Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10301
VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20 (https://dejure.org/2020,10301)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 (https://dejure.org/2020,10301)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 (https://dejure.org/2020,10301)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,10301) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen scheitert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg rechtmäßig - Corona-Virus

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Abgelehnter Eilantrag gegen Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 792
  • DÖV 2020, 792 VBlBW 2020, 422 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO schrittweise und zunächst nur teilweise zuzulassen (vgl. zu bereits Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO angeordneten Betriebsschließungen bereits ausf. Senat, Beschl. v.30.04.2020 - 1 S 1101/20 -).

    Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (vgl. ausf. und m.w.N. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Dieser grundsätzliche Maßstab gilt voraussichtlich unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen für das Infektionsschutzrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1046/20

    § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 - und ausf. Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern.

    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., u.H. auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText20 [Ziff. 20]).

    Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.).

    (2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO sind bei der gebotenen Zusammenschau mit den Vorschriften in § 3 Abs. 3 bis 7 CoronaVO aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -).

    Die genannten Verbote sind im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch weiterhin angemessen (verhältnismäßig i.e.S.; vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    (2) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19; ausf. ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.).

    Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 - und ausf. Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern.

    Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20

    Untersagung des Betriebs von Gaststätten während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049).

    Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399).

    Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit weder ganz noch teilweise zu verhüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., zum Tragen eines Kopftuchs), beeinträchtigt.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926 - [PM]; HessVGH, Beschl. v. 06.05.2020 - 8 B 1153/2020.N - [PM]; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020 - 6 L 452/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ - juris; offen gelassen von NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris).

    Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • VGH Hessen, 05.05.2020 - 8 B 1153/20

    Maskenpflicht in Zeiten des Corona-Virus

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 119/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2020 - 1 S 1078/20

    Corona-Verordnung: Beschwerde wegen Durchführung von Versammlung in Stuttgart

  • VG Mainz, 28.04.2020 - 1 L 276/20

    "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz derzeit rechtmäßig

  • VG Saarlouis, 30.04.2020 - 6 L 452/20

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Beckung zur Bekämpfung der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926 - [PM]; HessVGH, Beschl. v. 06.05.2020 - 8 B 1153/2020.N - [PM]; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020 - 6 L 452/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ - juris; offen gelassen von NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris).

    (2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO sind bei der gebotenen Zusammenschau mit den Vorschriften in § 3 Abs. 3 bis 5 und 7 CoronaVO aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O.; zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -).

    Insbesondere ist die in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO normierte Grenze von fünf Personen nicht willkürlich gewählt (vgl. näher dazu Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot in § 1 Abs. 1 CoronaVO schrittweise und zunächst nur teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO angeordneten Betriebsschließungen ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -).

    Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21

    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung

    Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20 -, juris Rn. 26).

    Bei Bestehen einer Gefährdungslage mit - wie im Fall der Corona-Pandemie - erheblichen prognostischen Unsicherheiten ist der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel jedenfalls für eine Übergangszeit hinzunehmen, die im Hinblick auf die in diesem Verfahren angegriffene Rechtsverordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 noch nicht überschritten war (vgl. - zur entsprechenden thüringischen Corona-VO vom 31.10.2020 - ThürVerfGH, Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20, Rn. 37 ff.; zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der durch die Corona-VO angeordneten Maskenpflicht u.a. im öffentlichen Personenverkehr siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -, juris).

    § 28 Abs. 1 lfSG (i.d. vom 28.03.2020 bis zum 18.11.2020 gültigen Fassung) ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck sowie dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, also gesunden Menschen, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, Az. 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, 2826, Rn. 26), wobei eine Differenzierung zwischen "Störern" und "Nichtstörern" im Hinblick auf das Coronavirus ohnehin zweifelhaft ist, da bekannt ist, dass Viren auch durch erkrankte, aber vollkommen symptomfreie Personen übertragen werden können, die als "Störer" gar nicht erkannt werden können (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. ThürVerfGH, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - III-4 RBs 446/20 -, juris).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung konnte der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (BayVGH, Beschluss vom 05.05.2020 - 20 NE 20.926 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20, - juris Rn. 30ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Diesen Bedenken wird durch eine Aufklärung der Öffentlichkeit über den sachgemäßen Gebrauch begegnet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 96 ff.).

    Das legitime Ziel des Verordnungsgebers besteht nicht lediglich darin, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sondern auch die Zahl der Neuinfektionen unabhängig davon wegen des potentiell tödlichen Verlaufs der Krankheit und der zurzeit noch fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 47 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht