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https://dejure.org/gesetze/USchadG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ USchadG (https://dejure.org/gesetze/USchadG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ USchadG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umweltschadensgesetz (https://dejure.org/gesetze/USchadG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umweltschadensgesetz
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§ 8
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

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Rechtsprechung zu § 8 USchadG

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Querverweise

Auf § 8 USchadG verweisen folgende Vorschriften:

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