Rechtsprechung
| BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
AufenthV §§ ... 5, 6, 9; AufenthG § 48 Abs. 3 und 4, § 95 Abs. 1 Nr. 1; AsylG §§ 4, 72 Abs. 1 Nr. 1, § 73b; RL 2011/95/EU Art. 3, 25 Abs. 1 und 2; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 3; Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK Art. 2; GFK Art. 28
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
- rechtsinformationen.bund.de
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 AufenthV, § 6 AufenthV, § 9 AufenthV, § 48 Abs 3 AufenthG, § 48 Abs 4 AufenthG
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung" - doev.de
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
- milo.bamf.de
AufenthG 2004, § 48 Abs 3; AufenthG 2004, § 95 Abs 1 Nr 1; AsylG, § 4; AsylG, § 72 Abs 1; AsylG, § 73b Abs 1; EURL 95/2011, Art 3; MRK, Art 3; FlüAbk, Art 28; AufenthV, § 5; Aufent... hV, § 6; AufenthV, § 9; GG, Art 2 Abs 1
Eritrea: Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gegenüber einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer; Anknüpfung an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" mit der Selbstbezichtigung einer Straftat für die Ausstellung eines Passes durch den Herkunftsstaat
- datenbank.nwb.de
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
Kurzfassungen/Presse (9)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
- lto.de (Kurzinformation)
Ausländerreisepass: Eritreische "Reueerklärungen" zu Straftaten sind unzumutbar
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Subsidiär schutzberechtigte Ausländer - und die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Reiseausweis für Ausländer - oder: die von der Botschaft geforderte Reueerklärung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung" unzumutbar - Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung" unzumutbar
- Informationsverbund Asyl und Migration (Kurzinformation)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausstellung eines Reiseausweises für subsidiär schutzberechtigten Ausländer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Passbeschaffung für eritreische Staatsbürger: unzumutbar!
Verfahrensgang
- VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
- OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 439
Wird zitiert von ... (64) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Er kann zur Abgabe der Reueerklärung allein auf der Grundlage der gesetzlichen Mitwirkungspflicht an Passbeschaffungsbemühungen der Behörde (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG) auch nicht mit Beugemitteln gezwungen werden (zur mangelnden Durchsetzbarkeit der sogenannten Freiwilligkeitserklärung vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 17 f.).Im Unterschied zu der "Freiwilligkeitserklärung", an die der iranische Staat die Passausstellung an ausreisepflichtige Staatsbürger knüpft und die der Senat für zumutbar erachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219 Rn. 15), wird eritreischen Staatsangehörigen mit der Reueerklärung somit auch ein Loyalitätsbekenntnis zu ihrem Herkunftsstaat abgefordert.
- EGMR, 14.06.2022 - 38121/20
L.B. v. LITHUANIA
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Die Weigerung eines Aufnahmestaates, einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer ein Reisedokument auszustellen, weil dieser bei den Behörden seines Herkunftsstaates einen Pass beantragen könne, stellt einen Eingriff in die so geschützte Ausreisefreiheit dar (EGMR, Urteil vom 14. Juni 2022 - Nr. 38121/20 [ECLI:CE:ECHR:2022:0614JUD003812120], L.B. v. Lithuania - Rn. 81).Damit trägt sie auch dem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Nr. 2 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK Rechnung (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 14. Juni 2022 - Nr. 38121/20 - Rn. 81).
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Die Grundrechte verpflichten den Staat nach Maßgabe des faktisch und rechtlich Möglichen auch dazu, den Einzelnen vor Verletzungen der Menschenwürde oder elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze von Seiten ausländischer Staatsgewalt zu schützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160420.1bvr096609] - BVerfGE 141, 220 Rn. 326 - 328;… Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 49).
- VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diasporasteuer; Eritrea; …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Denn die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen (ebenso etwa VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A2452.19.00] - juris Rn. 48 f.; VG Saarland…, Urteil vom 29. September 2021 - 6 K 283/19 [ECLI:DE:VGSL:2021:0929.6K283.19.00] - juris Rn. 63; siehe auch BVwG Österreich, Erkenntnis vom 16. April 2021 - W211 2229796-1/12E [ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2229796.1.00] - S. 7). - VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Beantragung …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Zum anderen liegt in dem positiven Verweis auf die die Abgabe einer Selbstbezichtigung erfordernde Beschaffung eines Nationalpasses und der damit einhergehenden Versagung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Ausländerbehörde auch ein mittelbarer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ebenso VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A5005.18.00] - juris Rn. 40; VG Schleswig…, Urteil vom 25. Juni 2021 - 11 A 270/20 [ECLI:DE:VGSH:2021:0625.11A270.20.00] - juris Rn. 42 f.; Ujkašević, ZAR 2022, 263 ). - VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20
Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Zum anderen liegt in dem positiven Verweis auf die die Abgabe einer Selbstbezichtigung erfordernde Beschaffung eines Nationalpasses und der damit einhergehenden Versagung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Ausländerbehörde auch ein mittelbarer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ebenso VG Hannover…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A5005.18.00] - juris Rn. 40; VG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2021 - 11 A 270/20 [ECLI:DE:VGSH:2021:0625.11A270.20.00] - juris Rn. 42 f.; Ujkašević, ZAR 2022, 263 ). - VG Sigmaringen, 16.02.2022 - 5 K 4651/20
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Dies gilt umso mehr, als es in Eritrea nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein rechtsstaatliches Verfahren gibt (UA S. 18) und dem Kläger gerade deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weil ihm wegen der Straftat, die er mit der Reueerklärung schriftlich eingestehen soll, in Eritrea ein mit Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verbundenes Strafverfahren oder eine ebensolche Bestrafung droht (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Februar 2022 - 5 K 4651/20 [ECLI:DE:VGSIGMA:2022:0216.5K4651.20.00] - juris Rn. 45). - VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 283/19
Ausstellung eines Reiseausweises für eine subsidiär schutzberechtigte syrische …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Denn die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen (ebenso etwa VG Hannover…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A2452.19.00] - juris Rn. 48 f.; VG Saarland, Urteil vom 29. September 2021 - 6 K 283/19 [ECLI:DE:VGSL:2021:0929.6K283.19.00] - juris Rn. 63; siehe auch BVwG Österreich, Erkenntnis vom 16. April 2021 - W211 2229796-1/12E [ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2229796.1.00] - S. 7). - BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Aufseiten des Ausländers ist die von Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 ), sowie von Art. 2 Nr. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16. September 1963 (Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, geschützte Ausreisefreiheit zu berücksichtigen. - BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
Aufzeichnungspflicht
Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - BVerfGE 95, 220 ). - BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Pflicht eines Ausländers zum Mitführen von Identitätsnachweisen
- VG Aachen, 10.06.2020 - 4 K 2580/18
Eritrea; Reiseausweis; Nationaldienst
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 18 E 660/21
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
- BVerwG, 29.09.1988 - 1 B 106.88
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
- BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
Rn. 35 Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU, nach dem Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein Reiseausweis - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb des jeweiligen Staatsgebiets ausgestellt wird, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen, regelt die Anforderungen für die Ausstellung eines Reiseausweises (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 2 Rn. 12 f.), nicht aber die nationalen Voraussetzungen für die Einbürgerung in einen Mitgliedstaat. - VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Einbürgerung eines eritreischen Flüchtlings wegen ungeklärter Identität abgelehnt
Rn. 6 Mit Schreiben vom 16.01.2023 stellte das Landratsamt unter Verweis auf "die neue Rechtsprechung" [Anm. der Kammer: gemeint wohl des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis einer Reueerklärung] die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz Nichtvorliegens eines nationalen Passes in Aussicht; die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde vom 10.01.2017 könne nun doch als Identitätsnachweis dienen.Dass die Abgabe einer Reueerklärung unzumutbar sei, sei bereits höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage in seinem Grundsatzurteil vom 11.10.2022 (a.a.O., Rn. 32) ausdrücklich offengelassen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - zur Reueerklärung nicht, dass es dem Kläger subjektiv unzumutbar sei, sich mit den eritreischen Behörden oder sonstigen Stellen zwecks Beschaffung eines Identitätsdokuments in Verbindung zu setzen.
Anknüpfend daran stelle sich die weitere Frage, ob die von den Beteiligten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung (Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -) nur dann zum Tragen komme, wenn der betroffene Ausländer nachweise bzw. jedenfalls glaubhaft mache, dass die eritreische Auslandsvertretung gerade in seinem konkreten Einzelfall die Abgabe einer Reueerklärung für die Ausstellung eines Passes verlangt habe.
