Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.07.2007 | Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften | 19.07.2007 |
abwehrpflicht § 6Sanierungspflicht § 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde § 8Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen § 9Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen § 10Aufforderung zum Tätigwerden § 11Rechtsschutz § 12Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 12aVorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission § 13Zeitliche Begrenzung der Anwendung § 14Übergangsvorschrift zu Anlage 1
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