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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8693
BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18 (https://dejure.org/2018,8693)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2018 - 1 B 9.18 (https://dejure.org/2018,8693)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2018 - 1 B 9.18 (https://dejure.org/2018,8693)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verpflichtungserklärung kann Haftung für Beitragszahlungen zur Krankenversicherung ausnehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 AsylbLG, § 23 AufenthG, § 68 Abs 1 S 1 AufenthG
    Verpflichtungserklärung kann Haftung für Beitragszahlungen zur Krankenversicherung ausnehmen

  • Wolters Kluwer

    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit eines Ausländers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 23
    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit eines Ausländers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflichtungserklärung für Ausländer - und die Haftung für Krankenversicherungsbeiträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflichtungserklärung für Ausländer - und ihre Auslegung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18
    Wenn die Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung entgegennimmt, die die Haftung für bestimmte Leistungen ausschließt und in Kenntnis des partiellen Ausschlusses eine Aufenthaltserlaubnis für einen oder mehrere Ausländer erteilt, um der spezifischen staatlichen Mitverantwortung für Aufnahmen in Bürgerkriegssituationen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 - BVerwGE 157, 208 Rn. 38), ist die Erklärung mit diesem Inhalt wirksam geworden.
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß § …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18
    Rn. 6 In Bezug auf Frage 2 ergibt sich aus der Rechtsnatur einer gegenüber einer bestimmten Behörde - hier der Ausländerbehörde des Kreises G. - abgegebenen Verpflichtungserklärung als einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung, dass ihr Inhalt gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 ).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 …und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16

    Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 3 B 25.20

    Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung; Aufnahmeprogramm des Landes Berlin für …

    Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden (vgl. für die konkrete Situation im jeweiligen Bundesland, in dem die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, z.B. auch OVG Magdeburg…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 10 f.; OVG Saarlouis…, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 - juris Rn. 20; OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 32 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris, …und Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 33 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris, …sowie Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 30 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris; ferner unlängst auch VGH München…, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 8 f.; a.A. VGH Mannheim…, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 - juris Rn. 27 ff.; offen gelassen OVG Koblenz…, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 25, 31 ff.).

    Das können für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AsylbLG) und bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris Rn. 5).

    Ebenso wie nach der gleichlautenden gesetzlichen Regelung schließt die durch eine solche Verpflichtungserklärung begründete Haftung damit regelmäßig auch die während der Geltungsdauer der Erklärung von der zuständigen Behörde gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung eines versicherungspflichtigen Ausländers ein (vgl. OVG Magdeburg…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 13; OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 53, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris, …und Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 79 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris).

    Wie ausgeführt, fallen darunter aber auch Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (ebenso wie hier in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 78 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris; vgl. für die Problematik der Haftung für Kranken- und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme abgegeben wurden, daneben z.B. auch OVG Koblenz…, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 36; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 13, 15; OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris).

  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Zur Annahme eines Ausnahmefalles bei der Heranziehung eines Verpflichtungsgebers

    Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung die Erstattungspflicht zulasten eines anderen Rechtsträgers (hier: der Bundesagentur für Arbeit) sachlich und/oder zeitlich eingeschränkt worden ist (s.a. Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9.18 - Rn. 6).
  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17

    Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Zwar wäre eine entsprechende Haftungsbeschränkung gegenüber dem Beklagten wirksam, auch wenn sie der Ansicht des Bundesministeriums des Innern nicht entsprochen hätte (…s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können (s. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18, juris).

    Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 22.8.2017 (gesamter Forderungsbetrag: 7.320,54 Euro) hingegen, soweit darin die Klägerin zur Erstattung von für Frau C. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.309,62 Euro verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des BVerwG vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).

  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18

    Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Einzelfallgerechtigkeit; Bestandskraft

    Rn. 22 Die vom Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der möglichen Aufhebung bestandskräftiger Abgabenbescheide nach dem SächsKAG ankommt, kann nach dem oben Gesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) dahin beantwortet werden, dass bei der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Kommunalabgabenverfahren - entsprechend der unmittelbaren Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Steuerverfahren - nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismittel gegenüber dem Abgabenschuldner abzustellen ist, sondern auf das nachträgliche Bekanntwerden gegenüber derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
  • VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16

    Verpflichtungserklärung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung, …

    Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 8.12.2016 und 13.6.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Herr H. und dessen Ehefrau aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten Juni bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 105, 19 EUR monatlich und in den Monaten Januar bis Mai 2017 in Höhe von jeweils 114 EUR monatlich verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).
  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 11 K 2493/18

    Erfolgreiche Klage gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen …

    Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 zum Aktenzeichen 1 B 9.18 verwiesen.

    Denn zu den öffentlichen Mitteln für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im vorgenannten Sinne zählen nicht allein die - vornehmlich während des Bezugs von Leistungen nach dem AsylblG - tatsächlich aufzuwendenden Kosten im jeweiligen Krankheitsfall, sondern auch diejenigen Leistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für den Abschluss einer diese Kosten abdeckenden Kranken- bzw. Pflegeversicherung erbracht werden (…OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris Rn. 79; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 14.3.2018, 1 B 9/18, juris).

  • VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 3886/16

    Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge

    Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2016 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Frau C. und Frau D. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten April bis September 2016 in Höhe von jeweils 105, 19 EUR monatlich pro Person verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.03.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris).
  • VG Saarlouis, 10.09.2020 - 6 K 2144/18

    Heranziehung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

    Rn. 54 BVerwG, Beschl. v. 14.3.2018, 1 B 9/18, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.6.2019, 2 L 17/18, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris Rn. 79 ff.
  • OVG Sachsen, 21.07.2021 - 5 A 63/19

    Beitrag; Buchgrundstück; wirtschaftliche Einheit; Baugrundstück; …

    Rn. 22 Sollte der Beklagte als klärungsbedürftig ansehen, ob für eine Beitragsveranlagung aus mehreren Buchgrundstücken eine wirtschaftliche Einheit gebildet werden kann, bei denen ein für sich betrachtet nicht bebaubares Grundstück erst nach einer Grundstücksvereinigung zu einer Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit der anderen Grundstücke führt, ist diese Frage angesichts der eindeutigen, speziellen Regelung dieser Fallgestaltung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG nach dem oben Gesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass in Fällen dieser Art eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff nicht zulässig ist.
  • VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4723/16

    Flüchtlingspaten

    Die Kammer hat in allen Fällen die Berufung nicht zugelassen, da das Bundesverwaltungsgericht durch zwei Entscheidungen vom März diesen Jahres (1 B 5.18 und 1 B 9.18) nach Auffassung der Kammer deren Rechtsauffassung bestätigt hat.
  • OVG Sachsen, 04.02.2022 - 5 A 1231/19

    Rechtliches Gehör; Erkenntnismittelliste; Protokoll; grundsätzliche Bedeutung; …

  • VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16

    Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt jedenfalls dann vor, wenn dem von einer …

  • OVG Sachsen, 06.05.2019 - 5 A 1015/18

    Güteverhandlung, Erkenntnismittel, Konkretisierungsgebot; Beweisantrag, Auskunft, …

  • OVG Sachsen, 25.06.2021 - 5 A 618/20

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Gewissen

  • OVG Sachsen, 08.06.2022 - 5 A 862/20

    Existenzsicherung; Familienangehörige; Beweisantrag; rechtliches Gehör

  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 6 A 931/19

    Asylrecht; Kamerun; exilpolitische Tätigkeit

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