Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 27.11.2014 - 5 K 776/13
- OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Sie ist nicht erst mittels Endbescheid mit dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 abschließend festgesetzt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.).Rn. 68 Auch an dieser Stelle ist gem. §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 a. a. O., juris Rn. 14 m. w. N.).
- OLG Hamm, 05.09.1996 - 15 W 125/96
Zustellung eines Steuerbescheides an eine gelöschte GmbH & Co. KG ohne Bestellung …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Zustellungen hatten deshalb an einen der "geborenen" Liquidatoren als Vertreter der Liquidationsgesellschaft zu erfolgen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 5. September 1996 - 15 W 125/96 -, juris Rn. 18).In diesem Fall findet § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB gem. § 150 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechende Anwendung, wonach jeder Liquidator zur Passivvertretung berechtigt ist (…vgl. Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 150 Rn. 16 m. w. N.; OLG Hamm, Beschl. v. 5. September 1996 a. a. O., juris Rn. 21m. w. N.).
- OVG Sachsen, 13.11.2014 - 5 A 195/14
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Zustellung, GbR in Liquidation, …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Eine Liquidationsgesellschaft wird durch ihre Liquidatoren vertreten, so dass die Zustellung grundsätzlich an die zur Vertretung berechtigten Liquidatoren zu bewirken ist (vgl. §§ 161 Abs. 2, § 146 Abs. 2, 149, 150 Abs. 1 und 2 HGB; vgl. SächsOVG Beschl. v. 13. November 2014 - 5 A 195/14 -, juris Rn. 7 zur BGB- Gesellschaft).Rn. 57 In Bezug auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 VwGO) gilt unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen nichts anderes (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 13. November 2014 - 5 A 195/14 - juris Rn. 7 bezogen auf die Abgabenordnung).
- OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 42/17
Zuwendung; Haftungsbescheid
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Beteiligungsgesellschaft mbH (Klägerin im Verfahren 1 A 42/17), deren Geschäftsführer M...... G.Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass offensichtlich mehrere gleichlautende Anhörungsschreiben sowohl an die ehemalige Geschäftsadresse der Klägerin als auch an die Privatadressen der ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren - 1 A 42/17 - übersandt worden seien.
- BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14
Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts liegt zwar bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 29). - BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12
Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüft werden, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 34). - BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14
Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Rn. 72 Anknüpfend an den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung und die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sowie der nachfolgenden Insolvenz führte der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Februar 2015 (- 3 C 8.14 - juris Rn. 16) dagegen das Folgende aus: "Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben war, nachdem die Zuwendung zu dem Zweck der Schaffung eines mindestens fünf Jahre währenden Dauerarbeitsplatzes bewilligt worden war, der Geschäftsbetrieb aber spätestens im Mai 2003 eingestellt und damit die notwendige Dauerhaftigkeit des geschaffenen Arbeitsplatzes nicht erreicht worden war. - BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11
Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehler zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, NVwZ-RR 2012, 933 Rn. 28). - BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Der an diesen Umstand anknüpfende Widerruf mit den Ermessenerwägungen unter Hinweis auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist hier ausreichend, da nach der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse und der anschließenden Liquidation der Klägerin kein Anhaltspunkt mehr dafür vorlag, dass der Zuwendungszweck und damit eine zweckentsprechende Mittelverwendung bzw. die beauflagte Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze noch hätte erreicht werden können (vgl. auch ein Urteil des 10. Senats, BVerwG, Urt. v. 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 19 und 28, zu einem Verfahren auf Subventionsbewilligung). - BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 62.12
Rücknahme der Gewährung von Übergangsgebührnissen; Frist für die Rücknahme eines …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis aller für den Widerruf erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 B 62.12 -, juris Rn. 6). - OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13
Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen …
- OVG Sachsen, 05.07.2016 - 1 A 77/15
Zuwendung, Rückforderung, Erstattung, auflösende Bedingung; vereinfachter …
- BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der …
- BGH, 09.11.2016 - XII ZR 11/16
Zweigliedrige Kommanditgesellschaft: Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch …
- OVG Sachsen, 03.02.2023 - 6 B 22/22
GmbH & Co. KG i. L.; Beteiligtenfähigkeit; GA-Fördermittel; …
Rn. 22 Auf die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung änderte dieses mit Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ab.Rn. 25 Mit Schreiben vom 16. April 2019 erklärte die Antragsgegnerin in den Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) die Aufrechnung gegenüber dem von der Antragstellerin in diesen Verfahren geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 24.904,47 EUR zzgl.
