Rechtsprechung
| OLG München, 21.06.2022 - 1 AR 38/22 |
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AEUV Art. 20, Art. 267, Art. 351; SDÜ Art. 54; GRCh Art. 50; AuslV D-USA Art. 8
Vorlage zur Vorabentscheidung zur Reichweite bilateraler Auslieferungsabkommen mit Drittstaaten - Europäischer Gerichtshof
Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen
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Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika Grundsatz ne bis in idem
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Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika Grundsatz ne bis in idem
Verfahrensgang
- OLG München, 21.06.2022 - 1 AR 38/22
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22
- EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist, …
Auszug aus OLG München, 21.06.2022 - 1 AR 38/22
Rn. 14 Diese Frage ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2021, C-505/19 (ECLI:ECLI:EU:C:2021:376), nicht beantwortet worden, wonach Art. 54 SDÜ und Art. 21 Abs. 1 AEUV, jeweils in Verbindung mit Art. 50 GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer auf Antrag eines Drittstaats von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice ist, durch die Behörden eines Vertragsstaats des SDÜ nicht entgegen stehen, es sei denn, mit einer in einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder in einem Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffende Person von einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder einem Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.Rn. 39 cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einer vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice ist, um Strafverfolgung iSv Art. 50 GRCh i. V. m. Art. 54 SDÜ (vgl. EuGH vom 12.05.2021, C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502 Rn. 95).
Rn. 45 Mit der Entscheidung des EuGH vom 12.05.2021 (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502) wurde die der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht geklärt.
Rn. 46 Zwar führte der EuGH in der vorgenannten Entscheidung aus, dass Art. 54 SDÜ und Art. 21 Abs. 1 AEUV, jeweils in Verbindung mit Art. 50 GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer auf Antrag eines Drittstaats von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice ist, durch die Behörden eines Vertragsstaats des SDÜ nicht entgegenstehen, es sei denn, mit einer in einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder in einem Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffende Person von einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder einem Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502 Rn. 122).
Rn. 49 Als Vorfrage ist daher in dem Vorlageverfahren inzident mitzuprüfen, ob die Grundsätze, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502) hinsichtlich des Rechts auf Freizügigkeit iSv Art. 21 AEUV aufgestellt hat, auch für das Recht auf Bewegungsfreiheit iSv Art. 20 Abs. 1 SDÜ gelten, d. h. ob das Recht auf Bewegungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ besteht bzw. eingeschränkt werden kann, wenn ein Drittausländer auf der nationalen Ausschreibungsliste eines Mitgliedstaats steht, da er Gegenstand einer auf Antrag eines weiteren Drittstaats von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice ist, wenn feststeht, dass der Drittausländer wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
So führte der EuGH (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502 Rn. 98) folgendes aus: "Es ist jedoch zu beachten, dass das Vorabentscheidungsersuchen die vorläufige Festnahme einer Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice ist, betrifft und nicht die Auslieferung dieser Person an diesen Staat.".
- BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86
Völkerrecht
Auszug aus OLG München, 21.06.2022 - 1 AR 38/22
Rn. 32 Ferner existiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch noch keine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts und damit auch kein völkerrechtlicher Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte mit der Qualität von zwingendem Völkerrecht, wonach der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung auch bezüglich von Verurteilungen in Drittstaaten zu beachten sei (vgl. BVerfG vom 31.03.1987, 2 BvM 2/86, NJW 1987, S. 2155 ff.;… BVerfG vom 15.12.2011, 2 BvR 148/11, ECLI:DE:BVerfECLI:G:2011:rk20111215.2bvr01481, NJW 2012, S. 1202 (1203 Rn. 31);… so auch Kubiciel in NK-RechtshilfeR in Strafsachen, 2. Aufl., 2. Hauptteil, § 9 IRG Rn. 90;… Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 9 IRG Rn. 26). - BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 148/11
Doppelbestrafungsverbot (europäisches, transnationales); gesetzlicher Richter; …
Auszug aus OLG München, 21.06.2022 - 1 AR 38/22
Rn. 32 Ferner existiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch noch keine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts und damit auch kein völkerrechtlicher Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte mit der Qualität von zwingendem Völkerrecht, wonach der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung auch bezüglich von Verurteilungen in Drittstaaten zu beachten sei (…vgl. BVerfG vom 31.03.1987, 2 BvM 2/86, NJW 1987, S. 2155 ff.; BVerfG vom 15.12.2011, 2 BvR 148/11, ECLI:DE:BVerfECLI:G:2011:rk20111215.2bvr01481, NJW 2012, S. 1202 (1203 Rn. 31);… so auch Kubiciel in NK-RechtshilfeR in Strafsachen, 2. Aufl., 2. Hauptteil, § 9 IRG Rn. 90;… Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 9 IRG Rn. 26).
- OLG Naumburg, 01.11.2023 - 1 AR 119/22
Auslieferungsverfahren: Zulässigkeit der Auslieferung an einen Drittstaat bei …
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München nunmehr offensichtlich aufgegeben und ausgeführt, dass auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung, welche in der Durchführung zur Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung an den Drittstaat führt, als eine Strafverfolgung im Sinne von Art. 50 GRCh i. V. m. Art. 54 SDÜ anzusehen ist (OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 43 - zitiert nach juris, im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2020, 2 AuslA 3/20 - zitiert nach juris; Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2022 Anm. 1).Völkerrechtliche Verpflichtungen, etwa aus einem bilateralen Auslieferungsvertrag, können die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ i. V. m. Art. 50 GRCh nicht in Frage stellen (…EuGH, a. a. O., Rn 114, a. A. OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 62 - zitiert nach juris).
Rn. 28 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den festgestellten Grundrechtsverstoß ausdrücklich auf die verkannte Bedeutung und Tragweite des Art. 50 GRCh bei der Anwendung von § 83b IRG gestützt, gleichwohl hat es klargestellt, dass Art. 50 GRCh ausdrücklich auf den Überstellungsverkehr anzuwenden ist und zudem die Auslieferung ein Akt der Verfolgung im Sinne von Art. 50 GRCh darstellt (vgl. wie hier Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2022 Anm. 1; so schon OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2020, 2 AuslA 3/20 - beide zitiert nach juris).
So ist das Recht auf Freizügigkeit des Verfolgten durch die sog. Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 S.77, gesamte Vorschrift ber. ABl. L 229 S. 35), das auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengen-Raumes durch die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (…sog. Schengener Grenzkodex, ABl. L 77, S. 1;… Berichtigt durch ABl. L 272 vom 31. Oktober 2018, S. 69) konkretisiert worden, so dass im Rahmen der Rechtsanwendung die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen sind (OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22 - zitiert nach juris).
So ist inzwischen grundsätzlich anerkannt, dass auch die Auslieferung eines Verfolgten ein Akt der Strafverfolgung darstellt und damit dem Doppelbestrafungsverbot unterfallen kann (vgl. inzwischen OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 43 - zitiert nach juris).
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