Rechtsprechung
| BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 73 Abs. 1 StGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
Ausschluss der Einziehung von Taterträgen wegen Erlöschen des Anspruchs des Verletzten (kein Ausschluss der Einziehung für die Tat erlangter Taterträge bei vorheriger Rückzahlung der Tatbeute) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehungen im sog. Cum-Ex-Skandal: Erlöschen der Steuerschuld trotz Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid und/oder Vorbehaltszahlung; Einziehung von Taterträgen trotz Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 47 AO, § 71 AO
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehungen im sog. Cum-Ex-Skandal: Erlöschen der Steuerschuld trotz Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid und/oder Vorbehaltszahlung; Einziehung von Taterträgen trotz Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern - Wolters Kluwer
Einziehung des durch die Steuerstraftat rechtswidrig Erlangten trotz Steuernachzahlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73e Abs. 1 S. 1
Einziehung des durch die Steuerstraftat rechtswidrig Erlangten trotz Steuernachzahlung
Kurzfassungen/Presse (4)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren
- lto.de (Kurzinformation)
Verfahren um ehemaligen Warburg-Prokuristen: BGH bestätigt weiteres Cum-Ex-Urteil
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Cum-Ex-Geschäfte - BGH bestätigt Haftstrafe für Banker der Warburg Bank
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2022, 205
- NStZ-RR 2022, 305
- StV 2022, 728 (Ls.)
- NZG 2022, 1158
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19
Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der …
Auszug aus BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21
Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist überdies genauso wenig ein Anspruch im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der allein dem Fiskus aus der Tat erwachsen ist, wie der Haftungsanspruch aus § 71 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 213/19 Rn. 31). - BFH, 14.05.1986 - VII B 159/85
Einstweilige Anordnung Pfändungsmaßnahmen und Vollstreckungsmaßnahme zu …
Auszug aus BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21
b) Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - VII B 159/85 Rn. 7).
- LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20
Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis
Derartige Zuwendungen können auch dann "für" die Tat erlangt sein, wenn sie unabhängig vom Eintritt eines Taterfolges und im Wege einer Vorauszahlung gewährt werden (BGH, Beschluss vom 06.04.2022, 1 StR 466/21;… Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73 Rn. 32a f., dagegen kritisch Schütrumpf NStZ 2022, 651 ff.).Der Umstand, dass sie diese Bescheide zugleich angefochten hat, schließt nicht aus, dass der Anspruch des geschädigten Fiskus auf Rückgewähr des Erlangten durch diese Zahlungen gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris 1.b) mit Hinweis auf BFH, Beschluss vom 14.05.1986 - VII B 159/85, juris Rn. 7).
Allerdings bleibt die Einziehung des Tatlohns, den der Angeklagte für seine Tathandlungen erlangt hat, von den Steuernachzahlungen der UUEE Bank unberührt, denn § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur UUEE Bank (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris 1.c)).
- LG Frankfurt/Main, 30.01.2024 - 24 KLs 7480 Js 208433/21
Cum-Ex: Dreieinhalb Jahre Haft für ehemaligen Freshfields-Anwalt
Nach diesen Kriterien hat der Angeklagte X Teile seiner Bonuszahlungen "für" seine Beteiligung an den Steuerhinterziehungstaten erlangt (für Bonuszahlungen an einen Bankmitarbeiter vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21).Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist kein Anspruch im Sinne des § 73 e Abs. 1 Satz 1 StGB, der dem Fiskus aus der Tat erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21).
- OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23
Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im …
Aus der ein Parallelverfahren betreffenden - dem landgerichtlichen Urteil und der hierauf bezogenen Revisionsentscheidung vom 28.07.2021 nachgegangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) ergebe sich, dass die unter Vorbehalt geleistete Steuernachzahlung der weiteren Vollstreckungsschuldnerin, die die ihr zugeflossenen Taterträge "durch" die Tat im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erlangt habe, nicht zum Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruches gegen den Vollstreckungsschuldner führe, dem die Erträge "für" die Tat zugeflossen seien.Dies ergebe sich ausdrücklich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21), wonach zwischen einem "Durch-Erlanger" und einem "Für-Erlanger" einziehungsrechtlich gerade keine Gesamtschuld bestehe.
Die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH…, Beschluss vom 14. Mai 1986, VII B 159/85, Rn. 7) gelte nur im Verhältnis des primären Steuerschuldners zur Finanzbehörde und könne auf die hier vorliegende Zahlung eines Haftungsschuldners nicht übertragen werden.
Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) ergebe sich, dass etwaige Steuernachzahlungen die Einziehung bei dem Vollstreckungsschuldner, der die einzuziehenden Beträge für die Tat erlangt hat ("Für-Erlanger"), unberührt ließen.