Diese Annahme steht zudem mit der Erkenntnismittellage in Einklang (…vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 29.11.2021, S. 1 [abrufbar unter der auf der Seite des VGH Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittelliste "Eritrea", Stand: 1. Quartal 2026]) und davon geht im Übrigen auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 14 und im Anschluss daran BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17; implizit zuletzt auch Bayerischer VGH…, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 27, 32, 34).
Rn. 44 Soweit teilweise wohl die Ansicht vertreten wird, dass es einem anerkannten Flüchtling schon im Hinblick auf seinen Schutzstatus generell unzumutbar sei, zwecks Beantragung eines Passes bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes vorzusprechen (vgl. VG des Saarlandes…, Beschluss vom 27.10.2023 - 6 K 647/21 - juris Rn. 54) oder eine Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache auch bei subsidiär Schutzberechtigten in der Regel jedenfalls dann angenommen wird, "wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (vgl. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12; VG Köln…, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18 - juris Rn. 31; VG Aachen…, Urteil vom 10.06.2020 - 4 K 2580/18 - juris Rn. 32; vgl. außerdem die weiteren Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16, das dort die Frage der generellen Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache bei einer Schutzzuerkennung aufgrund staatlicher Bedrohung offengelassen hat), folgt die Kammer dem nicht.
Rn. 51 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" voraussetzt, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Ls., Rn. 17 ff.).
Gegen eine Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung könnte allerdings sprechen, dass die gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belange Deutschlands, die im Einbürgerungsverfahren zu berücksichtigen sind und ein großes öffentliches Interesse an der Identitätsklärung des Einbürgerungsbewerber begründen (s.o.), sich von den - wohl weniger gewichtigen - staatlichen Interessen unterscheiden, die bei der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zu berücksichtigen sind, wie etwa die Pass- und Personalhoheit des Herkunftsstaates (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 19).
Einzelne Verwaltungsgerichte lehnen wegen des unterschiedlichen Gewichts der betroffenen öffentlichen Belange eine Übertragbarkeit der zum Reiseausweis für Ausländer ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - auf das Einbürgerungsrecht ab (vgl. VG Gießen…, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 47 unter Hinweis auf VG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2023 - 1 K 1392/20.F - n. v., Bl. 10 f. des Entscheidungsabdrucks).
Rn. 52 Die Frage der Übertragbarkeit der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - auf das Merkmal der Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich.
Rn. 53 Anders als die erkennende Kammer, die sich über Tatsachenfragen ihre eigene richterliche Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO zu bilden hat, war das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - als Revisionsgericht an die tatrichterliche Feststellung der Vorinstanz gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb ohne eigene Überprüfung mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris) davon ausgegangen, dass der Kläger im dort entschiedenen Einzelfall "konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung wird in Anspruch nehmen können" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17).
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 32).
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 4 LB 8/23
Diaspora-Status; Eritrea; freiwillige Ausreise; Haftbedingungen; Illegale …
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 24).Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 26).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 27).
Dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 27).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 28).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 22).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 26).
Danach ist es erforderlich, dass der Betroffene seine Ablehnung "plausibel" bekundet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 31).
Weitergehende Anforderungen sind an die Weigerung nicht zu stellen, insbesondere bedarf es nicht der Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung oder einer unauflöslichen Konfliktlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 31).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
Zumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung eines nationalen Passes eines …
Zudem werde auf die Entscheidung des BVerwG vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - hingewiesen.Rn. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022- 1 C 9.21 -, juris, Rn. 10.
Rn. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022- 1 C 9.21 -, juris, Rn. 11; insbesondere zur den Ausländer treffenden Darlegungspflicht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.; Engels, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, AufenthV, § 5 Rn. 10.
Rn. 40 Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 -, juris, Rn. 12 ff.
Rn. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 - 18 E 660/21 -, juris, Rn. 14 ff., auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht; wie hier ebenfalls VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2022 - 3 K 823/20 -, juris, Rn. 22, VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris, Rn. 28; offengelassen wird die Frage von BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 -, juris, Rn. 16.
- VG Regensburg, 26.10.2023 - RN 2 K 23.30938
Subsidiärer Schutz bei drohender Heranziehung zum militärischen Bereich des …
Die Klägerseite verweist hierbei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21).Rn. 84 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 - 4 LB 145/20 OVG).
Rn. 87 Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist zudem anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar äußerte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der "Reueerklärung" vom Ausländer nicht verlangt werden könne.
- VG Regensburg, 17.12.2024 - RN 2 K 24.31013
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Rn. 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 - 4 LB 145/20 OVG).
Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar ausführte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der "Reueerklärung" vom Ausländer nicht verlangt werden könne.
- VG Regensburg, 21.08.2025 - RN 2 K 25.30147
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft einer Mutter mit minderjährigem Kind mangels …
Rn. 66 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 - 4 LB 145/20 OVG).
Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar ausführte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der "Reueerklärung" vom Ausländer nicht verlangt werden könne.
- VG Regensburg, 22.04.2025 - RN 2 K 24.30262
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für volljährigen Eritreer., Zuerkennung …
Rn. 78 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 - 4 LB 145/20 OVG).
Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar äußerte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der "Reueerklärung" vom Ausländer nicht verlangt werden könne.
- VG Regensburg, 12.02.2025 - RN 2 K 24.32628
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:, Eine in Äthiopien mit einem Äthiopier …
Rn. 42 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenze nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 - 4 LB 145/20 OVG).
Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar ausführte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der "Reueerklärung" vom Ausländer nicht verlangt werden könne.
- VG Regensburg, 25.03.2025 - RN 2 K 24.30994
Ablehnung der Asylberechtigung aus Art. 16a Abs. 1 GG wegen Ende der Flucht in …
Rn. 41 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der "Reueerklärung" unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea nach den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der - nachvollziehbar bekundete - Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der "Reueerklärung" wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 - 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 - 4 LB 145/20 OVG).
Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar ausführte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der "Reueerklärung" vom Ausländer nicht verlangt werden könne.
- OVG Hamburg, 25.02.2025 - 4 Bf 83/24
- OVG Hamburg, 25.02.2025 - 4 Bf 83/23
Asyl Eritrea; Zumutbarkeit der sog. Reueerklärung; Divergenzzulassung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20
Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung
- VGH Bayern, 29.07.2025 - 10 B 25.538
Niederlassungserlaubnis, zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung …
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23
Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2025 - 19 A 4096/18
Beachtliche Wahrscheinlichkeit; Diaspora-Status; Eritrea; Frau; Illegale …
- VGH Hessen, 29.10.2025 - 2 A 1578/25
Reueerklärung und drohende Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea
- VG Bayreuth, 17.04.2025 - B 7 K 23.30711
Ziviler und militärischer Teil des Nationaldienstes in Eritrea, Keine …
- VG Bayreuth, 17.04.2025 - B 7 K 24.33401
Nationaldienst Eritrea, Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …
- VG Saarlouis, 27.10.2023 - 6 K 647/21
Anforderungen an die Identitätsklärung eines anerkannten Flüchtlings für eine …
- VG Hamburg, 17.01.2024 - 19 K 1924/23
Zur Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung (erfolglose Klage eines …
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2024 - 12 S 871/22
Eritrea; Beschaffung eines Nationalpasses; Mitwirkungspflicht des Ausländers zur …
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10790/23
Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea
- VG Hamburg, 24.01.2024 - 19 A 4923/23
Eritrea: kein Schutz wegen Ableistung des Nationaldienstes
- VG Wiesbaden, 12.05.2026 - 6 K 1980/23
Abgabe sog. Reueerklärung zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses im …
