltendmachung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 66-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12

    Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 45-IV-19

    Verfassungsmäßige Vergabe von Kopfnoten auf Schulzeugnissen im Freistaat Sachsen;

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 2-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 78/20 - juris Rn. 19; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 36/22.VB-1 - juris Rn. 5).

    die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 9-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 78/20 - juris Rn. 19; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 36/22.VB-1 - juris Rn. 5).

    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Zwar werden mit der Verfassungsbeschwerde Rügen geltend gemacht, die auch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 jeweils m.w.N.), doch beruhen die angefochtenen Entscheidungen gerade nicht auf den Eigentümlichkeiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Zwar werden mit der Verfassungsbeschwerde Rügen geltend gemacht, die auch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 jeweils m.w.N.), doch beruhen die angefochtenen Entscheidungen gerade nicht auf den Eigentümlichkeiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf ein Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 m.w.N.).

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