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   OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20   

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OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20 (https://dejure.org/2020,37356)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24.11.2020 - 1 B 362/20 (https://dejure.org/2020,37356)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 (https://dejure.org/2020,37356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    Einundzwanzigste Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 2; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 32 Satz 1;
    Öffnungsverbot für eine reine Wettannahmestelle ohne Aufenthalts- und Freizeitcharakter (CoronaVO) - Betriebsschließung; Coronavirus; Covid-19; Gleichheitssatz; Parlamentsvorbehalt; Verhältnismäßigkeit; Wettannahmestelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen das Öffnungsverbot für eine reine Wettannahmestelle ohne Aufenthalts- und Freizeitcharakter wegen Corona; Verfassungsmäßigkeit von § 32 S. 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsschließung von Wettannahmestellen nach der Corona-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Deshalb kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf ihre Absicht berufen, eine "reine" Wettannahmestelle ohne jeden Aufenthalts- und Verweilcharakter betreiben zu wollen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Emotionalität des (Glücks-)Spiels und von Wetten wie wegen der unter den regelmäßigen Besuchern derartiger Einrichtungen bestehenden Bekanntschaften die Abstands- und Hygieneregeln nur schwer einzuhalten und durchzusetzen sind (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 50).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 20; Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, juris Rn. 151 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 63).

    Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08, juris RN. 22 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 63).

    (Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 61).

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.).

    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

    In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Dafür spricht, dass Betriebe mit Publikumsverkehr - wie auch Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen - den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW - Beschl. v. 06.04.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.).

    Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc) ; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61).

    Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc) ; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.).

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Corona-Verordnung: Sportwettvermittlung

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Deshalb kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf ihre Absicht berufen, eine "reine" Wettannahmestelle ohne jeden Aufenthalts- und Verweilcharakter betreiben zu wollen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Emotionalität des (Glücks-)Spiels und von Wetten wie wegen der unter den regelmäßigen Besuchern derartiger Einrichtungen bestehenden Bekanntschaften die Abstands- und Hygieneregeln nur schwer einzuhalten und durchzusetzen sind (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 50).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20, juris Rn. 20; Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

    Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon Betroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen).

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

  • VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, insbesondere auch den Geschäften des Einzelhandels, andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Der Gesetzvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der jeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

    Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

    Gebührenerhebung für Geschäftsprüfung bei Notar - keine Verletzung der

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 17 f. und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 45 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 37 ff. und Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 MN 67/20 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 11. November 2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 14 ff.; HessVGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 36 und Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2701/20.N -, juris Rn. 22 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 B 111/20 -, juris Rn. 10 und vom 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 22 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36 und Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, juris Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 KM 439/20 OVG -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 28 ff.; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 -, juris Rn. 41; HambOVG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 5 Bs 86/20 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 f. und Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 -, juris Rn. 13 f. und Beschluss vom 5. November 2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20 -, juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 8. September 2020 - 20 NE 20.1999 -, juris Rn. 26; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485 (1486); Greve, ZG 2021, S. 25 (36); Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 3. Ed. 1.1.2021, § 28 IfSG Rn. 5; Kießling, IfSG.

    (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 18 und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 59 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2701/20.N -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris Rn. 19; HambOVG, Beschluss vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 -, juris Rn. 70; Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34; Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20 -, juris Rn. 5; VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 V 553/20 -, Rn. 32, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2020 -1 B 35/20 -, juris Rn. 14; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485 (1486); Lindner, in: Schmidt, COVID-19, 2. Auflage, § 17 Öffentliches Recht Rn. 39; Ritgen, ZG 2021, S. 1 (21 f); Rixen, NJW 2020, S. 1097 (1099)).

    Kommentar, 2020, § 28 Rn. 64; Kluckert, DVBl. 2021, S. 96 (97); Lindner, in: Schmidt, COVID-19, § 17 Öffentliches Recht Rn. 40; Marquardsen/Gerlach, JA 2020, S. 801 (803); Papier, DRiZ 2020, S. 180 (183); Pautsch, JSE 2020, S. 1 (9); Rixen, NJW 2020, S. 1097 (1099); Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, S. 666 (668); Siegel, NVwZ 2020, S. 577 (581 f.); Trute, jM 2020, S. 291 (295); Volkmann, NJW 2020, S. 3153 (3160); Ziekow, DVBl. 2020, S. 732 (737); ähnlich in der Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris Rn. 132; ; Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11. November 2020 - 13 B 1635/20.NE -, juris Rn. 23 ff; Beschluss vom 13. November 2020 - 13 B 1686/20.NE -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45; VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 V 553/20 -, Rn. 32, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2020 -1 B 35/20 -, juris Rn. 14).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris Rn. 25 - zur längerfristigen polizeilichen Observierung eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28/17 -, BVerwGE 164, 304 [315] = juris Rn. 35 - gesetzliche Ermächtigung Haar- und Barterlass; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. Oktober 2001 - 6 C 3/01 -, BVerwGE 115, 189 [195] = juris Rn. 54 - Untersagung Laserdrome auf Grundlage ordnungsbehördlicher Generalklausel; im Zusammenhang mit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel und der Corona-Pandemie: OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 40 und VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 V 553/20 -, juris Rn. 33).

    Das OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 41 und auch das OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 - 13 B 1635/20.NE -, juris Rn. 25 sahen Anfang November 2020 noch den übergangsweisen Rückgriff auf die Generalklausel als gerechtfertigt an.).

    Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber schon längst hätte tätig werden sollen, bestanden eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems und damit einer nationalen Gesundheitsnotlage, die ein (erneutes) Tätigwerden der Exekutive erforderlich machten, um gravierende und bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbare Schutzlücken zu schließen (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 41).

    "Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben" (OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 40).

    Um bis dahin gravierende und bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbare Schutzlücken zu schließen, war somit auch noch Ende Oktober 2020 - selbst wenn mittlerweile mehr als sieben Monate seit dem Ausbruch der Pandemie vergangen waren - für einen weiteren - erkennbar endlichen - Zeitraum der Rückgriff auf die Generalklausel vorübergehend geboten (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 42).

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Um bis dahin gravierende und bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbare Schutzlücken zu schließen, war somit auch noch Ende Oktober 2020 - selbst wenn mittlerweile mehr als sieben Monate seit dem Ausbruch der Pandemie vergangen waren - für einen weiteren, erkennbar kurzen Zeitraum der Rückgriff auf die Generalklausel vorübergehend geboten (ThürVerfGH, Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, LVerfGE 32, 525 [541] = juris Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 55; im Eilverfahren auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 42; a. A. SaarlVerf, Beschluss vom 28. August 2020 - Lv 15/20 -, juris Rn. 84 ff.; Verf LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 65; OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022.
  • OLG Celle, 02.08.2021 - 2 Ws 230/21

    Sitzungspolizeiliche Verfügung zum Nachweis eines Corona-Schnelltests vor Zutritt

    Der Sinn von Generalklauseln kann dann gerade darin bestehen, auf schwer vorhersehbare und nicht typisierbare Situationen reagieren zu können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020, 1 B 362/20, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Für die Bemessung des Zeitraums, der dem parlamentarischen Gesetzgeber von Verfassungs wegen konkret zur Verfügung stand, um die infektionsschutzrechtliche Generalklausel um spezialgesetzliche Regelungen für Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krankheit zu ergänzen, kann nicht ohne Weiteres auf Zeiträume verwiesen werden, die dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich des allgemeinen Polizeirechts und von polizeirechtlichen Generalklauseln wie §§ 1,3 PolG zugebilligt wurden, um auf neue Gefahren oder neue Entwicklungen zu reagieren (so aber im Ergebnis ThürVerfGH, Urt. v. 19.05.2021 - 110/20 - juris, unter Verweis darauf, dass dem Gesetzgeber im Bereich des allgemeinen Polizeirechts - etwa bei der zunächst auf die polizeiliche Generalklausel gestützten Dauerobservation von Sexualstraftätern [vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - DVBl. 2013, 169 ] - teils mehrere Jahre zum Beobachten und Sammeln von Erfahrungen zugestanden worden seien; ähnlich NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2020 - 1 B 362/20 - juris; wohl auch Johann/Gabriel, a.a.O., § 28 IfSG, Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Für die Bemessung des Zeitraums, der dem parlamentarischen Gesetzgeber von Verfassungs wegen konkret zur Verfügung stand, um die infektionsschutzrechtliche Generalklausel um spezialgesetzliche Regelungen für Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krankheit zu ergänzen, kann nicht ohne Weiteres auf Zeiträume verwiesen werden, die dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich des allgemeinen Polizeirechts und von polizeirechtlichen Generalklauseln wie §§ 1,3 PolG zugebilligt wurden, um auf neue Gefahren oder neue Entwicklungen zu reagieren (so aber im Ergebnis ThürVerfGH, Urt. v. 19.05.2021 - 110/20 - juris, unter Verweis darauf, dass dem Gesetzgeber im Bereich des allgemeinen Polizeirechts - etwa bei der zunächst auf die polizeiliche Generalklausel gestützten Dauerobservation von Sexualstraftätern [vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - DVBl. 2013, 169 ] - teils mehrere Jahre zum Beobachten und Sammeln von Erfahrungen zugestanden worden seien; ähnlich NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2020 - 1 B 362/20 - juris; wohl auch Johann/Gabriel, a.a.O., § 28 IfSG, Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Für die Bemessung des Zeitraums, der dem parlamentarischen Gesetzgeber von Verfassungs wegen konkret zur Verfügung stand, um die infektionsschutzrechtliche Generalklausel um spezialgesetzliche Regelungen für Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krankheit zu ergänzen, kann nicht ohne Weiteres auf Zeiträume verwiesen werden, die dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich des allgemeinen Polizeirechts und von polizeirechtlichen Generalklauseln wie §§ 1,3 PolG zugebilligt wurden, um auf neue Gefahren oder neue Entwicklungen zu reagieren (so aber im Ergebnis ThürVerfGH, Urt. v. 19.05.2021 - 110/20 - juris, unter Verweis darauf, dass dem Gesetzgeber im Bereich des allgemeinen Polizeirechts - etwa bei der zunächst auf die polizeiliche Generalklausel gestützten Dauerobservation von Sexualstraftätern [vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - DVBl. 2013, 169 ] - teils mehrere Jahre zum Beobachten und Sammeln von Erfahrungen zugestanden worden seien; ähnlich NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2020 - 1 B 362/20 - juris; wohl auch Johann/Gabriel, a.a.O., § 28 IfSG, Rn. 5).
  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

    Diese als offene Generalklausel ausgestaltete Regelung stellt sich nicht als unzulässige Globalermächtigung dar (st. Rspr. des Senats in Eilverfahren, vgl. etwa Beschl. v. 24.11.2020 - 1 B 362/20, juris Rn. 31; in Hauptsacheverfahren auch ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20, juris Rn. 388; NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 132/20, juris Rn. 34 und SächsOVG, Urt. v. 21.04.2021 - 3 C 8/20, juris Rn. 23).
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