Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 47 Abs 6 VwGO, § 13 BauGB, § 13a BauGB, § 123 VwGO
Begriff des schweren Nachteils im Sinne von § 47 Abs 6 VwGO; Gebot der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aus anderen wichtigen Gründen; Verkürzung der Auslegungsfrist; Ergänzung des § 13 BauGB durch § 13a BauGB - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen i.R.e. Bauantrags für den Neubau eines Aldi-Marktes; Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich der Zulassung eines großflächigen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen i.R.e. Bauantrags für den Neubau eines Aldi-Marktes; Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich der Zulassung eines großflächigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 04.10.2007 - 4 BN 39.07
Schutz der Innenstadt und eines peripheren Einzelhandelsstandorts als …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Rn. 144 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5 …und Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.) gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, durch planerische Festsetzungen zu erfassen und zuzulassen oder auszuschließen.An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5), wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind.
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2015 - 1 KN 4/14
Normenkontrollantrag: Bebauungsplan Nr. 74 Lohstraße
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Die Parkplatzlärmstudie ist (auch) in der Rechtsprechung des Senats als eine sachgerechte und tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsimmissionen anerkannt worden; sie kann im Regelfall als eine auf der "sicheren Seite" liegende Grundlage für die Häufigkeit von Verkehrsbewegungen herangezogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 64 ; VGH München…, Urteil vom 05.09.2017 - 2 N 16.1308 -, juris Rn. 38; VGH Mannheim…, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 71).Rn. 126 Der Senat hat sich zur Frage einer Gefälligkeitsplanung bereits in seinem Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 53 verhalten:.
- OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren; Vorliegen …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt ( vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 - m.w.N.).Rn. 78 Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen und wenn sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 m.w.N. -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2013 - 2 A 204/12
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen und der örtlichen Situation ab (vgl. zum Ganzen: OVG Koblenz…, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, juris Rn. 31 u. 37; OVG Münster, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, juris Rn. 114;… Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 1 Rn. 175). - OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 C 10544/12
Normenkontrolle eines Bebauungsplans Einzelhandel und Gewerbe; Sondergebiet, …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen und der örtlichen Situation ab (vgl. zum Ganzen: OVG Koblenz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, juris Rn. 31 u. 37; OVG Münster…, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, juris Rn. 114;… Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 1 Rn. 175). - BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 22). - BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14
Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Rn. 144 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.) gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, durch planerische Festsetzungen zu erfassen und zuzulassen oder auszuschließen. - BVerwG, 23.07.2009 - 4 BN 28.09
Abwägungsdefizit bei Ausschluss eines Einzelhandels in einem Bebauungsplan; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Rn. 138 Welche Anforderungen an die Darlegung der Auswirkungen eines Vorhabens zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3). - VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 8 S 2207/13
Baurechtliche Nachbarstreitigkeit über geplante Errichtung eines …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
Rn. 142 Sie ist zunächst insbesondere im Hinblick auf die für den Teilgeltungsbereich 2 festgesetzte Beschränkung hinreichend bestimmt; das gilt auch für den Begriff "Weiße Ware", bei dem es sich um eine gängige Sortimentsbezeichnung handelt (vgl. dazu nur VGH Mannheim, Urteil vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 70 m.w.N.) . - OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2016 - 1 KN 15/15
Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan; Antragsbefugnis eines Plannachbarn …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17
In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt ( OVG Schleswig, Urteil vom 14.11.2016 - 1 KN 15/15 -, juris Rn. 25 ). - OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2015 - 1 KN 20/14
Normenkontrolle; Antragsbefugnis bei allenfalls geringfügiger Betroffenheit von …
- BVerwG, 16.03.2010 - 4 BN 66.09
Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie; …
- BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99
Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat; …
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 5 S 1444/10
Bauleitplanung; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Geräuschimmissionen durch Zu- …
- OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2010 - 1 KN 19/09
Maßgeblichkeit der Höhe des Kaufkraftabflusses eines Einzelhandelunternehmens für …
- VGH Bayern, 05.09.2017 - 2 N 16.1308
Bebauungsplan für viergeschossige Parkgarage
- OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20
Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und …
a) Die Außervollzugsetzung einer Satzung kann dann aus wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn bei offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit der Satzung und damit einem zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache durch den Vollzug der Satzung vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen (vgl. zum Bebauungsplan Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 1 MR 9/17 -, Rn. 78, juris). - OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
Einstweilige Anordnung bei einem offensichtlich fehlerhaft bekannt gemachten …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht eine einstweilige Anordnung "aus anderen wichtigen Gründen", wenn sich der angegriffene Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschl. des Senats vom 26.01.2018, 1 MR 9/17 , Juris [Rn. 78] …und vom 27.10.2017, 1 MR 4/17 , NuR 2018, 355 [bei Juris Rn. 61 ], vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.03.2019, 2 B 1425/18.NE, BauR 2019, 1274 [bei Juris Rn. 20]) (unten 2.2.1). - OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2022 - 1 MR 4/22
Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; …
OVG, Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, Rn. 53, juris und Beschluss vom 26.01.2018 - 1 MR 9/17 -, Rn. 127, juris).
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