Im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | Umweltschaden: | ||
| a) | eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes, | ||
| b) | eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes, | ||
| c) | eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht; | ||
| 2. | Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource; | ||
| 3. | Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat; | ||
| 4. | berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird; | ||
| 5. | unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird; | ||
| 6. | Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren; | ||
| 7. | Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden; | ||
| 8. | Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren; | ||
| 9. | Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung; | ||
| 10. | fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 | |
| 01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 29.07.2009 |
abwehrpflicht § 6Sanierungspflicht § 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde § 8Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen § 9Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen § 10Aufforderung zum Tätigwerden § 11Rechtsschutz § 12Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 12aVorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission § 13Zeitliche Begrenzung der Anwendung § 14Übergangsvorschrift zu Anlage 1
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Rechtsprechung zu § 2 USchadG
32 Entscheidungen zu § 2 USchadG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2025 - 21 A 49/17
NABU-Klage gegen Offshore-Windpark "Butendiek" erneut erfolglos
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
Über Sanierungsmaßnahmen für Offshore-Windpark "Butendiek" muss erneut ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17
Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos
- VG Köln, 29.11.2016 - 2 K 6873/15
Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach Inbetriebnahme des Offshore-Windparks ...
- BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
- VGH Bayern, 28.10.2022 - 8 BV 20.1918
Umweltschäden beim Bau des Kramertunnels müssen saniert werden
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2023 - 10 B 7.23
Umweltschadensgesetz; unbegründete Beschwerde; aktenwidrige Entscheidung
- VG München, 25.01.2017 - M 9 K 15.3863
Umweltschadensgesetz auf Tätigkeit des Straßenbaulastträgers beim Straßenbau ...
- BVerwG, 21.09.2023 - 10 B 7.23
- BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20
Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.02.2017 - 7 B 12.16
Revisionszulassung; Begriff der beruflichen Tätigkeit
- BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden; ...
- BVerwG, 07.02.2017 - 7 B 12.16
Querverweise
Auf § 2 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 12a (Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- § 35j (Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern)