Weitere Entscheidung unten: ArbG Oberhausen, 15.07.2021

Rechtsprechung
   ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12177
ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20 (https://dejure.org/2021,12177)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2021 - 1 BV 10/20 (https://dejure.org/2021,12177)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2021 - 1 BV 10/20 (https://dejure.org/2021,12177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,12177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20
    Einigungsstellensprüche, die die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen, unterliegen wie auch Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Kontrolle, als es um die Prüfung geht, ob ihr Inhalt gegen zwingendes höherrangiges Recht verstößt (BAG Beschluss vom 29.06.2004 in NZA 2004, 1278).

    Zu den Normen, die das Persönlichkeitsrecht einschränken können, gehören auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen (BAG Beschluss vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 in NZA 2004, 1278).

    Dieser Grundsatz konkretisiert die den Betriebsparteien nach § 75 II BetrVG auferlegte Verpflichtung (BAG Beschluss vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 aaO).

    Es gehen weder das durch Art. 14 I GG geschützte Eigentum oder das durch Art. 2 I GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht vor; maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände (BAG Beschluss vom Beschluss vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 aaO).

    Ein solches Rechts stünde nicht einmal dem Staat zur Verhütung schwerer Straftaten zu (BAG Urteil vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 aaO).

  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

    Auszug aus ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20
    Zwar sind die Betriebsparteien befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen, da sie eine umfassende Kompetenz zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebs haben, wozu auch die Einführung einer Videoüberwachung zählt (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 in NZA 2008, 1187).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die von den Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 aaO).

    Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Zweck gefördert werden kann (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 aaO).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20
    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG Urteil vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05 in NJW 2008, 1505).

    Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen und die Unbefangenheit des Verhaltens gefährden können (BVerfG Urteil vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05 aaO).

  • LAG Hamm, 04.08.2015 - 7 TaBVGa 7/15

    Aussetzung der Anwendung einer Regelung des Spruchs einer Einigungsstelle im Wege

    Auszug aus ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20
    Der Gesetzgeber hat dem Anfechtungsverfahren des § 76 V 4 BetrVG keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Entscheidung der Einigungsstelle eingeräumt; insoweit ist dem Durchführungsanspruch des § 77 I 1 BetrVG Vorrang einzuräumen, zumal die Entscheidung einer Einigungsstelle am Schluss eines gesetzlich geregelten Mitbestimmungsverfahrens steht (LAG Hamm Beschluss vom 04.08.2015 7 TaBVGa 7/15; LAG Baden Württemberg Beschluss vom 20.07.2016 21 TaBV4/16), es also nicht um die Vereitelung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates geht.
  • LAG München, 23.07.2020 - 2 TaBV 126/19
    Auszug aus ArbG Hamm, 09.03.2021 - 1 BV 10/20
    (LAG München Beschluss vom 23.07.2020 2 TaBV 126/19).
  • LAG Hamm, 03.09.2021 - 13 TaBV 16/21

    Überwachungsdruck durch permanente Videoüberwachung Spruch der Einigungsstelle

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 - 1 BV 10/20 - wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 - 1 BV 10/20 - teilweise abzuändern und auch den Antrag zu 1. abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22759
ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20 (https://dejure.org/2021,22759)
ArbG Oberhausen, Entscheidung vom 15.07.2021 - 1 BV 10/20 (https://dejure.org/2021,22759)
ArbG Oberhausen, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 1 BV 10/20 (https://dejure.org/2021,22759)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22759) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14

    Beteiligung des Betriebsrats beim Einsatz von sog. Fremdpersonal

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft (vgl. dazu insgesamt: BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 13 f. mwN.) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Eingliederung in den Betrieb und dessen Organisation allerdings nicht schon dann anzunehmen ist, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (vgl. BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 15; 25.06.1996 - 1 ABR 57/95 - zu II. 1. der Gründe) .

    Es genügen auch weder die enge räumliche Zusammenarbeit von Arbeitnehmern im Betrieb noch die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Beschäftigte des Betriebsinhabers oder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs ausgeführt wurde und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (vgl. BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 15) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Mit den in den §§ 100 Abs. 1, 2, 101 BetrVG getroffenen Grundentscheidungen des Gesetzgebers wäre ein von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen systematisch nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 13; 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 14 ff.) .

    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (vgl. BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 15; 19.01.2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28) .

  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Mit den in den §§ 100 Abs. 1, 2, 101 BetrVG getroffenen Grundentscheidungen des Gesetzgebers wäre ein von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen systematisch nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 13; 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 14 ff.) .
  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (vgl. BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 15; 19.01.2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28) .
  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90

    Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Diese liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen hat (vgl. BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - zu B. II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 21/09 - zu II. der Gründe) .
  • LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 21/09

    Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung; allgemeiner

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Diese liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen hat (vgl. BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - zu B. II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 21/09 - zu II. der Gründe) .
  • BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95

    Übertragung von bisher durch Arbeitnehmer ausgeführten Arbeiten auf freie

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Eingliederung in den Betrieb und dessen Organisation allerdings nicht schon dann anzunehmen ist, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (vgl. BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 15; 25.06.1996 - 1 ABR 57/95 - zu II. 1. der Gründe) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht