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   BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97   

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BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97 (https://dejure.org/2002,1161)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.2002 - 1 BvR 232/97 (https://dejure.org/2002,1161)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 (https://dejure.org/2002,1161)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch Verurteilung wegen Volksverhetzung auf unzureichender Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts - unterlassene Berücksichtigung alternativer Deutungen der inkriminierten Äußerungen

  • Telemedicus

    Volksverhetzung - Zur rhetorische Fragen und Meinungsäußerung

  • Wolters Kluwer

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung; Hervorrufen von Feindseligkeit und ablehnende Aggressionen gegen Bevölkerungsteile durch überzogene Formulierungen ; Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und deren Beschränkung zugunsten kollidierender Rechtsgüter ; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Freiheit der Meinungsäußerung und Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 660
  • NVwZ 2003, 599 (Ls.)
  • NStZ 2003, 655
  • afp 2003, 41
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Die grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und deren Beschränkung zugunsten kollidierender Rechtsgüter sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Das Erfordernis der Abwägung entfällt allerdings im Fall einer Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Die Menschenwürde ist im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig, so dass die Meinungsfreiheit zurücktreten muss (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Die grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und deren Beschränkung zugunsten kollidierender Rechtsgüter sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung (BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Die grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und deren Beschränkung zugunsten kollidierender Rechtsgüter sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich (vgl. BVerfGE 85, 23 ).

    Bei der Klärung, ob eine Äußerung eine wirkliche Frage oder bloß eine rhetorische Frage darstellt, ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes im Zweifel von einem weiten Fragebegriff auszugehen (vgl. BVerfGE 85, 23 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Äußerungen, in denen zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt wird, werden in der Rechtsprechung der Strafgerichte so verstanden, dass damit eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinaus ergehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gemeint ist (BGHSt 21, 371 ; 40, 97 ).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Äußerungen, in denen zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt wird, werden in der Rechtsprechung der Strafgerichte so verstanden, dass damit eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinaus ergehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gemeint ist (BGHSt 21, 371 ; 40, 97 ).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 StGB a.F. hatte zur Folge, dass Belange der Meinungsfreiheit grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden konnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97
    Diese haben dabei jedoch, wenn es sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1052; NJW 2003, 660, 661; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 39).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Ein Fragesatz ist nämlich keine echte Frage in diesem Sinne, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 31 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661; BVerfG NJW 2014, 766, 767).
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