Er stellt dessen Kehrseite dar (…BT-Drucks. 18/9525, S. 18, 51, 94; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.06.2021 - 1 Ws 88/21, NStZ-RR 2021, 348, 349;… BeckOK StPO/Coen, 51. Ed., § 459h Rn. 32;… Böttger-Brockhaus, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Kapitel 19 Rn. 178;… Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 376; Trüg, NJW 2017, 1913, 1918) und kann als quasi-bereicherungsrechtlicher Art (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris) charakterisiert werden; teilweise wird das erforderliche Verhältnis zwischen dem durch den Einziehungsadressaten erlangten Vermögenswert und dem Schaden des Verletzten auch - ähnlich wie die erstrebte Bereicherung beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) im Verhältnis zum Vermögensschaden - als stoffgleich beschrieben (…BeckOK StPO/Coen, 51. Ed. § 459h vor Rn. 1, 32;… MüKoStPO/Nestler § 459h Rn. 1).
Ein Rückabwicklungsverhältnis zwischen dem Steuerfiskus und dem Vollstreckungsschuldner bestand im Zeitpunkt der Vermögensverschiebungen jeweils nicht und konnte auch nicht später durch die Umsetzung der geplanten Steuerdelikte begründet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris; zur Abgrenzung der Merkmale durch und für die Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB vgl. auch BGH…, Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 13 f., 2).
Rn. 47 (b) Dass der Vollstreckungsschuldner als Teilnehmer an den Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 AO) der Fälle 2 bis 11 des Urteils vom 18.03.2020 insoweit gemäß § 71 AO für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile haftet, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil der Haftungsanspruch aus § 71 AO generell kein Anspruch ist, der dem Steuerfiskus gemäß § 459h Abs. 2 Satz 1 StPO aus der Tat erwachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris [zu § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB]).
Vielmehr hat der 5. Strafsenat diese Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris;… vgl. nunmehr auch Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH…, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).
Dem entspricht die Charakterisierung des Entschädigungsanspruchs des Verletzten als Kehrseite des - bei dem Einziehungsadressaten eingezogenen - Erlangten (…BT-Drucks. 18/9525, S. 18, 51, 94;… BeckOK StPO/Coen, 51. Ed., § 459h Rn. 32;… Böttger-Brockhaus, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Kapitel 19 Rn. 178;… Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 376; Trüg NJW 2017, 1913, 1918) oder als quasi-bereicherungsrechtlicher Art (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).
Ein solcher Untergang des Einziehungsanspruchs gegen den sog. Durch-Erlanger aufgrund einer Einziehung bei dem Für-Erlanger widerspricht insoweit auch der von dem Bundesgerichtshof für Konstellationen wie der vorliegenden angenommenen Unabhängigkeit bzw. des Nebeneinanders der staatlichen Einziehungsansprüche gegen Für- und Durch-Erlanger (vgl. insoweit unter dem Gesichtspunkt der nicht bestehenden Gesamtschuld BGH…, Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20; Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris), die im Übrigen auch die Antragstellerinnen in Bezug auf die Frage betont haben, welche vollstreckungsrechtliche Wirkung der im Urteil des Landgerichts vom 18.03.2020 ausgesprochenen gesamtschuldnerischen Haftung des Vollstreckungsschuldners zukommt.
Rn. 54 Umgekehrt könnte im Übrigen die Auskehrung der Erlöse, die durch die Vollstreckung des Wertes des durch die Tat Erlangten bei dem Durch-Erlanger erzielt worden sind, an den Verletzten den Einziehungsanspruch des Staates gegenüber dem Für-Erlanger nicht zum Erlöschen bringen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris); dies gälte selbst dann, wenn der Tatlohn des Für-Erlangers in Erwartung der späteren Tatbeute vorfinanziert und durch diese refinanziert worden war.
Eine solche besteht indes - wovon auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist - zwischen dem Vollstreckungsschuldner und den Personen, denen die gegenständlichen Steuervorteile durch die Tat zugeflossen sind, nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).
Sollte der vorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshof gleichwohl eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben,ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof an dieser mit Blick auf seine spätere Entscheidung vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris; nicht mehr festhält.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Nachgang zu dem vorgenannten Beschluss vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) mit Beschluss vom 20.09.2023 (1 StR 187/23, juris) die Revision gegen das Urteil des LG Bonn vom 13.12.2022 - 62 KLs 2/20 verworfen hat, in dem das Landgericht unter Hinweis auf den vorangegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2022 (1 StR 466/21, juris) eine Erlöschenswirkung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt hat [vgl. LG Bonn aaO, juris Rn. 1274]).
Anknüpfungspunkt ist insoweit aber, dass sich der Einziehungsanspruch des Staates und der Anspruch des Verletzten auf die "(Rück)Erstattung" desselben Vermögenswertes beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).
Aus diesem Grunde führt der Ausgleich der durch die gegenständlichen Taten eingetretenen Steuerschäden nicht zum Erlöschen des gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Einziehungsanspruchs, da, wie unter II. 1. b) aa) (3) (c) dargestellt, auch ansonsten die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. § 459g Abs. 4 Satz 1 StPO hierfür nicht vorliegen (vgl. BGH Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris).
