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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11969
BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 (https://dejure.org/2002,11969)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 (https://dejure.org/2002,11969)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 (https://dejure.org/2002,11969)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags - Gruppenverfolgung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags - Gruppenverfolgung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 227
    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Krankheit, Vertagungsantrag, Ablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01
    Daraus folgt, dass bei der Ablehnung eines Vertagungsantrages eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann in Betracht kommt, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats - …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01
    Insofern fehlt es an der Darlegung, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht alles Zumutbare unternommen haben, um sich vor dem Berufungsgericht Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung …

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01
    Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45).
  • VGH Bayern, 29.09.2026 - 1 ZB 25.1077

    Almwirtschaft, Terrassenerweiterung, Beseitigungsanordnung, Verfahrensfreiheit …

    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (…vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 - 10 B 74.07 - juris Rn. 8; B.v. 4.2.2002 - 1 B 313.01 u.a. - juris Rn. 5;… BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris Rn. 4;… B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3;… B.v. 27.3.2015 - 22 ZB 24.726 - juris Rn. 12).

    Insofern bedarf es vor allem der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen werden können (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 - juris, Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

    Rn. 11 Am 18. Mai 2020 (Montag) hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des Termins unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020 (1 B 313.01) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (8 LA 76/16) abgelehnt.

    Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess (BVerwG, Beschluss vom 04.02.2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 13.12.2018 - 4 A 4464/18.A -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 06.06.2018 - 15 ZB 18.31230 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Rn. 28 Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Klägers durch Verfügung vom 18. Mai 2020 (Bl. 97R d.A.) mit einem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2002 (1 B 313.01) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (8 LA 76/16) zu begründen versucht, ist die angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus in dem angefochtenen Urteil ausführt, das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Person wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt, ist dies zwar - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich zutreffend (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 04.02.2002 - 1 B 313.01, juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 29.09.2026 - 1 ZB 25.1076

    Baueinstellung, Erledigung einer Baueinstellungsverfügung nach einer …

    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (…vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 - 10 B 74.07 - juris Rn. 8; B.v. 4.2.2002 - 1 B 313.01 u.a. - juris Rn. 5;… BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris Rn. 4;… B.v. 26.1.2018 - 10 ZB 17.31356 - Rn. 3;… B.v. 27.3.2015 - 22 ZB 24.726 - juris Rn. 12).

    Insofern bedarf es vor allem der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen werden können (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 - juris, Rn. 7).

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