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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27923
OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17 (https://dejure.org/2019,27923)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.09.2019 - 1 MR 6/17 (https://dejure.org/2019,27923)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. September 2019 - 1 MR 6/17 (https://dejure.org/2019,27923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Einstweilige Anordnung bei einem offensichtlich fehlerhaft bekannt gemachten Bebauungsplan; "Küstendüne" i. S. d. § 1 Nr. 5c der BiotopVO SH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a
    Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Außervollzugsetzung der als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans; Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (21)

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Die am 13.04.2016 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel - wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 13/16 - außer Vollzug gesetzt.

    Rn. 15 Am 01.07.2016 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag in Bezug auf die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 gestellt ( 1 KN 13/16 ); ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist am 13.09.2017 eingegangen.

    Rn. 27 Die Beigeladene nimmt auf ihr Vorbringen im Normenkontrollverfahren 1 KN 13/16 Bezug.

    1 KN 13/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (oben 2.2.1 [2] [a-c]) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg.

  • VGH Bayern, 11.05.2018 - 15 N 17.1175

    Normenkontrolle - Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (insb. …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Er unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO SH bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2018, 1 KN 185/16, BauR 2019, 613 [bei Juris Rn. 36], VGH München, Urt. v. 11.05.2018, 15 N 17.1175, Juris [Rn. 31]).

    Rn. 52 Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans bedürfte es nicht, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde wäre, also (entweder) mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten (oder) durch eine "Art gedanklicher Schnur" mit dem Bebauungsplan derart verknüpft wäre, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, 4 C 4.16, NVwZ 2017, 1291 [bei Juris Rn. 28], VGH München, Urt. v. 11.05.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16

    Baugenehmigung; Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens; Durchführungsfrist; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Rn. 52 Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans bedürfte es nicht, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde wäre, also (entweder) mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten (oder) durch eine "Art gedanklicher Schnur" mit dem Bebauungsplan derart verknüpft wäre, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, 4 C 4.16, NVwZ 2017, 1291 [bei Juris Rn. 28], VGH München, Urt. v. 11.05.2018, a.a.O.).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    4 BN 12.97, NVwZ-RR 1998, 162).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2017 - 1 M 38/17

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei fehlender …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Ob - darüber hinaus - der Erteilung einer Ausnahme vom Biotopschutz im Bauleitplanverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen hat (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.01.2017, 1 M 38/17, NuR 2018, 137 [bei Juris Rn. 8, 10]), bedarf nach dem Vorstehenden keiner weiteren Vertiefung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - 1 MR 5/16

    Antragsbefugnis gegen Bebauungsplan als "Plannachbar" bzw. "Planaußenlieger"; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Darin liegt bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren (vgl. Beschl. des Senats vom 25.01.2017, 1 MR 5/16 , Juris [Rn. 26] und vom 17.01.2017,.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2017 - 1 MR 6/16

    Bestimmtheit der kartografischen Abgrenzung des Gebiets einer Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    1 MR 6/16 , Juris [Rn. 16]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1996 - 1 K 13/93

    Nichtigkeit eines Bebauungsplanes; Ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung der …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Rn. 50 Die Ausfertigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, die erkennbar bestätigt, dass der Bebauungsplan mit allen seinen Normbestandteilen von der Gemeindevertretung so als Satzung beschlossen worden ist und die Gemeindevertretung die Planbegründung gebilligt hat (…vgl. Urt. des Senats v. 23.10.1997, 1 L 69/97, Juris [Rn. 22] sowie Urt. v. 27.11.1998, 1 K 13/93, SchlHA 2000, 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2013 - 2 B 1216/12

    Vorliegen eines schweren Nachteils bei Vollzug eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Die genannte - aller Voraussicht nach unproblematisch umsetzbare - Heilungsmöglichkeit führt dazu, dass allein der Ausfertigungsfehler noch nicht zum Erfolg des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO führt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.01.2013, 2 B 1216/12.NE, Juris [Rn. 25]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.1997 - 1 L 69/97

    Bürgermeister; Gemeindliche Satzung; Veränderungssperre; Fremdenverkehrssatzung; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Rn. 50 Die Ausfertigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, die erkennbar bestätigt, dass der Bebauungsplan mit allen seinen Normbestandteilen von der Gemeindevertretung so als Satzung beschlossen worden ist und die Gemeindevertretung die Planbegründung gebilligt hat (vgl. Urt. des Senats v. 23.10.1997, 1 L 69/97, Juris [Rn. 22] …sowie Urt. v. 27.11.1998, 1 K 13/93, SchlHA 2000, 21).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 4 BN 12.97

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2018 - 1 KN 185/16

    Anpassungsgebot; Ausfertigung; Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener …

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2017 - 1 MR 4/17

    Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 2 B 1425/18

    Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB in einem Bebauungsplan

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 12 MN 26/19

    Anordnungsgrund; Nachteil; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren; …

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 1 NE 18.1123

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2018 - 1 KN 19/16

    Anwendbarkeit der Aufhebung von VwGO a.F. § 47 Abs 2a auf "alte" …

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2016 - 1 KN 15/15

    Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan; Antragsbefugnis eines Plannachbarn …

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17

    Begriff des schweren Nachteils im Sinne von § 47 Abs 6 VwGO; Gebot der …

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2006 - 1 MR 5/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Bebauungsplans; Der Bau von …

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Das Grundstück war bis Anfang 2018 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Kiosk im Erdgeschoss bebaut (siehe Bl. 227 der Gerichtsakte 1 MR 6/17).

    Der Senat setzte die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- mit Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 - bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis H) und der Gerichtsakten 1 MR 6/17 und 1 KN 13/21 verwiesen.

    Aus diesem Grund gelten für ihn auch dieselben formellen (landesrechtlichen) Anforderungen wie für die sonstigen regelnden Bestandteile eines Bebauungsplans (vgl. Bay. VGH…, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 15 CS 20.2892 -, Rn. 23, juris; siehe zum Erfordernis der Ausfertigung auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 49, juris, m.w.N.).

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan war demgegenüber bereits Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 13. April 2016 (Bl. 2974 der Beiakte C), wurde aber erst - in Reaktion auf die Ausführungen des Senats zum Ausfertigungserfordernis in dem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 49 ff., juris - am 11. Juni 2021 von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt.

    Anders als noch vom Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 57, juris, angenommen, ist diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Nach den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für möglich.

    Im Hinblick auf die etwaige Betroffenheit von europäischen Zugvogelarten ist mit Blick auf deren übliche Flughöhen auch nicht ersichtlich, dass deren Tötungsrisikos durch das hier geplante Vorhaben signifikant erhöht würde (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 91, juris; siehe zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 87, juris).

    Er verwies insoweit jedoch unter anderem auf die UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in dem Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 -Sch- für das Gebiet Scharbeutz, östlich der Strandallee, westlich der Ostsee und nördlich vom Seebrückenvorplatz - Hotel Bayside -, vom 26. September 2012 (siehe Bl. 161 ff. der Gerichtsakte 1 MR 6/17).

    (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97, juris).

    Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die abschließende Regelung eines sich hieraus etwaig ergebenden Konflikts dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97, juris).

    aa) Entgegen ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin weiterhin auf den Planungsstand nach der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Schals Referenzpunkt bezogen und dabei übersehen, dass sie mit der hier streitgegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- hinsichtlich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in eine völlig neue Prüfung und Abwägung eintreten musste (siehe bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 95, juris).

    Weil die Gemeindevertretung hier jedoch gerade in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 - (vorsorglich) ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und im Bewusstsein der seinerzeit vom Senat gerügten Mängel den Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert erneut beschlossen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Abwägungsmangels bezüglich des Vermeidungsgebotes des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anders ausgefallen wäre.

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.07.2024 - 1 MR 2/24

    Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Küstenschutzstreifen

    Im Juli 2016 wurde ein Normenkontrollantrag ( 1 KN 13/16 ) gestellt und im September 2017 wurde zudem der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ( 1 MR 6/17 ) beantragt.

    Dementsprechend entfaltete die am 3. September 2019 im Verfahren 1 MR 6/17 beschlossene Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, deren Dauer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 KN 13/16 beschränkt war, keine Rechtswirkung mehr.

    Hierzu hat der Senat in dem Beschluss vom 3. September 2019 (Az. 1 MR 6/17 ) folgendes ausgeführt:.

    Rn. 78 (Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 62 -70).

    Nach den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für möglich.

    Im Hinblick auf die etwaige Betroffenheit von europäischen Zugvogelarten ist mit Blick auf deren übliche Flughöhen auch nicht ersichtlich, dass deren Tötungsrisikos durch das hier geplante Vorhaben signifikant erhöht würde (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 91, juris; siehe zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 87 , juris).

    Er verwies insoweit jedoch unter anderem auf die UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in dem Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 -Sch- für das Gebiet Scharbeutz, östlich der Strandallee, westlich der Ostsee und nördlich vom Seebrückenvorplatz - Hotel Bayside -, vom 26. September 2012 (siehe Bl. 161 ff. der Gerichtsakte 1 MR 6/17 ).

    (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97 , juris).

    Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die abschließende Regelung eines sich hieraus etwaig ergebenden Konflikts dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97 , juris).

    Weil die Gemeindevertretung hier jedoch gerade in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 - (vorsorglich) ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und im Bewusstsein der seinerzeit vom Senat gerügten Mängel den Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert erneut beschlossen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Abwägungsmangels bezüglich des Vermeidungsgebotes des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anders ausgefallen wäre.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2025 - 1 MR 2/24

    Ausnahme; Befreiung; Befreiungslage; Gewässerschutzstreifen; Befreiungslage für …

    Im Juli 2016 wurde ein Normenkontrollantrag (1 KN 13/16) gestellt und im September 2017 wurde zudem der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (1 MR 6/17) beantragt.

    Dementsprechend entfaltete die am 3. September 2019 im Verfahren 1 MR 6/17 beschlossene Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, deren Dauer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 KN 13/16 beschränkt war, keine Rechtswirkung mehr.

    Hierzu hat der Senat in dem Beschluss vom 3. September 2019 (Az. 1 MR 6/17) folgendes ausgeführt:.

    (Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 62-70).

    Nach den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für möglich.

    Im Hinblick auf die etwaige Betroffenheit von europäischen Zugvogelarten ist mit Blick auf deren übliche Flughöhen auch nicht ersichtlich, dass deren Tötungsrisikos durch das hier geplante Vorhaben signifikant erhöht würde (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 91, juris; siehe zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 87, juris).

    Er verwies insoweit jedoch unter anderem auf die UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in dem Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 -Sch- für das Gebiet Scharbeutz, östlich der Strandallee, westlich der Ostsee und nördlich vom Seebrückenvorplatz - Hotel Bayside -, vom 26. September 2012 (siehe Bl. 161 ff. der Gerichtsakte 1 MR 6/17).

    (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97, juris).

    Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die abschließende Regelung eines sich hieraus etwaig ergebenden Konflikts dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97, juris).

    Weil die Gemeindevertretung hier jedoch gerade in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 - (vorsorglich) ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und im Bewusstsein der seinerzeit vom Senat gerügten Mängel den Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert erneut beschlossen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Abwägungsmangels bezüglich des Vermeidungsgebotes des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anders ausgefallen wäre.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2024 - 1 MR 4/24

    Verzicht auf eine Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans; Angaben zu …

    Er unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 48 ; vgl. BayVGH…, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 15 CS 20.2892 -, juris Rn. 23).

    Diese Erklärung muss nicht notwendig als "Ausfertigungsvermerk" deklariert werden; ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sie die Authentizität des ausgefertigten Textes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung amtlich bestätigt (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 49 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juni 2023 - 1 MR 4/23 -, S. 12, n.v.).

    Rn. 54 Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans hätte es jedoch allein dann nicht bedurft, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde wäre, also entweder mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten oder durch eine "Art gedankliche Schnur" mit dem Bebauungsplan derart verknüpft wäre, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 9. Februar 2017 - 4 C 4.16 -, juris Rn. 28; Beschluss des Senats vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 52 ; BayVGH…, Beschluss vom 10. August 2022 - 9 N 20.1772 -, juris Rn. 25).

    Rn. 56 Im Hinblick darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur den Bereich definiert, in dem die Festsetzungserleichterungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten, sondern auch maßgebliche Grundlage der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB bestehenden Durchführungspflicht des Vorhabenträgers ist, ist die Forderung nach einer verlässlichen Ausfertigung des (letzt-)verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzungsbestandteil durch das dafür zuständige Organ keine bloße "Förmelei", sondern eine notwendige Gewähr für den Regelungsumfang der Satzung und (insbesondere) auch für die Klarheit der Pflichten des Vorhabenträgers (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 53 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine …

    OVG, Beschluss vom 03.09.2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 50, juris; Schl.-Holst.

    OVG, Beschluss vom 03.09.2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 50, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20

    Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und …

    OVG, Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 99, juris; a.A. auch OVG NRW Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, Rn. 42 ff., juris; Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216/12.NE -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, Rn. 32 ff., juris).
  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 15 CS 20.2892

    Ausfertigung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

    Rn. 22 Auch die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Senats, der im Rahmen einer Entscheidung über eine Normenkontrolle ausdrücklich klargestellt hat, dass auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan - gerade weil dieser gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans wird - die allgemeinen Anforderungen an die Ausfertigung erfüllt sein müssen und dass für den Fall, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - wie hier - nicht gesondert ausgefertigt und zudem nicht mit dem ausgefertigten Regelungsteil (dort wie auch hier: mit der ausgefertigten Planzeichnung) körperlich fest verbunden ist, eine für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ordnungsgemäße Ausfertigung nur dann vorliegt, wenn zwischen dem ausgefertigten Teil und dem nicht ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplan eine "gedankliche Schnur" im oben genannten Sinn besteht (…BayVGH, U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31 f.; hierzu auch Thies, jurisPR-UmwR 10/2018 Anm. 2; OVG SH, B.v. 3.9.2019 - 1 MR 6/17 - juris Rn. 46 ff.;… OVG NW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.;… U.v. 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE - BauR 2018, 198 = juris Rn. 38;… VGH BW, U.v. 23.5.2019 - 3 S 2811/17 - juris Rn. 54 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.2026 - 1 KN 9/22

    Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Planaußenliegers bei Verwirklichung eines …

    Er unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 48 ; vgl. BayVGH…, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 15 CS 20.2892 -, juris Rn. 23).

    Rn. 48 Im Hinblick darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur den Bereich definiert, in dem die Festsetzungserleichterungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten, sondern auch maßgebliche Grundlage der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB bestehenden Durchführungspflicht des Vorhabenträgers ist, ist die Forderung nach einer verlässlichen Ausfertigung des (letzt-)verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzungsbestandteil durch das dafür zuständige Organ keine bloße "Förmelei", sondern eine notwendige Gewähr für den Regelungsumfang der Satzung und (insbesondere) auch für die Klarheit der Pflichten des Vorhabenträgers (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, juris Rn. 53 ).

  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 N 20.1772

    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan - Ausfertigungsmangel

    Daher muss der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur wirksam vom Stadtrat beschlossen werden (…VGH BW, U.v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 - juris Rn. 107;… NdsOVG, U.v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - juris Rn. 36;… U.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 65 f.), sondern auch von der Ausfertigung umfasst sein (…BayVGH, U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1775 - juris Rn. 31 f.;… B.v. 20.1.2021 - 15 CS 20.2892 - juris Rn. 21 f., jew. m.w.N.; vgl. auch OVG SH, B.v. 3.9.2019 - 1 MR 6/17 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 N 20.1773

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen eines nicht …

    Daher muss der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur wirksam vom Stadtrat beschlossen werden (…VGH BW, U.v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 - juris Rn. 107;… NdsOVG, U.v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - juris Rn. 36;… U.v. 24.6.2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 65 f.), sondern auch von der Ausfertigung umfasst sein (…BayVGH, U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1775 - juris Rn. 31 f.;… B.v. 20.1.2021 - 15 CS 20.2892 - juris Rn. 21 f., jew. m.w.N.; vgl. auch OVG SH, B.v. 3.9.2019 - 1 MR 6/17 - juris Rn. 53).
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