- LG Wiesbaden, 30.05.2023 - 6 KLs 1111 Js 18753/21
Strafsache gegen Dr. Berger (Cum-Ex): Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 …
Es obliegt vielmehr der Finanzbehörde im Veranlagungsverfahren, die Anrechnungsvoraussetzungen der bescheinigten Steuer zu prüfen (vgl. BFH…, Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 28/07 Rn. 41;… vgl. auch Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11 mwN; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, S. 86); (vgl. zum Ganzen nochmals BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20 m. w. N.; ferner BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, Beschluss vom 17.11.2022 - 1 StR 255/22).Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.04.2022 (Az. 1 StR 466/21) ausgeführt, dass das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 01.06.2021 (Az. 62 KLs 1/20) zwar rechts-fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die "unter Vorbehalt der Rückforderung" geleisteten Steuernachzahlungen der Bank bzw. Gruppe nicht zum Erlöschen der Steuerschuld nach § 47 AO geführt haben, weil die zugrunde liegenden Änderungsbescheide von Seiten der Bank bzw. Gruppe angefochten worden seien; deswegen sei der dem "durch die Tat" verletzten Steuerfiskus nach § 71 AO gegen den Angeklagten zustehende Anspruch nicht erloschen und die Einziehung nicht nach § 73e Abs. 1 S. 1 StGB ausgeschlossen.
- LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12
Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung
Es obliegt vielmehr der Finanzbehörde im Veranlagungsverfahren, die Anrechnungsvoraussetzungen der bescheinigten Steuer zu prüfen (vgl. BFH…, Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 28/07 Rn. 41;… vgl. auch Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11 mwN; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, S. 86); (vgl. zum Ganzen nochmals BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20 m. w. N.; ferner BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, Beschluss vom 17.11.2022 - 1 StR 255/22). - BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24
Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …
Dieser qualifiziert sich nicht als - gar bereits erfüllter - "quasibereicherungsrechtlicher" Anspruch des Fiskus auf Rückgewähr des aus den Erwerbstaten Erlangten oder Ersatz von dessen Wert, sondern steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Steuerrückzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c) mwN, NZWiSt 2022, 408 f. m. Anm. Bittmann).Ausgleichszahlungen auf den "quasibereicherungsrechtlichen" Anspruch des Fiskus auf Rückgewähr des "durch" die Tat Erlangten oder auf Ersatz von dessen Wert führen danach nicht zum Ausschluss der Einziehung des Tatlohns gegen andere Tatbeteiligte gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 20;… vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 27;… vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22 Rn. 39 …und vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 Rn. 141; Beschlüsse vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c); vom 29. Juli 2021 - 4 StR 156/20 Rn. 14; vom 24. Juni 2020 - 3 StR 100/20 Rn. 2; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 364/19, BGHSt 65, 28 Rn. 17 und vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 Rn. 3).
- BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem …
Die Gründe des Beschlusses ergänzen den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts lediglich um Ausführungen zur Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss des 1. Strafsenats vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 -, NStZ-RR 2022, S. 205 f.). - LG Bonn, 03.06.2025 - 62 KLs 1/24
Cum-Ex-Kronzeuge Steck muss nicht ins Gefängnis
Rn. 1263 Vorgenannter Einziehungsausschluss greift nur, wenn Tatbeteiligte "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt haben und insoweit Gegenansprüche des Verletzten entstanden sind; das "für die Tat" erlangte wie insbesondere der Tatlohn vermag keinen solchen Gegenanspruch des Verletzten auszulösen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2022, Az. 1 StR 466/21;… Saliger in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Aufl. 2023, § 73e StGB Rdnr. 13). - BGH, 27.11.2024 - 1 StR 473/23
Zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Zweck der Norm: Abschöpfung von …
Dem steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 entgegen. - BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23
Beihilfe (Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen); Einziehung von Tatlohn …
Die beiden Alternativen des § 73 Abs. 1 StGB schließen sich gegenseitig aus (BGH…, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 14); eine genaue Abgrenzung ist u.a. deswegen erforderlich, weil der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns von etwaigen Ausgleichsleistungen eines anderen Einziehungsbeteiligten an den Geschädigten (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB) unberührt bleibt (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c)). - BGH, 08.06.2026 - 1 StR 35/26
Verurteilung eines Cum-Ex-Kronzeugen zu einer Bewährungsstrafe rechtskräftig
- BGH, 18.09.2024 - 1 StR 197/24
Einziehung von für die Tat Erlangtem (Einziehung beim Gesellschafter einer …
- BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
Einziehung von Taterträgen (drohende doppelte Inanspruchnahme; zivilrechtliche …
- LG Marburg, 07.04.2025 - 7b StVK 46/24
- BGH, 29.08.2023 - 1 StR 211/23
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche …
- LG Bonn, 12.12.2023 - 62 KLs 1/21
- LG Bonn, 03.11.2025 - 64 KLs 1/23
- LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 12 KLs 7481 Js 221786/19
- OLG Köln, 11.09.2023 - 3 Ws 34/23
Verwerfung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft; Beteiligung der …
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Rechtsprechung
| BGH, 29.06.2022 - 1 StR 466/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11
Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich
Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 466/21
Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6). - BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07
Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das …
Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 466/21
Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 …und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6). - BGH, 12.05.2020 - 1 StR 460/19
Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 466/21
Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 …und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).
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