Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.11.2023

Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23   

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https://dejure.org/2023,27074
BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23 (https://dejure.org/2023,27074)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2023 - 1 StR 187/23 (https://dejure.org/2023,27074)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2023 - 1 StR 187/23 (https://dejure.org/2023,27074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 5 EuAlÜbk
    EuAlÜbk

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unrichtiger Angaben zur einbehaltenen in einem anderen Staat erzielten Kapitalertragsteuer; An einen Staat gerichtetes Auslieferungsersuchen wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen "Ideengeber" und "Initiator" von Cum-Ex-Geschäften des Bankhauses W.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    8 Jahre für den Cum-Ex-Initiator

  • lto.de (Pressebericht, 12.10.2023)

    Es bleibt bei der Haftstrafe für Hanno Berger

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Verurteilter Cum-ex-Drahtzieher Berger scheitert vor Bundesgerichtshof

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Ideengeber und Initiator von Cum-Ex-Geschäften des Bankhauses W. bestätigt

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 nicht ausgeführt, dass bei Dividendenkompensationszahlungen eine Kapitalertragsteuererstattung schlechthin ausgeschlossen ist. Vielmehr waren derartige Zahlungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) - ebenso wie Dividenden - der Erhebung von Körperschaftsteuer durch Steuerabzug in Form von Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag unterworfen, welche grundsätzlich zur Anrechnung gebracht werden konnten.

    Indes fehlte es in den hier wie in den der Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Fällen an der im Gesetz (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 KStG [in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung] bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [in der für die VZ 2009, 2010 geltenden Fassung]) vorausgesetzten Erhebung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlungen, so dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Steueranrechnung nicht erfüllt waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 62 ff.).

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Eine "andere Tat" ist nicht anzunehmen, wenn sich die Angaben in der Auslieferungsbewilligung und diejenigen im späteren Urteil hinreichend entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2013 - 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105 Rn. 14).

    Eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 Rn. 14 und vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 13).

  • BGH, 04.12.2013 - 1 StR 106/13

    Marktmissbrauch (Verfassungskonformität der Norm: Bestimmtheitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Eine "andere Tat" ist nicht anzunehmen, wenn sich die Angaben in der Auslieferungsbewilligung und diejenigen im späteren Urteil hinreichend entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2013 - 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105 Rn. 14).

    Für die Wahrung der Identität der Tat ist weder erforderlich, dass der Straftatbestand im Recht des ersuchten Staates seiner Bezeichnung nach dem des ersuchenden Staates entspricht, noch kommt es darauf an, dass er nach seinen Tatbestandsmerkmalen vergleichbar ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105 Rn. 16).

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    In dem Urteil vom 2. Februar 2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20 hat sich der Bundesfinanzhof vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats bezogen und die darin aufgestellten Grundsätze bestätigt (Rn. 26, 62 ff.).
  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung durch ein anderes Land ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1977 - 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 219) - von inländischen Gerichten nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 398/62, BGHSt 18, 218, 220).
  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 Rn. 14 und vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 13).
  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 152/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten dem ausliefernden Staat mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 152/11 Rn. 15).
  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 21/19

    Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Das von der Revision angeführte Urteil vom 15. November 2022 - VIII R 21/19, BFHE 278, 501 erging zu einem anders gelagerten Sachverhalt und zu § 20 Abs. 2 EStG, so dass eine Divergenz von vornherein ausscheidet.
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 398/62
    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23
    Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung durch ein anderes Land ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1977 - 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 219) - von inländischen Gerichten nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 398/62, BGHSt 18, 218, 220).
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   BGH, 15.11.2023 - 1 StR 187/23   

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https://dejure.org/2023,33788
BGH, 15.11.2023 - 1 StR 187/23 (https://dejure.org/2023,33788)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2023 - 1 StR 187/23 (https://dejure.org/2023,33788)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2023 - 1 StR 187/23 (https://dejure.org/2023,33788)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 1 StR 187/23
    § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).
  • BGH, 19.11.2014 - 1 StR 114/14

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 1 StR 187/23
    Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 Rn. 6).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 472/18

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 1 StR 187/23
    Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 Rn. 6).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 460/19

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 1 StR 187/23
    § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2024 - 3 StR 337/23

    Verwerfung der Revision; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Mit diesem kann jenseits einer Gehörsverletzung keine erneute Entscheidung über das Revisionsvorbringen bewirkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 StR 187/23, juris Rn. 3).
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