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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32703
BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11 (https://dejure.org/2014,32703)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.2014 - 1 BvF 3/11 (https://dejure.org/2014,32703)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 2014 - 1 BvF 3/11 (https://dejure.org/2014,32703)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Luftverkehrsteuergesetz

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Luftverkehrssteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 3 GG, § 1 LuftVStG, § 2 Nr 4 LuftVStG
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Luftverkehrssteuer

  • IWW

    § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10, 11, Anlagen 1, 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, § ... 1 Abs. 1 LuftVStG, § 1 Abs. 2 LuftVStG, § 4 LuftVStG, § 6 LuftVStG, § 2 Nummern 4 und 5 LuftVStG, § 5 LuftVStG, § 10 LuftVStG, § 11 Abs. 1 LuftVStG, § 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVStG, § 11 Abs. 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LuftVStG, Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 2 LuftVStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 Nummern 4c und 5 LuftVStG, Art. 12 Abs. 1 GG, 11 LuftVStG, Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG, §§ 1, 4, 5, 6, 10, 11 Abs. 1 LuftVStG, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, § 11 LuftVStG, 4c und 5 LuftVStG, Art. 20a GG, § 5 Nr. 5 LuftVStG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG, § 5 Nummern 2 und 4c LuftVStG, § 2 Nr. 5 LuftVStG, § 10

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Einordnung der Luftverkehrsteuer als eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 3
    Verfassungsrechtliche Einordnung der Luftverkehrsteuer als eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Luftverkehrssteuer - Bund darf gewerbliche Passagierflüge belasten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Luftverkehrsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Luftverkehrssteuer verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ticketsteuer ist verfassungsgemäß

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 05.11.2014)

    Bund darf auf Flugtickets Steuern kassieren

  • boorberg.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flugtickets bleiben mit der Luftverkehrssteuer belastet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftverkehrssteuer ist verfassungsgemäß - Besteuerung des Passagierluftverkehrs verletzt weder Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen noch Berufsfreiheit der Passagiere

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 07.05.2014)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung in Sachen "Luftverkehrsteuer"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 07.05.2014)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung in Sachen "Luftverkehrsteuer"

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Luftverkehrsteuer - War Berlin zuständig?

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.05.2014)

    Flugticketsteuer: Deutsche Airports benachteiligt?

  • tagesspiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.05.2014)

    Luftverkehrssteuer: Privilegien machen Bundesrichter stutzig

Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 137, 350
  • NVwZ 2015, 288
  • DÖV 2015, 36
 
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Wird zitiert von ... (125)Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe kann die Entlastung dabei in verfassungsrechtlich zulässiger Weise sogar dazu führen, dass bestimmte Steuergegenstände vollständig von der Besteuerung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe kann die Entlastung dabei in verfassungsrechtlich zulässiger Weise sogar dazu führen, dass bestimmte Steuergegenstände vollständig von der Besteuerung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Ökosteuer

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Möglich ist auch, den Zweck aus einer Gesamtschau der jeweils vom Gesetzgeber normierten Steuervorschriften zu erschließen (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Vielmehr ist auch der End- oder Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast - über eine oder mehrere Handelsstufen vermittelt - tragen soll (Steuerträger), in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich erbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 98, 106 ; 110, 274 ).

    Eine solche berufsregelnde Tendenz ist dann nicht gegeben, wenn die Steuer alle Verbraucher ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung trifft (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Möglich ist auch, den Zweck aus einer Gesamtschau der jeweils vom Gesetzgeber normierten Steuervorschriften zu erschließen (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Vielmehr ist auch der End- oder Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast - über eine oder mehrere Handelsstufen vermittelt - tragen soll (Steuerträger), in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich erbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 98, 106 ; 110, 274 ).

    Eine solche berufsregelnde Tendenz ist dann nicht gegeben, wenn die Steuer alle Verbraucher ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung trifft (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Deshalb wird bei diesen Entscheidungen der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 120, 1 [BVerfG 15.01.2008 - 1 BvL 2/04] ) und die konkrete Belastungsentscheidung für ein Steuerobjekt nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät.

