Rechtsprechung
| BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- rechtsinformationen.bund.de
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 528 ZPO
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag - IWW
§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 308 Abs. 1 ZPO, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 528, 308 ZPO, § 525, § 137 Abs. 1 ZPO, § 297 ZPO, § 295 ZPO, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, § 90 Abs. 2, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Antragserfordernis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in allen drei Instanzen
- bag-urteil.com
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- Betriebs-Berater
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 308 Abs. 1 S. 1
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag - rechtsportal.de
Antragserfordernis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in allen drei Instanzen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2016, 1166
- BB 2016, 2100
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Ausnahmsweise kann die Annahme einer konkludenten Antragstellung in Betracht kommen (dazu BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 20 f., BAGE 127, 329).Rn. 11 4. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass - wie hier vom Betriebsrat begehrt - die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt wird, da dies eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung ermöglichen würde (vgl. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 23, BAGE 127, 329).
- BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
Kostenerstattung im Beschlussverfahren
Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Auch in einem Beschlussverfahren ist der Antragsteller - im Gegensatz zu anderen Beteiligten - grundsätzlich gehalten, einen Antrag zu stellen (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175). - BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14
Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis
Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Das hat der Senat auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 28).
- BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 49/13
Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement
Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Rn. 8 1. Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Antragsteller etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 9). - BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 121/04
Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Bereits aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung (vgl. zum Berufungsverfahren BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 121/04 - zu II 1 der Gründe mwN). - LAG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 19 TaBV 7/13
Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
- BAG, 25.04.2018 - 7 ABR 30/16
Aufhebung von Einstellungen
Der Beschluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8).Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, dem Antragsteller etwas zu- oder abzusprechen, was nicht beantragt ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8;… 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 29, BAGE 154, 64;… 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 9).
Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 6).
Formmängel bei der Antragstellung sind gemäß § 295 ZPO heilbar, nicht jedoch der Mangel der Erhebung des Antrags "an sich" (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9).
Sind die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Antragsschrift - in der Beschwerdeinstanz nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG über den in der Rechtsmittelschrift - verfassten Antrag verhandelt und entschieden werden (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9).
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 15/17
Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Darlegung einer eigenen Aufgabe und der …
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (- 1 ABR 26/14 -) die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. - BAG, 24.10.2017 - 1 AZR 166/16
Fehlen der Antragstellung im Berufungsverfahren
Aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8 mwN).Rn. 19 4. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass - wie hier von der Klägerin begehrt - die Zurückweisung der Revision beantragt wird, da dies eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung ermöglichen würde (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 11).
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 28/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - …
Diese Vorschriften tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses durch eine konkrete Antragstellung zu bestimmen; das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 ZPO (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8).Bereits aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es für eine streitige Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8;… 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 26, BAGE 121, 67).
Es gibt keine Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die es rechtfertigten, vom Gebot der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, die durch die Antragstellung erfolgt, Abstand zu nehmen (vgl. dagegen hinsichtlich eines Ausnahmefalls im Beschlussverfahren bei unentschuldigtem Fehlen des Antragstellers im Anhörungstermin die ausdrückliche Regelung des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG; hierzu auch BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9;… BeckOK ArbR/Roloff 1. Dezember 2025 ArbGG § 83 Rn. 34).
Zwar sind Formmängel bei der Antragstellung gem. § 295 ZPO heilbar, nicht jedoch der Mangel der Erhebung des Antrags "an sich" (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9;… 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - juris Rn. 25, BAGE 104, 86;… Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. ZPO § 297 Rn. 24;… Musielak/Voit/Röß 22. Aufl. ZPO § 297 Rn. 4;… Anders/Gehle/Bünnigmann 84. Aufl. ZPO § 297 Rn. 14).
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 27/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - …
Diese Vorschriften tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses durch eine konkrete Antragstellung zu bestimmen; das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 ZPO (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8).Bereits aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es für eine streitige Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8;… 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 26, BAGE 121, 67).
Es gibt keine Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die es rechtfertigten, vom Gebot der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, die durch die Antragstellung erfolgt, Abstand zu nehmen (vgl. dagegen hinsichtlich eines Ausnahmefalls im Beschlussverfahren bei unentschuldigtem Fehlen des Antragstellers im Anhörungstermin die ausdrückliche Regelung des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG; hierzu auch BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9;… BeckOK ArbR/Roloff 1. Dezember 2025 ArbGG § 83 Rn. 34).
Zwar sind Formmängel bei der Antragstellung gem. § 295 ZPO heilbar, nicht jedoch der Mangel der Erhebung des Antrags "an sich" (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9;… 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - juris Rn. 25, BAGE 104, 86;… Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. ZPO § 297 Rn. 24;… Musielak/Voit/Röß 22. Aufl. ZPO § 297 Rn. 4;… Anders/Gehle/Bünnigmann 84. Aufl. ZPO § 297 Rn. 14).
- BAG, 24.10.2017 - 1 ABR 45/16
Zulässigkeit einer Beschwerde - Beseitigung einer Beschwer
Rn. 16 III. Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat unter Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 ZPO etwas Anderes als das Beantragte zugesprochen hat (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8). - ArbG Augsburg, 10.11.2021 - 2 BV 31/18
Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten in einer Verkaufsfiliale für …
Rn. 25 Das Antragserfordernis trägt im Beschlussverfahren der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen (BAG 07.06.2014 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8 zitiert nach Juris).Ein Verstoß gegen § 308 I ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet (BAG 7, 06.2015 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8;… 17.03.2015 - 1 ABR 49/13 - Rz. 9 zitiert nach Juris), liegt daher nicht vor.
- VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2017
Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Eingruppierung anlässlich der …
Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag des Antragstellers auch verhandelt und entschieden werden (vgl. BAG, B.v. 7.6.2016 - 1 ABR 26/14 - NZA 2016, 1166 Rn. 9 m.w.N.).
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