Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95
Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98
Diese Kausalitätsregel greift nur dann nicht ein, wenn der Verstoß sich auf Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Urteil vom 20. November 1995 BVerwG 4 C 10.95 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93
Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98
Gleichwohl handelt es sich nicht um ein unvollständiges Urteil (vgl. dazu Urteil vom 22. März 1994 BVerwG 9 C 529.93 BVerwGE 95, 269 mit weiteren Nachweisen), das dann vorliegen könnte, wenn über die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide versehentlich nicht entschieden worden wäre. - BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89
Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluß vom 19. Juni 1998 BVerwG 6 B 70.97 - Urteil vom 10. April 1991 BVerwG 8 C 106.89 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 19.06.1998 - 6 B 70.97
Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR; Antrag auf …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluß vom 19. Juni 1998 BVerwG 6 B 70.97 - Urteil vom 10. April 1991 BVerwG 8 C 106.89 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 05.09.1991 - 3 C 26.89
Verwendung des Reinertrages einer Jagd - Bedeutung und Auslegung von …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98
Dies folge aus dem bei formfehlerhaften, inkorrekten Entscheidungen geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu Urteil vom 5. September 1991 BVerwG 3 C 26.89 BVerwGE 89, 27 mit weiteren Nachweisen), wonach hier sowohl die Einlegung eines Widerspruchs als auch die unmittelbare Klageerhebung zulässig gewesen sei, die Klägerin also zwischen beiden Rechtsbehelfen habe wählen dürfen. - BVerwG, 14.03.1991 - 10 C 10.91
Einstellung des Trennungsgeldes bei Nichtannahme eines Wohnungsangebots wegen …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluß vom 19. Juni 1998 BVerwG 6 B 70.97 - Urteil vom 10. April 1991 BVerwG 8 C 106.89 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - L 10 B 1/00
Kostenentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigung des …
Geschieht dies nicht, kann sich der insoweit säumige Antragsteller im nachgängigen Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit die Klage veranlaßt (hierzu auch Senatsbeschluß vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB-). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2000 - L 10 B 11/00
Berücksichtigung der Gründe für die Klageerhebung bei der Kostenentscheidung im …
Geschieht dies nicht, kann sich der insoweit säumige Antragsteller im nachgängigen Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit die Klage veranlaßt (hierzu Senatsbeschlüsse vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -, vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB - und vom 02.10.2000 - L 10 B 9/00 SB -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - L 10 B 17/05 Geschieht dies nicht, kann sich der insoweit säumige Antragsteller im nachgängigen Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit die Klage veranlasst (hierzu Senatsbeschlüsse vom 14.03.200 - L 10 B 1/00 SB -, vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB - und vom 02.10.2000 - L 10 B 9/00 SB).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - L 10 KA 84/02
Anspruch auf Erhöhung des maximal zulässigen Punktzahlvolumens für Praxis; …
Nach dem Veranlassungsprinzip ist nämlich immer auch mit zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB - und vom 22.02.2000 - 10 SB 66/97 - Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 12.04.2000 - L 11 B 5/00 SB -).
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