    Seine Entscheidung, den privaten Luftverkehr und den Frachtverkehr im Gegensatz zum gewerblichen Passagierluftverkehr aus der Belastung mit der Luftverkehrsteuer auszuklammern, ist deshalb nur darauf zu überprüfen, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 26, 1 [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] ; 46, 224 ; 120, 1 ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Deshalb wird bei diesen Entscheidungen der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 120, 1 [BVerfG 15.01.2008 - 1 BvL 2/04] ) und die konkrete Belastungsentscheidung für ein Steuerobjekt nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät.

    Seine Entscheidung, den privaten Luftverkehr und den Frachtverkehr im Gegensatz zum gewerblichen Passagierluftverkehr aus der Belastung mit der Luftverkehrsteuer auszuklammern, ist deshalb nur darauf zu überprüfen, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 26, 1 [BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65] ; 46, 224 ; 120, 1 ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Der Kompetenztitel für das Steuerrecht erlaubt es auch, mit der Erhebung der Luftverkehrsteuer Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. allgemein dazu BVerfGE 98, 106 ).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 98, 106 ; 110, 274 ).

    Im Bereich der steuerlichen Lenkung darf der Gesetzgeber in Kauf nehmen, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Der Kompetenztitel für das Steuerrecht erlaubt es auch, mit der Erhebung der Luftverkehrsteuer Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. allgemein dazu BVerfGE 98, 106 ).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 98, 106 ; 110, 274 ).

    Im Bereich der steuerlichen Lenkung darf der Gesetzgeber in Kauf nehmen, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    b) Die Belastung mit Finanzzwecksteuern ist an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 122, 210 ; 126, 400 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, [...], Rn. 56 f.).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    b) Die Belastung mit Finanzzwecksteuern ist an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 122, 210 ; 126, 400 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, [...], Rn. 56 f.).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Lenkungszwecke können sich etwa aus den Gesetzesmaterialien ergeben (vgl. BVerfGE 116, 164 [BVerfG 21.06.2006 - 2 BvL 2/99] ).

    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Lenkungszwecke können sich etwa aus den Gesetzesmaterialien ergeben (vgl. BVerfGE 116, 164 [BVerfG 21.06.2006 - 2 BvL 2/99] ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; stRspr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; stRspr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Der Steuergesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Steuersätze typisierend bestimmen und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ), er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 123, 1 ; 132, 39 ) und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    bb) Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die eine ungleiche Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart begründet, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ).

    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    bb) Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die eine ungleiche Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart begründet, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    b) Die Belastung mit Finanzzwecksteuern ist an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 122, 210 ; 126, 400 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, [...], Rn. 56 f.).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    b) Die Belastung mit Finanzzwecksteuern ist an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 122, 210 ; 126, 400 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, [...], Rn. 56 f.).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

    Der Gesetzgeber darf eine Steuerkompetenz grundsätzlich auch ausüben und damit Differenzierungen verfolgen, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] ; 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Betriebsausgabenabzugsverbot

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) …

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen …

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Berufsausbildung von Kindern

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Rn. 112 aa) Dieser allgemeine gleichheitsrechtliche Maßstab findet auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands (Vollverzinsung nach § 233a AO) und der Bestimmung des Zinssatzes (§ 238 AO) Anwendung, ohne dass insoweit bereichsspezifische Konkretisierungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das Steuerrecht (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 148, 217 ) zum Tragen kommen.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Rn. 99 2. Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 6, 55 ), der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (BVerfGE 137, 350 ; 148, 217 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Rn. 103 Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Verfassungsrechtlich maßgeblich ist insoweit das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 137, 350 ; 155, 238 ), das vom Gesetzgeber durch das Ziel konkretisiert ist, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1, 5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (…unten Rn. 208 ff.).

    Rn. 198 (1) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 137, 350 ; 155, 238 ).

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