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   BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19   

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BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19 (https://dejure.org/2020,23403)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 StR 406/19 (https://dejure.org/2020,23403)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 (https://dejure.org/2020,23403)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 EU-RaBes 2008/675; § 54 StGB; § 55 Abs. 1 StGB; § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 46 Abs. 2 StGB.
    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schuld (ggf. Berücksichtigung bei der Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 54 Abs 1 S 1 StGB, § 54 Abs 2 S 1 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 57a Abs 1 Nr 2 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zur Berücksichtigung von an sich gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; Keine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen; Im Falle der Verhängung lebenslanger ...

  • rewis.io

    Berücksichtigung von an sich gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1, § 57a Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 2; EURaBes 2008/675 Art. 3 Abs. 1
    Ausländische Vorverurteilung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Berücksichtigung von an sich gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; Keine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen; Im Falle der Verhängung lebenslanger ...

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von an sich gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebenslänglich - und die an sich gesamtstrafenfähige Strafe aus einem anderen EU-Staat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine strafmildernde Berücksichtigung ausländischer Strafe bei Verurteilung zu lebenslanger Haft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 1
  • NJW 2020, 3184
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 23 Rn. 5; Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79).

    Ist - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber an zufälligen, nicht vom Täter beeinflussbaren Umständen, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5).

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 599/19

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26).

    Soll die ausländische Strafe dagegen - wie vorliegend allein möglich (vgl. § 84a IRG) - nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die eingangs genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben (anders noch vor dem genannten Urteil des EuGH OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 Ausl 145/13 Rn. 21, 26; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09) Rn. 15 ff.).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Das mit Blick auf die in Österreich ergangenen früheren Verurteilungen der Angeklagten gegebene Gesamtstrafübel hat das Landgericht unter Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 ? 2 StR 386/08) nicht zu Gunsten der Angeklagten in die Strafzumessung einfließen lassen.

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Soll die ausländische Strafe dagegen - wie vorliegend allein möglich (vgl. § 84a IRG) - nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die eingangs genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben (anders noch vor dem genannten Urteil des EuGH OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 Ausl 145/13 Rn. 21, 26; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09) Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Ist - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber an zufälligen, nicht vom Täter beeinflussbaren Umständen, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Hierauf kann grundsätzlich - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - vertraut werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 Rn. 35 ff., 73 ff.), soweit dem europäischen Grundkonsens über eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung Rechnung getragen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-619/18 Rn. 42 ff.).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
    Hierauf kann grundsätzlich - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - vertraut werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 Rn. 35 ff., 73 ff.), soweit dem europäischen Grundkonsens über eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung Rechnung getragen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-619/18 Rn. 42 ff.).
  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 599/17

    Härtefallausgleich bei ansonsten gesamtstrafenfähigen ausländischen

  • BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 2025/06
  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08

    Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08

    Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit bei verhängter

  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

  • OLG Hamburg, 16.06.2011 - 1 Ws 45/11

    Strafvollstreckung aus niederländischem Strafurteil gegen früheren

  • BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09

    Härteausgleich; lebenslange Freiheitsstrafe; Mindestverbüßungsdauer;

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 Ausl 145/13

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung

  • BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09

    Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger

  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. [jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26] BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. vor EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 enger BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08; ebenso weiterhin Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 454).

    Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI sowie BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 mwN; anders zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch grundsätzlich sicherstellen, dass ihre Gerichte frühere, in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in dem Maße berücksichtigen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zuerkennen (Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI; EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 11 mwN).

    Eine Verlagerung der Kompensation auf das Vollstreckungsverfahren, namentlich auf die bei festgestellter besonderer Schuldschwere durch das Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung über die Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer (vgl. zu Fällen der festgestellten besonderen Schuldschwere BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26; zur Berücksichtigung einer EU-ausländischen Vorstrafe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 12 ff.), scheidet hier aus.

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9; 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, juris; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).

    Dieser Grundsatz gilt stets und ohne weitere Bedingungen (s. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 04.08.2020 - 1 StR 252/20

    Berücksichtigung nicht gesamtstrafenfähiger Verurteilungen durch Gerichte anderer

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 Rn. 9 und 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).

    Dieser Grundsatz gilt stets und ohne weitere Bedingungen (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 Rn. 11 mwN).

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