(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften | 25.02.2021 |
Rechtsprechung zu § 13 USchadG
7 Entscheidungen zu § 13 USchadG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20
Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines ...
- BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20
Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden; ...
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Umweltschaden-Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Kreis ...
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VG Schleswig weist Klage des NABU in Sachen "Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt" ab
- BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
- OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15
Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am ...
- OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 A 449/13
Vollstreckung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen - Umweltschadensrecht