Rechtsprechung
| OLG Hamm, 28.04.2011 - III-1 Ws 135/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
StPO § 172; StPO § 173; StPO § 174
Klageerzwingungsverfahren, Anforderung an Antragsschrift, Ermittlungen des Gerichts - openjur.de
Klageerzwingungsverfahren, Anforderung an Antragsschrift, Ermittlungen des Gerichts
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 172, 173, 174 StPO, 267 StGB
Klageerzwingungsverfahren, Anforderung an Antragsschrift, Ermittlungen des Gerichts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 172; StPO § 173; StPO § 174; StGB § 267
Anforderung an Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bei einem Klageerzwingungsverfahren ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts i.R. eines sog. ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07
Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Klageerzwingungantrags wegen …
Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2011 - 1 Ws 135/11
Das Ziel des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, dem Oberlandesgericht eine zügige Prüfung der Schlüssigkeit und damit der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zu ermöglichen wird erreicht, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des Beschuldigten wiedergibt (BVerfG, B. v. 04.09.2008, 2 BvR 967/07, BVerfGK 14, 211, JURIS Rdnr 17 m.w.N.). - OLG Bamberg, 05.07.2007 - 3 Ws 44/06
Klageerzwingungsverfahren gegen einen Sicherheitsoffizier der Bundeswehr wegen …
Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2011 - 1 Ws 135/11
Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 10, JURIS Rdnr 2).
- OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 1 Ws 110/19
Klageerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft bei bei Umweltdelikten
Rn. 4 2. Im Übrigen entspricht der fristgemäß erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 172 Abs. 3 StPO), da er den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Beweisergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in ausreichender Weise darlegt und sich unter Wiedergabe der entsprechenden Bescheide mit den Gründen auseinandersetzt, welche die Ermittlungsbehörde zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, wobei die Bescheide entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollständig, sondern lediglich ihrem wesentlichen Inhalt nach, mitgeteilt werden müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 Ws 135/11 -, juris). - OLG Bremen, 30.10.2013 - 2 Ws 183/13 Genügender Anlass im Sinne des § 174 StPO setzt hinreichenden Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO und damit die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung voraus (…Meyer-Goßner, aaO, § 174 Rn. 2;… LR-Graalmann-Scheerer, aaO, § 174 Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2011, Az.: 1 Ws 135/11, Rz. 4 zit. n. juris m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 01.09.2011 - 1 Ws 135/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Vollmacht, Beschränkung, Mitteilung, Termin, Aussetzung, Kosten
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
StPO § 145 Abs. 4; StPO § 228 Abs. 1
Haftung des ausgebliebenen Pflichtverteidigers für die Verfahrenskosten - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
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- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Haftung des ausgebliebenen Pflichtverteidigers für die Verfahrenskosten
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
Ausbleiben des Pflichtverteidigers: Entscheidung über die Aussetzung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2011 - 1 Ws 135/11
Im Hinblick darauf, dass sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ergibt, wie hoch die Entschädigung der Schöffen für die Sitzung vom 31. März 2011 gewesen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist, die auch bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO gilt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, - 1 Ws 301/08 - m.w.N. zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 28. September 2001, - 4 Ws 153/01 - m.w.N.;… LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 39;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 145 Rnr. 25).Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - eine umfassende Klärung der Sachlage ermöglicht werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, -1 Ws 301/08 - zitiert nach juris;… LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 38).
- KG, 28.09.2001 - 4 Ws 153/01
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2011 - 1 Ws 135/11
Im Hinblick darauf, dass sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ergibt, wie hoch die Entschädigung der Schöffen für die Sitzung vom 31. März 2011 gewesen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist, die auch bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO gilt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, - 1 Ws 301/08 - m.w.N. zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 28. September 2001, - 4 Ws 153/01 - m.w.N.;… LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 39;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 145 Rnr. 25). - LG Berlin, 20.02.2004 - 511 Qs 18/04
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2011 - 1 Ws 135/11
Rn. 12 Liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO jedoch offensichtlich vor, bedarf es eines solchen Hinweises nicht (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2004, - 511 Qs 18/04 - zitiert nach juris;… KK-Laufhütte, 6. Auflage, StPO, § 145 Rnr. 11;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 145 Rnr. 20 m.w.N.).
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