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   BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23   

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BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23 (https://dejure.org/2023,8930)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2023 - 10 C 3.23 (https://dejure.org/2023,8930)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2023 - 10 C 3.23 (https://dejure.org/2023,8930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    USchadG §§ 1, ... 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Nr. 2, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, §§ 10, 11 Abs. 2; BNatSchG §§ 19, 58 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; SeeAnlV §§ 1a, 16 Abs. 2 und 3; UHRL Art. 2 Nr. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 16 Abs. 1
    Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG); Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark; Bestimmung des räumlichen Bereichs des natürlichen ...

  • rewis.io

    Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark

  • doev.de PDF

    Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG); Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark; Bestimmung des räumlichen Bereichs des natürlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-Windpark

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Über Sanierungsmaßnahmen für Offshore-Windpark "Butendiek" muss erneut tatrichterlich entschieden werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Über Sanierungsmaßnahmen für Offshore-Windpark "Butendiek" muss erneut tatrichterlich entschieden werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umweltschadensgesetz - und die Sanierungsmaßnahmen für einen Offshore-Windpark

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offshore-Windpark - und seine Biodiversitätsschäden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 178, 265
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15

    Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Die Legalisierungswirkung der erteilten seeanlagenrechtlichen Genehmigung, die einer Haftung nach dem Umweltschadensgesetz grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25), kann auch einem Einschreiten nach § 16 Abs. 2 und 3 SeeAnlV nicht generell entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33 und 51).

    Darüber hinaus kann es im Rahmen der Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG bei einer zuvor genehmigten Tätigkeit am haftungsbegründenden Verschulden des Verantwortlichen fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 27), auf das es im Falle der Inanspruchnahme nach der Seeanlagenverordnung nicht ankommt.

    Fahrlässig handelt der Verantwortliche, wenn er erhebliche nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder unmittelbare Gefahren solcher erheblichen nachteiligen Auswirkungen unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehen und vermeiden konnte (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 18 ff.).

    Auch - wie hier - genehmigte oder gesetzeskonforme Tätigkeiten sind grundsätzlich der verschuldensabhängigen Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG unterworfen (näher hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25).

    Die Beurteilung eines Verhaltens als vorsätzlich oder fahrlässig ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2021 - Az. 4 C 2.19 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Klage auf Verpflichtung zum Einschreiten auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Seeanlagenverordnung abgewiesen worden ist, und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Im Rahmen der generalisierenden Gesamtbetrachtung können sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften als auch die im jeweiligen Normprogramm vorgesehenen Rechtsfolgen von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 7 C 6.20 - BVerwGE 174, 190 Rn. 16 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 50 f.).

    Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst neben den grundlegenden Umweltelementen wie der Qualität des Meerwassers, der Hydrographie und den Sedimentverhältnissen insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres (näher hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 27 f. m. w. N.).

    Die Legalisierungswirkung der erteilten seeanlagenrechtlichen Genehmigung, die einer Haftung nach dem Umweltschadensgesetz grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25), kann auch einem Einschreiten nach § 16 Abs. 2 und 3 SeeAnlV nicht generell entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33 und 51).

    Bei dieser tatrichterlichen Würdigung werden neben der Genehmigung vom 18. Dezember 2002 und der Reichweite deren Legalisierungswirkung (hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33) insbesondere auch der Bescheid des Bundesamts für Naturschutz vom 9. März 2021 sowie der Bescheid des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 10. März 2021 zu berücksichtigen sein.

  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Im Rahmen der generalisierenden Gesamtbetrachtung können sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften als auch die im jeweiligen Normprogramm vorgesehenen Rechtsfolgen von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 7 C 6.20 - BVerwGE 174, 190 Rn. 16 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 50 f.).

    Weitere Einschränkungen der Haftung nach dem Umweltschadensgesetz ergeben sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (siehe hierzu unten Rn. 40) und aus § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 7 C 6.20 - BVerwGE 174, 190 Rn. 30 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 [ECLI:EU:C:2020:533] - NuR 2020, 610 Rn. 36 ff.).

    Nicht weiter führen schließlich die Bezugnahmen des Klägers auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Urteil vom 28. Oktober 2022 - 8 BV 20.19 18 - DVBl. 2023, 674 Rn. 46 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 7 C 6.20 - BVerwGE 174, 190 Rn. 26).

  • BVerwG, 26.01.2023 - 7 CN 1.22

    Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Dies wird dem rechtsstaatlichen Gebot gerecht, Kompetenzen nur einer Behörde einzuräumen und Doppelbeauftragungen zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 7 CN 1.22 - juris Rn. 23 m. w. N.).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-297/19

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Weitere Einschränkungen der Haftung nach dem Umweltschadensgesetz ergeben sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (siehe hierzu unten Rn. 40) und aus § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 7 C 6.20 - BVerwGE 174, 190 Rn. 30 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 [ECLI:EU:C:2020:533] - NuR 2020, 610 Rn. 36 ff.).
  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Dem Antragserfordernis wird aber bereits dann entsprochen, wenn das Vorbringen Umfang und Ziel der Revision erkennen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - NVwZ 2020 Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.03.2022 - 7 B 12.21

    Revisionszulassung; Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
    Zur Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2022 - Az. 7 B 12.21 - zugelassenen Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Entscheide die Behörde - wie hier - zur Sache, schaffe sie einen vom Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens im Verwaltungsverfahren entkoppelten Anknüpfungspunkt für den Erfolg einer Klage.
  • BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22

    Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs

    Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen und für das Revisionsgericht mithin bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen ist ein Umweltschaden in Gestalt eines Biodiversitätsschadens (§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG i. V. m. § 19 BNatSchG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2023 - 10 C 3.23 - UPR 2023, 386 Rn. 32 ff.), der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes ist, nicht eingetreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2024 - 21 B 1398/23
    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023 - 10 C 3.23 -, juris.

    Überdies äußern sich beide höchstrichterlichen Entscheidungen nur zu einer in der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu vermeidenden Doppelbeauftragung für die verbindliche Regelung einer Frage, vgl. BVerwG, Urteile v. 27. April 2023 - 10 C 3.23 -, juris, Rn. 26, und v. 26. Januar 2023 - 7 CN 1.22 -, juris, Rn. 23, bzw. zur Anordnung gleichgerichteter Maßnahmen.

    vgl. BVerwG, Urteil v. 27. April 2023 - 10 C 3.23 -, juris, Rn. 26.

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