Denn das Verfahren diene der Sicherung ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin in den Verfahren 5 K 776/13 und 1 A 43/17 und damit der Sicherung von noch vorhandenem Vermögen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Antragstellerin auch die richtige Adressatin des Erstattungsbescheids (SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris Rn. 62).
Dem streitgegenständlichen Bescheid stehe zudem § 121 VwGO entgegen, da über den Streitgegenstand mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 - 5 L 43/17 (gemeint ist offensichtlich 1 A 43/17) - mit bindender Wirkung rechtskräftig entschieden worden sei.
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen fehlt es der Antragstellerin nicht am Rechtschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Antrag mehr als die Sicherung ihres Kostenerstattungsanspruchs aus dem Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) verfolgt.
Sie beruft sich auch substantiiert auf noch vorhandenes Vermögen, namentlich auf ihren Kostenerstattungsanspruch aus den Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) betreffend den Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013.
Rn. 41 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag mehr als die Sicherung ihres Kostenerstattungsanspruchs aus dem Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) verfolgt, fehlt ihr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht das Rechtschutzbedürfnis.
Der letztere Bescheid wurde im Berufungsverfahren aufgehoben (SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris):.
Wie aber der für das Subventionsrecht früher zuständige 1. Senat im Berufungsverfahren, in dem der 2013 erlassene Feststellungs- und Erstattungsbescheid Gegenstand war, in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zutreffend ausgeführt hat (SächsOVG, Urt. v. 28. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris Rn. 67 ff.;… vgl. zu einer vergleichbaren Regelung in einem Förderbescheid auch: BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 Rn. 4, 25), liegt eine Festbetragsfinanzierung vor.
Wie bereits der 1. Senat in seinem Urteil zu dem späteren Bescheid 2013, mit dem die Zuwendung vollständig aufgehoben und die ausgezahlten Gelder insgesamt zurückgefordert wurden (SächsOVG, Urt. v. 28. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris Rn. 64 f.), ausführt, hat die Klägerin die bewilligte und ausgereichte Zuwendung im Weiteren nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet.
Rn. 67 Dessen ungeachtet dürfte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber auch in angemessener Frist entschieden haben, da es bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 durch das Berufungsurteil (SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris) sachliche Gründe für die Verzögerung im Widerspruchsverfahren gab.
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 1869/24
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.;… Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183).Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm ("in dem Verwaltungsakt") und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot (…"bestimmter Zweck", vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64;… Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46).
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 16/25
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.;… Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183).Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm ("in dem Verwaltungsakt") und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot (…"bestimmter Zweck", vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64;… Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46).
- VG Aachen, 01.09.2026 - 10 K 2382/24
Anhörungsmangel; Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis, …
Rn. 65 Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 51 ff., und - 14 S 1869/24 -, juris, Rn. 49 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 12 A 1515/18 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris, Rn. 64; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 168 ff.; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 74, jeweils m. w. N. - VG Aachen, 15.09.2026 - 10 K 2810/24
Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis; gesetzmäßige Verwendung; …
Rn. 64 Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 51 ff., und - 14 S 1869/24 -, juris, Rn. 49 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - N01 A 1515/18 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris, Rn. 64; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 168 ff.; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 74, jeweils m. w. N. - OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüft werden, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (…vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (Senatsurt. v. 20. September 2018 a. a. O.).
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 303/25
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.;… Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183).Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm ("in dem Verwaltungsakt") und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot (…"bestimmter Zweck", vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64;… Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46).
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 1873/24
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung - Parallelentscheidung …
Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.;… Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183).Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm ("in dem Verwaltungsakt") und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot (…"bestimmter Zweck", vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64;… Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46).
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 190/25
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.;… Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183).Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm ("in dem Verwaltungsakt") und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot (…"bestimmter Zweck", vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64;… Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46).
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 2054/24
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.;… Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183).Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm ("in dem Verwaltungsakt") und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot (…"bestimmter Zweck", vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64;… Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46).
- VG Göttingen, 02.12.2020 - 3 A 175/18
Auswahlentscheidung; Beurteilung; Schadensersatz wegen unterbliebener …
- OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 42/17
Zuwendung; Haftungsbescheid
- VG Aachen, 28.07.2026 - 10 K 2854/25
Hochwasserhilfe Fluthilfe Zuwendung Widerruf Zweckverfehlung Auflagenverstoß …
- OVG Sachsen, 14.12.2022 - 6 B 23/22
Kostenfestsetzungsbeschluss; Anordnung der einstweiligen Vollstreckbarkeit; …
- VG Düsseldorf, 02.07.2020 - 11 K 5692/19
Parteifähigkeit; Insolvenz; Liquidationsgesellschaft; Erhaltungs- und …
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