(1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauschen in angemessenem Umfang Informationen aus, damit die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes verursacht worden, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auswirken kann, so hat die zuständige Behörde die Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind, in angemessenem Umfang zu informieren.
(3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umweltschaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verursacht wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen angefallenen Kosten bemühen.
abwehrpflicht § 6Sanierungspflicht § 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde § 8Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen § 9Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen § 10Aufforderung zum Tätigwerden § 11Rechtsschutz § 12Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 12aVorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission § 13Zeitliche Begrenzung der Anwendung § 14Übergangsvorschrift zu Anlage 1
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