Rechtsprechung
   BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1523
BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 (https://dejure.org/2000,1523)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 (https://dejure.org/2000,1523)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 (https://dejure.org/2000,1523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit an die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern - Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rundfunkfreiheit und Beschäftigung von Angestellten/freien Mitarbeitern

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Bundesarbeitsgericht - Entscheidung - Begründung - Rundfunkfreiheit - Programmfreiheit - Öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt - Juristische Person

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 23; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 620 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier redaktioneller Mitarbeiter bei Rundfunkanstalten verletzt die Rundfunkfreiheit nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 653
  • BB 2000, 1302
  • afp 2000, 164
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 54 ff; Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 9 ff).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - Beschluss vom 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zitiert nach juris).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - zu C II und III der Gründe, BVerfGE 59, 231; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b bb der Gründe) .

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. -; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zu 2 der Gründe) .

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 c bb der Gründe) .

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231 ff.; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25, zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO, zu II 2 b aa der Gründe).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (grundlegend BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - NZA 2000, 1097).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO, zu II 2 c bb der Gründe).

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften haben die Arbeitsgerichte fallbezogen zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite abzuwägen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 ua - NZA 2000, 653 = Juris RdNr 14 ff; BAGE 119, 138 RdNr 11, 20 f; BAGE 132, 59 RdNr 38 mwN) .

    Mit der Qualifizierung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer wird die Rundfunkfreiheit nur beeinträchtigt, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 ua - NZA 2000, 653 = Juris RdNr 27; vgl zur gebotenen Abwägung im Einzelfall zB BAG Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 457/12 - AP Nr. 113 zu § 14 TzBfG = NZA 2014, 1018 = Juris RdNr 32 mwN).

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b bb der Gründe, AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b aa der Gründe, aaO.).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (grundlegend BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO.; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - NZA 2000, 1097).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 c bb der Gründe, aaO.).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit

    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - zu   C II und III der Gründe, BVerfGE 59, 231; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b bb der Gründe) .

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 b aa der Gründe) .

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. -; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zu 2 der Gründe) .

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - zu II 2 c bb der Gründe) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - L 8 R 463/11

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener

    Diese Rechtsprechung (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 668/12, BAGE 145, 26 ff. [Cutterin]) fußt auf den Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in solchen Fällen in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231 ff.; Beschluss v. 18.2.2000, 1 BvR 491/93 u.a., AP Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.2.2000, a.a.O.).

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 12) .

    Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 14) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2016 - L 6 R 95/14

    Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung sind selbständig

    Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Wertung der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit als selbständig auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk- und Fernsehanstalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 -, juris) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 -, juris) entspricht.
  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 - AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25, zu II 2 c bb der Gründe).
  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

  • ArbG Kiel, 11.11.2014 - 5 Ca 760c/14

    Kameramann, Arbeitnehmereigenschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit, persönliche

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2121/94

    Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit und Programmgestaltungsfreiheit durch

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfunkanstalt

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

  • LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14

    Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von §

  • LAG München, 24.02.2015 - 6 Sa 407/14

    Berufung, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmerstatus, Wiedereinsetzung, Erkrankung,

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 6/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 5 Sa 200/19

    Arbeitnehmerstatus eines Redakteurs bei einer Fernsehanstalt

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 - L 4 R 1487/16

    Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung bei dem

  • ArbG Karlsruhe, 01.02.2005 - 4 Ca 191/04

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters - Änderungskündigung -

  • OVG Bremen, 01.12.2015 - 6 LP 103/14

    Personalrat bei Radio Bremen ist auch für Mitarbeiter in arbeitnehmerähnlicher

  • LSG Sachsen, 17.09.2015 - L 1 KR 10/11

    Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Beschäftigung; Kameramann;

  • OVG Saarland, 15.06.2012 - 5 A 350/11

    Mitbestimmungsrechte bei der Beschränkung des Umfangs und der Beendigung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 2 Sa 819/06

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters

  • LSG Sachsen, 31.07.2015 - L 1 KR 73/10

    Krankenversicherung - Beschäftigung; Dienstplan; freier Mitarbeiter; Moderator;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2007 - L 16 (14) R 140/06

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 9 BA 1059/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Radiomoderatorin - programmgestaltende

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 10 Sa 26/20

    Statusklage; Onlineredakteur

  • ArbG Berlin, 20.01.2004 - 47 Ca 17605/03
  • ArbG Köln, 20.11.2019 - 3 Ca 3309/19
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