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   BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16   

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BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16 (https://dejure.org/2016,34269)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - 1 StR 326/16 (https://dejure.org/2016,34269)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - 1 StR 326/16 (https://dejure.org/2016,34269)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (Voraussetzung: teilweise Beschränkung des Verfalls)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 303 Satz 1 StPO, § ... 64 StGB, § 67 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ; Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das beim Dealer gefundene Geld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall - und das nicht mehr vorhandene Vermögen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    a) Das Landgericht hat dem systematischen Verhältnis zwischen § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB und § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB Rechnung getragen, indem es, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177) folgend, zunächst die Voraussetzungen der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erörtert hat.

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).

    Die Erwägung der Strafkammer, von einem über - die vorhandenen - 2.700 Euro hinausgehenden Wertersatzverfall abzusehen, um den in der Vergangenheit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehenden Angeklagten nach dem Ende der Strafhaft nicht zu verleiten, zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation erneut Straftaten zu begehen, trägt den für die tatrichterliche Ermessensausübung maßgeblichen Kriterien (zu diesen BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 f.; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f. jeweils mwN) Rechnung.

    Das Landgericht hat den Maßstab der "unbilligen Härte' (dazu nur BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 178 und Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 jeweils mwN) zutreffend bestimmt und dessen Voraussetzungen für die vorliegende Konstellation ohne Rechtsfehler verneint.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Es entspricht gerade dem mit dem Verfall und seinen Modifikationen verfolgten Gesetzeszweck, einem Straftäter jedenfalls dasjenige wieder zu entziehen, was er aus der Tat unrechtmäßig erlangt hat (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 241 und 245; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 16) und im Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung als realer Vermögensgegenstand bei ihm noch vorhanden ist.

    Die Vermögensabschöpfung verfolgt insgesamt den Zweck, dem Straftäter deliktisch erlangte Vermögensgegenstände wieder zu entziehen und dadurch die durch die vorhandene Bereicherung des Straftäters verbundene Störung der Rechtsordnung zu beseitigen (BVerfG aaO, BVerfGE 110, 1, 18).

    Die mit dem Instrument der Vermögensabschöpfung auch angestrebte generalpräventive Wirkung, durch die Anordnung von Verfall oder seinen Abwandlungen der Rechtsgemeinschaft vor Augen zu führen, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen (BVerfG aaO, BVerfGE 110, 1, 19 f.), würde verfehlt, wenn dem Straftäter noch konkret vorhandenes, deliktisch erlangtes Vermögen belassen würde.

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    a) Das Landgericht hat dem systematischen Verhältnis zwischen § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB und § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB Rechnung getragen, indem es, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177) folgend, zunächst die Voraussetzungen der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erörtert hat.

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).

    Das Landgericht hat den Maßstab der "unbilligen Härte' (dazu nur BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 178 und Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 jeweils mwN) zutreffend bestimmt und dessen Voraussetzungen für die vorliegende Konstellation ohne Rechtsfehler verneint.

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).

    cc) Die Ausübung des dem Landgericht in der Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehenden Ermessens, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf die gegenständlich vorhandenen 2.700 Euro zu beschränken, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts näher BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN) erkennen.

    Die Erwägung der Strafkammer, von einem über - die vorhandenen - 2.700 Euro hinausgehenden Wertersatzverfall abzusehen, um den in der Vergangenheit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehenden Angeklagten nach dem Ende der Strafhaft nicht zu verleiten, zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation erneut Straftaten zu begehen, trägt den für die tatrichterliche Ermessensausübung maßgeblichen Kriterien (zu diesen BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 f.; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f. jeweils mwN) Rechnung.

  • BGH, 10.08.2016 - 1 StR 226/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Verfügt der Angeklagte oder der sonst von Verfallsentscheidungen Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN; Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).

    cc) Die Ausübung des dem Landgericht in der Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehenden Ermessens, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf die gegenständlich vorhandenen 2.700 Euro zu beschränken, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts näher BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN) erkennen.

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Es entspricht gerade dem mit dem Verfall und seinen Modifikationen verfolgten Gesetzeszweck, einem Straftäter jedenfalls dasjenige wieder zu entziehen, was er aus der Tat unrechtmäßig erlangt hat (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 241 und 245; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 16) und im Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung als realer Vermögensgegenstand bei ihm noch vorhanden ist.
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 347/15

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Verfügt der Angeklagte oder der sonst von Verfallsentscheidungen Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN; Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).
  • BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15

    Absehen von der Anordnung des Verfalls (Nichtmehrvorhandensein des Erlangten im

    Auszug aus BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16
    Verfügt der Angeklagte oder der sonst von Verfallsentscheidungen Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN; Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).
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