(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:
| 1. | die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c; | |
| 2. | den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde; | |
| 3. | das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens; | |
| 4. | soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde. |
(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften | 25.02.2021 |
abwehrpflicht § 6Sanierungspflicht § 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde § 8Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen § 9Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen § 10Aufforderung zum Tätigwerden § 11Rechtsschutz § 12Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 12aVorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission § 13Zeitliche Begrenzung der Anwendung § 14Übergangsvorschrift zu Anlage 1
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