Rechtsprechung
| BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 55 Abs. 1 StGB; § 53 StGB; § 54 StGB; § 56 Abs. 1 StGB;§ 56a Abs. 1 StGB
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei bereits abgelaufener Bewährungszeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei abgelaufener Bewährungszeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 StGB, § 56g StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei abgelaufener Bewährungszeit - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 53, § 55 StGB, § 56g Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach revisionsgerichtlicher Prüfung; Besondere Berücksichtigung der Härten bei der Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach revisionsgerichtlicher Prüfung; Besondere Berücksichtigung der Härten bei der Gesamtstrafenbildung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesamtstrafenbildung mit einer früheren Bewährungsstrafe - und die abgelaufene Bewährungszeit
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 18.06.2015 - 17 KLs 176 Js 76679/09
- BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15
Papierfundstellen
- StV 2016, 562
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer - …
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15
Dies ist rechtsfehlerfrei, weil eine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil einer Einbeziehung nicht entgegensteht, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235 mwN).Das Landgericht war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, aaO, NStZ 1993, 235; BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
- BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09
Betrug (Individualisierung einzelner Taten bei Serienstraftaten); nachträgliche …
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15
Das Landgericht war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (…vgl. BGH, aaO, NStZ 1993, 235; BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
- OLG Karlsruhe, 05.12.2016 - 2 Ws 360/16
Gesamtfreiheitsstrafenbildung: Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen
Dieses Spannungsverhältnis ist mangels gesetzlicher Regelung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu lösen, wobei der Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer angemessenen Verurteilung und das Interesse des Verurteilten am Erlass einer Bewährungsstrafe gleichrangig sind (BVerfG NJW 1991, 262 und Kammerbeschluss vom 21.1.2008 - 2 BvR 2195/07, juris; BGH NStZ 1991, 330; 1993, 235; NStZ-RR 2009, 205; StraFo 2016, 121).Dem kann jedoch bei der Bildung der Gesamtstrafe ausreichend Rechnung getragen werden (BGH NStZ 1993, 235; NStZ-RR 2009, 205; StraFo 2016, 121).
- BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der …
Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwaige Härten, die sich aus der Einbeziehung bereits erlassener Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe ergeben, im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sind; denn der Angeklagte wird, ohne dass ein Widerrufsgrund im Sinne des § 56f StGB gegeben wäre, dadurch nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15, StV 2016, 562; vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08, insoweit nicht abgedruckt in wistra 2009, 271; Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, wistra 1993, 144;… siehe auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1240). - OLG Hamm, 24.02.2026 - 2 ORs 4/26
Konkludente Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Berufungsbeschränkung in der …
Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - 1 StR 562/15 -, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 630/19 -, juris).Rn. 21 Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht von Rechts wegen zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war, ebenso wenig, dass eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.12.2015,1 StR 562/15 und vom 07.04.2020,3 StR 630/19, juris).
- BGH, 07.04.2020 - 3 StR 630/19
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
Dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war, steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe von Rechts wegen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15 -, juris Rdn. 4; BayObLG…, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5St RR 138/01 -, juris Rdn. 21;… Fischer a.a.O., Rdn. 6); sich etwa aus dem Spannungsverhältnis von § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB ergebende Härten, wie die einem Widerruf der Strafaussetzung gleichkommende Wirkung der Einbeziehung, sind erst bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe zu bedenken und zu gewichten (…BGH a.a.O., juris Rdn. 5). - BGH, 25.11.2021 - 4 StR 364/21
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung …
Eine Beschwer des Angeklagten durch die unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil sich bei Einbeziehung eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe ergeben hätte und dem Angeklagten damit der Vorteil der im vorliegenden Verfahren gewährten Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung genommen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04; Beschluss vom 15. Dezember 2015 ? 1 StR 562/15).
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