- VG Braunschweig, 26.10.2023 - 4 A 238/20
Ehegattennachzug; Eritrea; Familiennachzug; Reiseausweis; Reueerklärung; …
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2024 - 1a K 1134/19
Eritrea; subsidiärer Schutz; Nationaldienst; Rückkehr; militärischer Teil; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2026 - 2 M 568/26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2025 - 18 A 620/22
- VG Gera, 20.02.2024 - 4 K 989/23
Eritrea: Subsidiärer Schutz für einen wehrpflichtigen Mann, wegen drohenden …
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2025 - 11 S 1780/24
Zeitpunkt der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung bei Übermittlung an das …
- OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 13 ME 249/22
Anordnungsanspruch einer Asylantragstellerin auf Ermöglichung des Besuchs ihrer …
- OVG Sachsen, 19.07.2023 - 6 A 178/21
Eritrea ; subsidiärer Schutz; Nationaldienst
- VGH Bayern, 31.01.2023 - 19 C 20.1329
Verpflichtung zur Vorlage von Heimreisedokumenten
- OVG Sachsen, 19.07.2023 - 6 A 923/20
Eritrea; subsidiärer Schutz; Nationaldienst; Verlustgrund für die äthiopische …
- VG Köln, 21.09.2023 - 12 K 1276/22
Reiseausweis für Ausländer, finanzielle Zumutbarkeit der Passbeschaffung, Irak
- VG Freiburg, 03.06.2025 - A 16 K 116/25
Rückkehrgefährdung gesunder männlicher eritreischer Staatsangehöriger im …
- VG Freiburg, 24.03.2026 - A 16 K 6278/25
- OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2025 - 2 LB 1/25
Asyl Eritrea -Ableistung des Nationaldienstes
- BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23
Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahrenlage (in Eritrea); …
- VGH Bayern, 21.03.2023 - 10 ZB 22.2351
Aufenthaltsrecht, Reiseausweis für Ausländer, Bemühungen um einen Nationalpass, …
- LG Nürnberg-Fürth, 23.09.2024 - 12 Qs 42/24
Neue Beweismittel, Beweismitteln, Sofortige Beschwerde, Hauptverhandlung, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 19 A 2217/22
Keine Wiedereinsetzung in der Berufungsantragsbegründungsfrist wegen …
- BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23
Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags
- VG Magdeburg, 25.05.2023 - 6 A 219/21
Subsidiärer Schutzstatus aufgrund der beachtlich wahrscheinlich drohenden …
- VG Regensburg, 22.12.2022 - RN 2 K 22.30590
Eritrea: Subsidiärer Schutz für eine Frau wegen Desertion aus dem militärischen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 - 2 O 202/24
Rechtsnatur des Zusatzes Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- VG Schwerin, 07.09.2023 - 3 A 1877/20
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen illegaler Ausreise und Entzug von der …
- VG Berlin, 06.02.2023 - 28 K 505.17
- VGH Bayern, 15.07.2024 - 19 C 23.1382
Fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung
- VG Regensburg, 21.05.2024 - RN 2 K 23.31459
Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Eritrea)
- VG Kassel, 02.10.2023 - 1 K 1555/22
Eritrea: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen begangener Straftaten …
- VG Trier, 12.01.2023 - 6 K 2465/22
Eritrea: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Heranziehung zum Nationaldienst oder …
- VG Gießen, 03.02.2023 - 6 K 4332/20
Eritrea: Vorverfolgung unglaubhaft; Keine drohende Heranziehung zum …
- VG Freiburg, 12.02.2025 - A 16 K 5203/24
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz für eine eritreische …
- VG Augsburg, 29.04.2024 - Au 9 K 23.30485
Eritrea, teilweise Klagerücknahme, subsidiärer Schutz wegen drohender Einziehung …
- VG Augsburg, 29.04.2024 - Au 9 K 23.30587
Eritrea, teilweise Klagerücknahme, subsidiärer Schutz wegen drohender Einziehung …
- VG Bremen, 11.12.2024 - 7 K 1600/24
Eritrea: Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung in Form …
- VG Augsburg, 10.06.2024 - Au 9 K 23.30890
Eritrea, teilweise Klagerücknahme, subsidiärer Schutz wegen drohender Einziehung …
- VG Schleswig, 08.06.2023 - 3 A 264/20
Eritrea: Subsidiärer Schutz für eine Frau aufgrund illegaler Ausreise und …
- VG Gießen, 18.08.2023 - 6 K 211/20
Eritrea: Klage abgewiesen; Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich bei legaler …
- VG Gießen, 14.11.2022 - 6 K 1765/19
Eritrea: Widerruf eines Abschiebungsverbotes bei Wegfall der Versorgung der …
- VG Schleswig, 31.01.2024 - 3 A 80/22
Eritrea: Subsidiärer Schutz für einen mittlerweile volljährigen Mann, aufgrund …
- VG Schleswig, 13.06.2023 - 3 A 242/21
Eritrea: Subsidiärer Schutz wegen illegaler Ausreise
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