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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,39
BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 (https://dejure.org/1992,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 (https://dejure.org/1992,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 (https://dejure.org/1992,39)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Artt. 103 Abs. 1, 20 Abs. 3, 100 Abs. 1, 19 Abs. 4, 2 Abs. 1 GG; § 48 Abs. 2 WEG

  • Wolters Kluwer

    Kosten - Prozeßkosten - Risiko - Wirtschaftlich

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsstaatsprinzip; Justizgewährungspflicht; Prozeßkostenrisiko; Kostenrisiko; Wohnungseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 337
  • NJW 1992, 1673
  • MDR 1992, 713
  • DVBl 1991, 691
  • AnwBl 1992, 328
  • Rpfleger 1992, 344
 
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Wird zitiert von ... (435)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gebührengesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    a) Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).

    Mit einer solchen Regelung durfte er auch das Ziel verfolgen, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihr subjektives Interesse hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Gebührenregelungen dürfen sich deshalb nicht so auswirken, daß der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 217 ); insbesondere müssen Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und …

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ).

    Der Gesetzgeber darf insbesondere für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).

    Andererseits ist auch das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 103 ).

    Das Entgelt muß zwar nicht genau dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfall entsprechen, aber doch so bemessen sein, daß der Anwalt aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 83, 1 ).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ).

    Der Justizgewährungsanspruch umfaßt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ).

    Es ist ein zentrales Anliegen des Rechtsstaates, die eigenmächtig- gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zwischen Privaten zu unterbinden und die Betroffenen auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen, damit sie dort ihren Streit in einem geordneten Verfahren gewaltlos austragen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 81, 347 ).

    Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung nimmt der gesetzlichen Regelung auch nicht die Bestimmtheit, die bei Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten zu fordern ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Es ist ein zentrales Anliegen des Rechtsstaates, die eigenmächtig- gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zwischen Privaten zu unterbinden und die Betroffenen auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen, damit sie dort ihren Streit in einem geordneten Verfahren gewaltlos austragen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 81, 347 ).

    Gebührenregelungen dürfen sich deshalb nicht so auswirken, daß der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 217 ); insbesondere müssen Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten - …

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 74, 228 ).

    Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung nimmt der gesetzlichen Regelung auch nicht die Bestimmtheit, die bei Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten zu fordern ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Gerichtskostenvorschuß

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Der Gesetzgeber darf insbesondere für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ).

    Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn Auslegungsprobleme, die eine Vorschrift aufwirft, mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 83, 130 ).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Betragsrahmengebühren

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Das Entgelt muß zwar nicht genau dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfall entsprechen, aber doch so bemessen sein, daß der Anwalt aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 83, 1 ).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Andererseits ist neben dem Justizgewährungsanspruch auch das Interesse des Mandanten daran, nicht ein unangemessen hohes Entgelt zahlen zu müssen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 319 ).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs - und nicht nur nach dem Wert des vom einzelnen Prozeßbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels - zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139 ).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer; …

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in …

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der …

  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88
  • KG, 11.09.1987 - 24 W 3293/87

    Geschäftswert; Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Sondereigentümer; Berechnung

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …

    Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    Zudem erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337 ), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können.
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten droht insbesondere in den Fällen vereitelt zu werden, in denen das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht, so dass die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (…vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 37 unter Hinweis auf BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 22;… 19. März 2014 - 1 BvR 2169/13 ua. - Rn. 10; 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 85, 337).
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