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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78   

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BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78 (https://dejure.org/1980,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78 (https://dejure.org/1980,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78 (https://dejure.org/1980,2)
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Versorgungsausgleich

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche Ansprüche, Versicherungsrenten und Rentenanwartschaften unterfallen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 257
  • NJW 1980, 692
  • FamRZ 1980, 326
  • DVBl 1980, 366
  • DB 1980, 644
  • DÖV 1980, 377
 
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Wird zitiert von ... (1055)Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
    Ihr kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 50, 290 [339] - Mitbestimmung - mwN).

    Rn. 149 Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der erörterten Art tragen als vermögenswerte Güter die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl. BVerfGE 50, 290 [339] mwN).

    Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (BVerfGE 50, 290 [339 ff.] mwN).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
    Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]); sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfaßt wird (BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397] mwN).

    Die Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt (BVerfGE 16, 94 [111 ff.]), so daß insoweit die Ausführungen unter C I. bis III. entsprechend gelten.

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
    Er konnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, daß zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 [67]) gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]) wirkt (BVerfGE 47, 85 [100]).

    Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft (BVerfGE 42, 64 [77]) in ihrer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung, nach der sich auch Art und Höhe der späteren Versorgung richten.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet (BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 30, 292 ; 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 72, 175 ; 97, 67 ).

    Rn. 252 Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die bereits in der Weimarer Republik begonnene Ausweitung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fortgesetzt (vgl. BVerfGE 25, 371 Aktien; BVerfGE 31, 229 Urheberrechte; BVerfGE 36, 281 Patentrechte; BVerfGE 53, 257 sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; BVerfGE 53, 336 öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; BVerfGE 89, 1 Besitzrecht des Mieters;… vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 157 ff.).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines …

    Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 ; Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - BVerfGE 58, 81 ; vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9 und vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 .
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten …

    Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364).
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