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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10825
BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16 (https://dejure.org/2017,10825)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 (https://dejure.org/2017,10825)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 (https://dejure.org/2017,10825)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 11, 53
    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermessen; Ermessensverdichtung; Verhältnismäßigkeit; eingeschränkte Revisionszulassung; gebundene Entscheidung; gerichtliche Kontrolle

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 AufenthG, § 11 Abs 3 S 1 AufenthG, § 53 AufenthG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 13 EGRL 115/2008
    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

  • Wolters Kluwer

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre seit der Ausreise; Berücksichtigung der schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 RL 2008/115/EG, §§ 113, 114, 142 Abs. 1 VwGO
    Ausländerrecht: Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde | Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Ermessensentscheidung ; Gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 RL 2008/115/EG, §§ 113, 114, 142 Abs. 1 VwGO
    Ausländerrecht: Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde | Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Ermessensentscheidung ; Gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil

  • doev.de PDF

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre seit der Ausreise; Berücksichtigung der schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers

  • datenbank.nwb.de

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sperrfrist für Einreise steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 RL 2008/115/EG, §§ 113, 114, 142 Abs. 1 VwGO
    Ausländerrecht: Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde | Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Ermessensentscheidung ; Gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 356
  • NVwZ 2018, 88
  • DÖV 2017, 647
 
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Wird zitiert von ... (278)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Dies hat der Senat vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift mit dessen unionsrechtlicher Prägung durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 S. 98) und der Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK begründet (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 31 ff.).

    Die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2012 (BVerwG 1 C 7.11 ) zu § 11 AufenthG a.F. erging ausdrücklich vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift.

    Die Befristung der gesetzlichen Wirkungen einer Ausweisung wirkt sich zwar mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK auf die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Rn. 21 Eine gebundene Entscheidung folgt zunächst nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), und zwar ungeachtet der vom Senat bislang offengelassenen Frage, ob die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung an den Bestimmungen dieser Richtlinie zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 45).

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 42).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthBeendBlReNG) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführten Differenzierung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.), und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drs. 18/4097 S. 36 f.).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit; …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens - wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 20 m.w.N.) - eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen.
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und ggf. selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 = juris Rn. 13 …und vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage; …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und ggf. selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 = juris Rn. 13 und vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Diese Neuformulierung des Klagebegehrens stellt keine nach § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - BVerwGE 122, 193 = juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18

    Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung - …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Die - jedenfalls in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Ausweisung - gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (…Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 = juris Rn. 25 ff.) überzeugt im Ergebnis nicht (so im Ergebnis auch VGH München, Urteil vom 28. Juni 2016 - 10 B 15.18 54 - juris Rn. 49; OVG Koblenz…, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15 - juris Rn. 26;… Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2017, § 11 AufenthG Rn. 72 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Die - jedenfalls in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Ausweisung - gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 = juris Rn. 25 ff.) überzeugt im Ergebnis nicht (so im Ergebnis auch VGH München…, Urteil vom 28. Juni 2016 - 10 B 15.18 54 - juris Rn. 49; OVG Koblenz…, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15 - juris Rn. 26;… Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2017, § 11 AufenthG Rn. 72 ff.).
  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 92.16

    Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätze im …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Ausweisung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 92.16 - verworfen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 7 A 11058/15

    Entscheidung über die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das …

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben insbesondere aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (…vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 66, und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom gleichen Tage - 1 C 27.16 - Rn. 20 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2024 - 6 S 2828/19

    Überwiegend erfolgreiche Klage auf Änderung der Sperrzeitverordnung für die …

    Aus diesem Grund beschwert selbst ein Urteil, das einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den zur (Neu-)Bescheidung verpflichteten Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist, so dass bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung der vom Kläger für richtig gehaltenen Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356 , vom 03.12.1981 - 7 C 30.80, 7 C 31.80 -, DVBl 1982, 447 und vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2021 - 2 S 2470/20 -, NVwZ-RR 2022, 193 ).

    Rn. 129 e) Nach alledem erweist sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise als unzutreffend, so dass der Senat selbst ein "Entscheidungsurteil" analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu erlassen und seine eigene bei der Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck zu bringen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356 ).

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