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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16 (https://dejure.org/2018,21068)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2018 - 1 B 13.16 (https://dejure.org/2018,21068)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 1 B 13.16 (https://dejure.org/2018,21068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 13 SOG BE 1992, § 14 SOG BE 1992, § 15 SOG BE 1992, § 1 Abs 1 GebG BE, § 3 Abs 1 GebG BE
    Gebühr für Umsetzung eines in einer Halteverbotszone geparkten Fahrzeugs; Beweiskraft des Umsetzungsprotokolls; Sichtbarkeitsgrundsatz bei überlappenden Halteverbotszonen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 SOG BE, § 2 SOG BE, § 13 SOG BE, § 14 SOG BE, § 15 SOG BE, § 1 Abs 1 GebG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 6 Abs 1 GebG BE, § 9 Abs 1 GebG BE, § 10 Abs 2 Buchst b GebG BE, § 1 PolBenGe... bO BE, Tarifstelle 4.3 Buchst a Gebührenverzeichnis zum PolBenGebO BE, § 39 Abs 1 StVO, § 41 Abs 1 StVO, § 45 Abs 4 StVO, § 35 Abs 2 VwVfG, § 43 VwVfG, § 415 ZPO, § 417 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 419 ZPO, § 2 Abs 1 ODienstV BE, Geschäftsanweisung PPr Stab Nr 15/2014 des Polizeipräsidenten in Berlin, Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten in Berlin PPr Stab Nr 2/2010
    Umsetzungsgebühr; mobiles Haltverbotszeichen; überlappende Haltverbotszonen; mehrere Zusatzschilder; Sichtbarkeitsgrundsatz; Umsetzungsprotokoll; amtlicher Vordruck -Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21-; öffentliche Urkunde; Zeugnisurkunde; volle ...

  • verkehrslexikon.de

    Abschleppgebühr - Sichtbarkeitsgrundsatz und Beschilderung bei überlappenden Haltverbotszonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.15

    Verkehrszeichen; Verkehrszeichenplan; Wirksamkeit von Verkehrszeichen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Die gem. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 43 VwVfG notwendige Bekanntgabe des als Allgemeinverfügung i.S.d § 35 Satz 2 VwVfG ergehenden Haltverbots erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff.) gemäß den bundesrechtlichen (Spezial-) Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO).

    Werden Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie nach dem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 27. Oktober 2016 - OVG 1 B 15.16 -, EA Seite 6 f.).

    Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff.) gebietet es jedenfalls nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit allen Zusatzschildern versehen sind, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren (OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -, juris 2. Leitsatz, Rn. 33).

  • OVG Hamburg, 30.06.2009 - 3 Bf 408/08

    Verkehrszeichen; Halteverbot; Sichtbarkeitsgrundsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -).(Rn.28).

    Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16 ff.) gebietet es jedenfalls nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit allen Zusatzschildern versehen sind, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren (OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -, juris 2. Leitsatz, Rn. 33).

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 25.16

    Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Die von ihm selbst wahrgenommene Tatsache des Vorhandenseins des maßgeblichen Haltverbots zum Umsetzungszeitpunkt ist hingegen erwiesen, wobei ein hinreichender Vorlauf (zur nötigen Vorlaufzeit von drei vollen Tagen: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 25.16 -, juris) durch die rechtzeitige, von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Aufstellung am 15. Oktober 2013 gegeben war.
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Vielmehr erfordert der Gegenbeweis die volle Überzeugung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 - juris 1. Leitsatz, Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Nach § 1 Abs. 1 GebBG hat die Verwaltung Berlins Anspruch auf Zahlung der vorliegenden Benutzungsgebühren (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u. a. -, juris Leitsatz sowie Rn. 63).
  • BGH, 20.06.1966 - IV ZB 60/66

    Form einer Einwilligungserklärung des Jugendamts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Dabei kommt es für die Eigenschaft der öffentlichen Urkunde nicht auf den Erklärungsinhalt, sondern nur auf die Erfüllung der in § 415 ZPO umschriebenen formellen Voraussetzungen an (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66 -, juris).
  • BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88

    Richterwechsel - Beweisaufnahme - Ermessenssache - Grundstücksnachbar -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16
    Trotz des Richterwechsels bleibt die Beweiskraft der protokollierten Aussage der Würdigung durch den erkennenden Spruchkörper zugänglich (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160.96 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100.88 -, juris Rn. 3).
  • VG München, 02.05.2023 - M 23 K 22.1665

    Abschleppkosten, Mobiles Halteverbot

    Der Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.4.2016 - 3 C 10.15 - juris Rn. 16 ff.) gebietet nicht, dass bei überlappenden Haltverbotszonen sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sind, die die bestehenden Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.6.2009 - 3 Vf 408/08 - juris Rn. 32; OVG Berlin, U.v. 22.6.2018 - OVG 1 B 13.16 - juris Rn. 28).

    Vielmehr ist er auch in diesem Fall verpflichtet, sich im leicht einsehbaren Nahbereich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen, wobei vor Ort erkennbare Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, zumal gerade im großstädtischen Bereich räumlich sich überschneidende Haltverbotszonen nicht so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.6.2009 - 3 Vf 408/08 - juris Rn. 35; OVG Berlin, U.v. 22.6.2018 - OVG 1 B 13.16 - juris Rn. 28).

  • VG Berlin, 30.05.2022 - 11 K 298.21

    Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen

    Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers konkret die Anfahrt eines Omnibusses behinderte, wie sich aus dem Umsetzungsprotokoll ergibt, welches als öffentliche Urkunde im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 417, 418 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der in ihm bezeugten, von der Urkundsperson selbst wahrgenommenen Tatsachen liefert (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 B 13.16 -, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 16.03.2016 - 1 KSt 3.16

    Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens i.R.d. Festsetzung

    Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 B 13.16 - die Beschwerde des Antragstellers verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
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